Rechtssatz RS0001951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001951
Entscheidungsdatum
18.05.1976
Rechtssatz
Das Exekutionsbewilligungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen "ins Leere" geht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung - allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinne des § 303 Abs 3 EO - zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibende Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft.Das Exekutionsbewilligungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen "ins Leere" geht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung - allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinne des Paragraph 303, Absatz 3, EO - zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibende Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001951
Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00049_7600000_001