Rechtssatz RS0000214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000214
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Rechtssatz
"BZ 113/1" ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG und "N.Beitr.Pr" weist darauf hin, daß es sich um einen Nachtrag auf Grund einer Beitragsprüfung handelt."BZ 113/1" ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG und "N.Beitr.Pr" weist darauf hin, daß es sich um einen Nachtrag auf Grund einer Beitragsprüfung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000214
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00167_8400000_002