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Rechtssatz RS0002179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002179

Geschäftszahl

3Ob19/90

Entscheidungsdatum

18.04.1990

Rechtssatz

Die in Paragraph 133, Absatz 4, EO vorgesehene Verständigung der Hypothekargläubiger von der Bewilligung der Zwangsversteigerung hat den Zweck, ihnen die Wahrnehmung des Rechts auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes im Sinne des Paragraph 164, EO oder der Einlösung der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 200, Ziffer 2, EO zu ermöglichen. Ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung stünde ihnen nur dann zu, wenn in ihre Rechte eingegriffen würde. Letzteres wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Vorgangsweise des Gerichtes auf das Verwertungsergebnis einen Einfluß haben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeiten des Rekurswerbers beeinflussen könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 19/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 19/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002179

Dokumentnummer

JJR_19900418_OGH0002_0030OB00019_9000000_001