Rechtssatz RS0000405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000405
Entscheidungsdatum
05.03.1974
Rechtssatz
Die Tatsache der "Einleitung einer Zwangsversteigerung" ist in aller Regel entweder durch eine öffentliche Urkunde oder überhaupt nicht zu beweisen, sie stellt daher normalerweise kein taugliches Substrat für eine Klage gemäß § 10 EO dar.Die Tatsache der "Einleitung einer Zwangsversteigerung" ist in aller Regel entweder durch eine öffentliche Urkunde oder überhaupt nicht zu beweisen, sie stellt daher normalerweise kein taugliches Substrat für eine Klage gemäß Paragraph 10, EO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000405
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0030OB00035_7400000_001