Rechtssatz RS0000352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000352
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.Die Bestimmung des Paragraph 568, ZPO hat im Einklang mit Paragraph 349, Absatz eins, EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 792/54
Entscheidungstext OGH 03.11.1954 1 Ob 792/54
Keine Exekutionsbewilligung gegen den Untermieter allein (T1); Veröff: SZ 27/278
- 5 Ob 163/66
Entscheidungstext OGH 15.09.1966 5 Ob 163/66
Beisatz: Untermieter als Nebenintervenient (T2) Veröff: EvBl 1967/10 S 16
- 6 Ob 674/94
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 6 Ob 674/94
nur: Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. (T3) Beisatz: Jedoch keine Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Unterbestandnehmers oder jener Personen, die ihre Benützungsrechte lediglich vom Bestandnehmer ableiten. (T4)
- 7 Ob 2052/96g
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2052/96g
nur T3; Beis wie T4
- 8 Ob 300/98w
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
Auch; nur T3; Beisatz: Die Rückstellungspflicht trifft den Bestandnehmer und nicht den von diesem in den Gebrauch eingewiesenen Dritten. (T5)
- 8 Ob 53/03g
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 53/03g
nur T3
- 1 Ob 21/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 1 Ob 21/25g
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000352
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0070OB00162_5700000_001