Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Es ist zwar nicht Sache des Gerichts, die materielle Richtigkeit eines Rückstandsausweises zu überprüfen (Heller-Berger-Stix I 91; die in der dortigen Anmerkung 2 zitierte Judikatur sowie EvBl 1973/82 und EvBl 1977/30), wohl aber, ob die Urkunde den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hat (Heller-Berger-Stix aaO; SZ 30/76; EvBl 1973/82, EvBl 1977/30 ua).Es ist zwar nicht Sache des Gerichts, die materielle Richtigkeit eines Rückstandsausweises zu überprüfen (Heller-Berger-Stix römisch eins 91; die in der dortigen Anmerkung 2 zitierte Judikatur sowie EvBl 1973/82 und EvBl 1977/30), wohl aber, ob die Urkunde den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hat (Heller-Berger-Stix aaO; SZ 30/76; EvBl 1973/82, EvBl 1977/30 ua).
Nach § 64 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs 5 dieses Gesetzes berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, - also der zuständige Träger der Krankenversicherung, im vorliegenden Fall daher die betreibende Partei - zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen (Abs 1). Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Satz 2). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO (Satz 3). Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden (Satz 4).Nach Paragraph 64, Absatz 2, ASVG hat der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 5, dieses Gesetzes berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, - also der zuständige Träger der Krankenversicherung, im vorliegenden Fall daher die betreibende Partei - zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen (Absatz eins,). Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Satz 2). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO (Satz 3). Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden (Satz 4).
Im Hinblick auf den letztzitierten Satz ist die Ausweisung der in den einzelnen Beitragszeiträumen (Monaten) rückständigen Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren als einheitliche Summen nicht gesetzwidrig.
Entgegen der Meinung der zweiten Instanz sind die Beitragszeiträume, auf welche die rückständigen Beiträge entfallen, neben denselben klar und eindeutig angeführt. Ob diese Angaben auch richtig sind, das heißt, ob es sich bei den einzelnen Rückständen tatsächlich um solche aus den angegebenen Beitragszeiträumen handelt, ist von den Gerichten nicht zu prüfen.
„BZ 113/1“ ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG, wonach Personen, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden kann.„BZ 113/1“ ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, wonach Personen, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden kann.
„N.Beitr.Pr“ weist darauf hin, dass es sich um einen Nachtrag aufgrund einer Beitragsprüfung handelt.
Der Rückstandsausweis hat daher den im § 64 Abs 2 ASVG vorgeschriebenen Inhalt.Der Rückstandsausweis hat daher den im Paragraph 64, Absatz 2, ASVG vorgeschriebenen Inhalt.
Der Rechtsmittelwerberin ist auch darin beizupflichten, dass der für den betriebenen Anspruch vorhandene Titel im Exekutionsantrag im Sinne des § 54 Abs 1 Z 2 EO bestimmt bezeichnet wurde, weil der betreibende Krankenversicherungsträger im Exekutionsantrag ausdrücklich auf seinen dem Antrag beigelegten, darin mit seinem richtigen Datum bezeichneten Rückstandsausweis verwies und überdies im Betreff des Exekutionsantrags die BE-Zahl dieses Rückstandsausweises angab (ähnlich zuletzt 3 Ob 138/84).Der Rechtsmittelwerberin ist auch darin beizupflichten, dass der für den betriebenen Anspruch vorhandene Titel im Exekutionsantrag im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO bestimmt bezeichnet wurde, weil der betreibende Krankenversicherungsträger im Exekutionsantrag ausdrücklich auf seinen dem Antrag beigelegten, darin mit seinem richtigen Datum bezeichneten Rückstandsausweis verwies und überdies im Betreff des Exekutionsantrags die BE-Zahl dieses Rückstandsausweises angab (ähnlich zuletzt 3 Ob 138/84).
Da die im Rekurs des Verpflichteten behaupteten Hindernisse - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat - und auch sonstige Hindernisse der Exekutionsbewilligung nicht entgegenstehen, war dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der Exekutionsbewilligungsbeschluss der ersten Instanz wiederherzustellen, und zwar wegen des bei einem Vergleich des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag offenkundigen Schreibfehlers mit der diesen berichtigenden, aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe.
Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rekurses des Verpflichteten beruht auf § 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 74 und 78 EO sowie auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rekurses des Verpflichteten beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 74 und 78 EO sowie auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.