Rechtssatz RS0000389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000389
Geschäftszahl
7Ob139/57; 3Ob160/52; 3Ob184/73; 3Ob49/76
Entscheidungsdatum
18.05.1976
Rechtssatz
Die im § 10 a EO vorgeschriebene Erhebung der Bezüge des Verpflichteten muß vor Erlassung der Exekutionsbewilligung erfolgen, ihr Ergebnis bildet einen Bestandteil des Inhaltes der Entscheidung.Die im Paragraph 10, a EO vorgeschriebene Erhebung der Bezüge des Verpflichteten muß vor Erlassung der Exekutionsbewilligung erfolgen, ihr Ergebnis bildet einen Bestandteil des Inhaltes der Entscheidung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 160/52
Entscheidungstext OGH 02.04.1952 3 Ob 160/52
Beisatz: Die Beibringung einer Erklärung des Dienstgebers nach § 10 a EO ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Höhe der Dienstbezüge aus dem Titel selbst eindeutig hervorgeht und der Anspruch schon aus dem Titel ohne weiters zu errechnen
- 7 Ob 139/57
Entscheidungstext OGH 27.03.1957 7 Ob 139/57
- 3 Ob 184/73
Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 184/73
Vgl auch; EvBl 1974/152 S 329
- 3 Ob 49/76
Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 49/76
Vgl auch; Beisatz: Abweisung, wenn sich der betriebene Unterhaltsrückstand nicht errechnen läßt, weil nach Auskunft des Drittschuldners der Verpflichtete kein Lohneinkommen bezog. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000389
Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0070OB00139_5700000_002