Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die betreibende Partei vertritt im Revisionsrekurs in erster Linie die Auffassung, der auf Grund der Zuschrift des Drittschuldners vom 30. Oktober 1975 aktenkundige Umstand, daß der Verpflichtete niemals bei diesem Drittschuldner beschäftigt war, hätte nicht zu einer abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes, sondern zur Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses an der Bekämpfung einer ohnedies „ins Leere“ gegangenen Exekution führen müssen.
Die Prüfung der Frage, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen tatsächlich „ins Leere“ geht, obliegt grundsätzlich nicht dem Exekutionsbewilligungsgericht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung – allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinn des § 303 Abs. 3 EO – zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibenden Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft (ebenso Heller-Berger-Stix, 2187, Heller-Trenkwalder3, 1125/26 u.a.). Wenn die Exekution zur Hereinbringung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages geführt wird, kann daher weder der Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung noch die Abweisung des Exekutionsantrages auf den Umstand gestützt werden, daß der Drittschuldner eine Forderung des Verpflichteten bestreitet.Die Prüfung der Frage, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen tatsächlich „ins Leere“ geht, obliegt grundsätzlich nicht dem Exekutionsbewilligungsgericht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung – allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinn des Paragraph 303, Absatz 3, EO – zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibenden Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft (ebenso Heller-Berger-Stix, 2187, Heller-Trenkwalder3, 1125/26 u.a.). Wenn die Exekution zur Hereinbringung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages geführt wird, kann daher weder der Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung noch die Abweisung des Exekutionsantrages auf den Umstand gestützt werden, daß der Drittschuldner eine Forderung des Verpflichteten bestreitet.
Im vorliegenden Falle hat jedoch das Rekursgericht den gegenständlichen Exekutionsantrag nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die Exekution „ins Leere“ geht bzw. ging, sondern weil sich auf Grund der – an sich vor der Exekutionsbewilligung einzuholenden, aber in der Zwischenzeit eingelangten – Auskunft des Drittschuldners im Sinn des § 10 a E0, der Unterhaltsrückstand als Voraussetzung der hier beantragten Exekutionsbewilligung nicht errechnen läßt (vgl. Heller-Berger-Stix, 262, EvBl 1974/152 u.a.). An der Abweisung eines aus diesem Grund verfehlten Exekutionsantrages hat auch der Verpflichtete ein Rechtsschutzinteresse. An der Zulässigkeit des Rekurses des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung und an der sachlichen Richtigkeit der vom Rekursgericht ausgesprochenen Antragsabweisung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß bei einer richtigen Vorgangsweise des Erstgerichtes – Einholung der Drittschuldnerauskunft vor seiner Entscheidung – bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag hätte abweisen müssen.Im vorliegenden Falle hat jedoch das Rekursgericht den gegenständlichen Exekutionsantrag nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die Exekution „ins Leere“ geht bzw. ging, sondern weil sich auf Grund der – an sich vor der Exekutionsbewilligung einzuholenden, aber in der Zwischenzeit eingelangten – Auskunft des Drittschuldners im Sinn des Paragraph 10, a E0, der Unterhaltsrückstand als Voraussetzung der hier beantragten Exekutionsbewilligung nicht errechnen läßt vergleiche Heller-Berger-Stix, 262, EvBl 1974/152 u.a.). An der Abweisung eines aus diesem Grund verfehlten Exekutionsantrages hat auch der Verpflichtete ein Rechtsschutzinteresse. An der Zulässigkeit des Rekurses des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung und an der sachlichen Richtigkeit der vom Rekursgericht ausgesprochenen Antragsabweisung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß bei einer richtigen Vorgangsweise des Erstgerichtes – Einholung der Drittschuldnerauskunft vor seiner Entscheidung – bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag hätte abweisen müssen.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 40, 50 ZPO.