Der Rekurs der Kläger ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und berechtigt.Der Rekurs der Kläger ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und berechtigt.
§ 349 EO ordnet an, daß die Delogierung (aufgrund eines Räumungstitels) durch Entfernung von beweglichen Sachen und Personen aus dem Bestandobjekt zu erfolgen hat. § 568 ZPO legt in diesem Zusammenhang fest, welche Personen im Rahmen der Räumungsexekution zu entfernen sind. In dieser Gesetzesbestimmung wird zwar ausdrücklich nur der Unterbestandnehmer genannt, es entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre, daß nach dieser Vorschrift im Rahmen der Räumungsexekution alle jene Personen umfaßt werden, die Benützungsrechte an dem zu räumenden Bestandobjekt lediglich vom Bestandnehmer ableiten und nur solche Personen nicht unter die gesetzliche Bestimmung des § 568 ZPO fallen, die selbständige Benützungsrechte aufgrund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei (Hauptbestandgeber) bestehenden direkten Rechtsverhältnisses haben. Aber auch solchen Personen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen (EvBl 1971/318; SZ 53/148 u. a.; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 568).Paragraph 349, EO ordnet an, daß die Delogierung (aufgrund eines Räumungstitels) durch Entfernung von beweglichen Sachen und Personen aus dem Bestandobjekt zu erfolgen hat. Paragraph 568, ZPO legt in diesem Zusammenhang fest, welche Personen im Rahmen der Räumungsexekution zu entfernen sind. In dieser Gesetzesbestimmung wird zwar ausdrücklich nur der Unterbestandnehmer genannt, es entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre, daß nach dieser Vorschrift im Rahmen der Räumungsexekution alle jene Personen umfaßt werden, die Benützungsrechte an dem zu räumenden Bestandobjekt lediglich vom Bestandnehmer ableiten und nur solche Personen nicht unter die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 568, ZPO fallen, die selbständige Benützungsrechte aufgrund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei (Hauptbestandgeber) bestehenden direkten Rechtsverhältnisses haben. Aber auch solchen Personen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO zu begegnen (EvBl 1971/318; SZ 53/148 u. a.; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 568,).
§ 568 ZPO normiert zwar eine erweiterte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels, eine Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Unterbestandnehmers oder jener Personen, die ihre Benützungsrechte lediglich vom Bestandnehmer ableiten, wird damit aber nicht festgelegt. Die in § 568 ZPO verwendete Formulierung, daß gegen den Bestandnehmer erwirkte Aufkündigungen auch gegen den Afterbestandnehmer "wirksam" sind, wird in der neueren Lehre und Rechtsprechung als bloßer Hinweis auf materiellrechtliche bzw tatsächliche Auswirkungen der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf die Rechtsstellung des Unterbestandnehmers, der ja nicht Partei des Titelprozesses war, gewertet (Rechberger aaO Rz 3 zu § 568 mwN).Paragraph 568, ZPO normiert zwar eine erweiterte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels, eine Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Unterbestandnehmers oder jener Personen, die ihre Benützungsrechte lediglich vom Bestandnehmer ableiten, wird damit aber nicht festgelegt. Die in Paragraph 568, ZPO verwendete Formulierung, daß gegen den Bestandnehmer erwirkte Aufkündigungen auch gegen den Afterbestandnehmer "wirksam" sind, wird in der neueren Lehre und Rechtsprechung als bloßer Hinweis auf materiellrechtliche bzw tatsächliche Auswirkungen der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf die Rechtsstellung des Unterbestandnehmers, der ja nicht Partei des Titelprozesses war, gewertet (Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 568, mwN).
§ 156 Abs 2 EO, den das Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges herangezogen hat und der die Übergabe der zwangsversteigerten Liegenschaft an den Ersteher als Akt des Exekutionsvollzuges regelt, woraus die Rechtsprechung (SZ 49/126 mwN) die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für ein Begehren des Erstehers auf Räumung gegen den Verpflichteten und alle, die ihre Benützungsrechte von diesem ableiten, folgert, knüpft anders als § 568 ZPO nicht an das Vorliegen eines Räumungstitels gegen den Räumungsgegner an.Paragraph 156, Absatz 2, EO, den das Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges herangezogen hat und der die Übergabe der zwangsversteigerten Liegenschaft an den Ersteher als Akt des Exekutionsvollzuges regelt, woraus die Rechtsprechung (SZ 49/126 mwN) die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für ein Begehren des Erstehers auf Räumung gegen den Verpflichteten und alle, die ihre Benützungsrechte von diesem ableiten, folgert, knüpft anders als Paragraph 568, ZPO nicht an das Vorliegen eines Räumungstitels gegen den Räumungsgegner an.
Da der gegen den Bestandnehmer erwirkte Räumungstitel nach dieser Bestimmung zur Exekutionsführung auch gegen jene Personen, die ihre Rechte nur vom Bestandnehmer ableiten, berechtigt, stellt sich bei einer - zulässigen - Räumungsklage gegen jene Personen nur die materiellrechtliche Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und der daraus abzuleitenden Kostenfolgen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, daß der Räumungstitel gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft tritt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der darin bestimmten Zeit die Räumung beantragt wird, wobei eine zwar beantragte Exekution, deren Vollzug, wie im vorliegenden Fall, über Veranlassung des betreibenden Gläubigers in einer dem Schutzzweck des § 575 Abs 2 ZPO zuwiderlaufenden Weise blockiert wird, am Außerkrafttreten des Räumungstitels nichts zu ändern vermöchte.Da der gegen den Bestandnehmer erwirkte Räumungstitel nach dieser Bestimmung zur Exekutionsführung auch gegen jene Personen, die ihre Rechte nur vom Bestandnehmer ableiten, berechtigt, stellt sich bei einer - zulässigen - Räumungsklage gegen jene Personen nur die materiellrechtliche Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und der daraus abzuleitenden Kostenfolgen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, daß der Räumungstitel gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO außer Kraft tritt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der darin bestimmten Zeit die Räumung beantragt wird, wobei eine zwar beantragte Exekution, deren Vollzug, wie im vorliegenden Fall, über Veranlassung des betreibenden Gläubigers in einer dem Schutzzweck des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO zuwiderlaufenden Weise blockiert wird, am Außerkrafttreten des Räumungstitels nichts zu ändern vermöchte.
Das Berufungsgericht wird daher über die Berufung der beklagten Partei meritorisch zu entscheiden haben.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.