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Rechtssatz RS0000314×

Rechtssatz RS0000314

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000314

Geschäftszahl

3Ob164/65; 5Ob351/74; 3Ob129/20x

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Rechtssatz

Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 römisch eins S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. Gerade diese Möglichkeit will Paragraph 811, ABGB den Gläubigern eines Verstorbenen eröffnen, ohne daß es hiezu einer Absonderung der Verlassenschaft nach Paragraph 812, ABGB oder einer vorherigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verlassenschaft, die von der Rechtssprechung grundsätzlich abgelehnt wird, bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 164/65
    Entscheidungstext OGH 01.12.1965 3 Ob 164/65
    Veröff: EvBl 1966/154 S 204
  • 5 Ob 351/74
    Entscheidungstext OGH 17.04.1974 5 Ob 351/74
    vgl auch; nur: Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlassobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen
    die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlassobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. (T1)
    Anm: Veröff: EvBl 1974/286 S 632
  • 3 Ob 129/20x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 129/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19651201_OGH0002_0030OB00164_6500000_001