Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Rechtsnatur der gegenständlichen Klage richtig erkannt und das Begehren, von beiden Parteien unbekämpft, als solches gemäß § 10 EO qualifiziert. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß dieses Begehren abzuweisen wäre, falls der zitierte Beschluß des Bezirksgerichtes O vom 8. Feber 1973 im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz tatsächlich rechtskräftig und damit dem Kläger der urkundliche Nachweis dieses Umstandes im Sinn des § 7 Abs. 2 EO möglich gewesen wäre (ebenso Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 246 u. a.).Das Berufungsgericht hat die Rechtsnatur der gegenständlichen Klage richtig erkannt und das Begehren, von beiden Parteien unbekämpft, als solches gemäß Paragraph 10, EO qualifiziert. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß dieses Begehren abzuweisen wäre, falls der zitierte Beschluß des Bezirksgerichtes O vom 8. Feber 1973 im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz tatsächlich rechtskräftig und damit dem Kläger der urkundliche Nachweis dieses Umstandes im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, EO möglich gewesen wäre (ebenso Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 246 u. a.).
Mit Recht rügt jedoch die Revision die diesbezügliche Feststellung des Berufungsgerichtes als aktenwidrig. Aus dem Akt E 1503/72 des Bezirksgerichtes O in Verbindung mit dem Schreiben dieses Gerichtes vom 19. November 1973 geht nämlich in Wahrheit hervor, daß die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes im Zwangsversteigerungsverfahren vom 17. Mai1973 (ONr. 28), womit dem Rekurs des Verpflichteten gegen die vom Erstgericht bewilligte Zwangsversteigerung teilweise Folge gegeben wurde und welcher daher einem weiteren Rechtszug unterlag, nur hinsichtlich zweier Gläubiger mit den Zustelltagen 28. Juni 1973 und 29. Juni 1973 ausgewiesen ist, im übrigen jedoch im Akt keine Zustellausweise vorhanden sind.
Bei einer Zustellung der erwähnten rekursgerichtlichen Entscheidung am 29. Juni 1973 war die Rechtsmittelfrist am Tag des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht abgelaufen, der Kläger hätte daher in diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen Beschluß als Urkunde im Sinn des § 7 Abs. 2 EO vorlegen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die rekursgerichtliche Entscheidung ON 28 nach der Mitteilung vom 19. November 1973 nicht weiter angefochten wurde (und daher nunmehr rechtskräftig ist, sofern sie allen Beteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden sein sollte, was bisher nicht aktenkundig ist).Bei einer Zustellung der erwähnten rekursgerichtlichen Entscheidung am 29. Juni 1973 war die Rechtsmittelfrist am Tag des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht abgelaufen, der Kläger hätte daher in diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen Beschluß als Urkunde im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, EO vorlegen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die rekursgerichtliche Entscheidung ON 28 nach der Mitteilung vom 19. November 1973 nicht weiter angefochten wurde (und daher nunmehr rechtskräftig ist, sofern sie allen Beteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden sein sollte, was bisher nicht aktenkundig ist).
Da der Oberste Gerichtshof der Auffassung des Berufungsgerichtes beitritt, daß der im § 7 Abs. 2 EO geforderte urkundliche Nachweis eines tatsächlichen Umstandes durch eine gerichtliche Entscheidung erst bei Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung erbracht ist, war in dem - bisher - für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache maßgebenden Zeitpunkt (5. Juli 1973) der damals noch nicht rechtskräftige Beschluß zu E 1503/72 des Bezirksgerichtes O ebensowenig ein Klagshindernis wie das gleichfalls noch nicht rechtskraftige Urteil zu C 44/72 dieses Gerichtes.Da der Oberste Gerichtshof der Auffassung des Berufungsgerichtes beitritt, daß der im Paragraph 7, Absatz 2, EO geforderte urkundliche Nachweis eines tatsächlichen Umstandes durch eine gerichtliche Entscheidung erst bei Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung erbracht ist, war in dem - bisher - für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache maßgebenden Zeitpunkt (5. Juli 1973) der damals noch nicht rechtskräftige Beschluß zu E 1503/72 des Bezirksgerichtes O ebensowenig ein Klagshindernis wie das gleichfalls noch nicht rechtskraftige Urteil zu C 44/72 dieses Gerichtes.
Die Tatsache der "Einleitung einer Zwangsversteigerung" ist allerdings in aller Regel entweder durch eine öffentliche Urkunde oder überhaupt nicht zu beweisen, sie stellt daher normalerweise (und auch hier) kein taugliches Substrat für eine Klage gemäß § 10 EO dar. Soweit hingegen die Moglichkeit der Fälligstellung einer Forderung von der Nichterfüllung einer weiteren Verbindlichkeit des Schuldners abhangt, kann eine Klage gemäß § 10 EO sehr wohl in Frage kommen. Zu diesem Klagsgrund wurde festgestellt, daß der Kläger hinsichtlich der im Notariatsakt ziffernmäßig und fälligkeitsmäßig fixierten Zinsen keine rekommandierte Aufforderung an den Beklagten richtete. Selbst bei Verzug des Beklagten mit der bereits exequierbar festgelegten Verpflichtung zur Zinsenzahlung hätte der Kläger daher wegen Fehlens der genannten Voraussetzung (rekommandierte Aufforderung) für die Fälligstellung keine Exekution auf das Gesamtkapital beantragen können. Denn wenn es auch an sich bei Nichterfüllung der bereits exequierbaren Verpflichtung zur Zinsenzahlung keines urkundlichen Nachweises im Exekutionsantrag bedurft hätte (ebenso SZ 7/220, 25/228; JBl. 1956, 343 u. a. bei einer durch Exekutionstitel gedeckten Verpflichtung genügt eben grundsätzlich die bloße Behauptung ihrer Nichterfüllung), so hätte der Kläger bei einem derartigen Exekutionsantrag wahrheitswidrig - und damit gemäß § 36 EO erfolgreich bekämpfbar - in Ansehung der Zinsen die rekommandierte Aufforderung des Beklagten im Sinn des Notariatsaktes behaupten müssen.Die Tatsache der "Einleitung einer Zwangsversteigerung" ist allerdings in aller Regel entweder durch eine öffentliche Urkunde oder überhaupt nicht zu beweisen, sie stellt daher normalerweise (und auch hier) kein taugliches Substrat für eine Klage gemäß Paragraph 10, EO dar. Soweit hingegen die Moglichkeit der Fälligstellung einer Forderung von der Nichterfüllung einer weiteren Verbindlichkeit des Schuldners abhangt, kann eine Klage gemäß Paragraph 10, EO sehr wohl in Frage kommen. Zu diesem Klagsgrund wurde festgestellt, daß der Kläger hinsichtlich der im Notariatsakt ziffernmäßig und fälligkeitsmäßig fixierten Zinsen keine rekommandierte Aufforderung an den Beklagten richtete. Selbst bei Verzug des Beklagten mit der bereits exequierbar festgelegten Verpflichtung zur Zinsenzahlung hätte der Kläger daher wegen Fehlens der genannten Voraussetzung (rekommandierte Aufforderung) für die Fälligstellung keine Exekution auf das Gesamtkapital beantragen können. Denn wenn es auch an sich bei Nichterfüllung der bereits exequierbaren Verpflichtung zur Zinsenzahlung keines urkundlichen Nachweises im Exekutionsantrag bedurft hätte (ebenso SZ 7/220, 25/228; JBl. 1956, 343 u. a. bei einer durch Exekutionstitel gedeckten Verpflichtung genügt eben grundsätzlich die bloße Behauptung ihrer Nichterfüllung), so hätte der Kläger bei einem derartigen Exekutionsantrag wahrheitswidrig - und damit gemäß Paragraph 36, EO erfolgreich bekämpfbar - in Ansehung der Zinsen die rekommandierte Aufforderung des Beklagten im Sinn des Notariatsaktes behaupten müssen.
Wird jedoch die Fälligkeit der Gesamtforderung aus der Nichterfüllung einer nicht sofortexequierbaren Verpflichtung des Schuldners abgeleitet - wie hier beim Anspruch aus der Wertsicherungsvereinbarung, der nicht exequierbar festgelegt ist und daher erst eingeklagt werden mußte -, so muß bei Exekution auf die gesamte Forderung die Nichterfüllung einer derartigen Verpflichtung urkundlich nachgewiesen werden (ebenso SZ 3/119; RZ 1936, 22; JBl 1956, 353 u a., wobei vor allem die letztgenannte Entscheidung den dargelegten Unterschied besonders hervorhebt); bei Unmöglichkeit eines derartigen urkundlichen Nachweises ist somit die Klage gemäß § 10 EO berechtigt.Wird jedoch die Fälligkeit der Gesamtforderung aus der Nichterfüllung einer nicht sofortexequierbaren Verpflichtung des Schuldners abgeleitet - wie hier beim Anspruch aus der Wertsicherungsvereinbarung, der nicht exequierbar festgelegt ist und daher erst eingeklagt werden mußte -, so muß bei Exekution auf die gesamte Forderung die Nichterfüllung einer derartigen Verpflichtung urkundlich nachgewiesen werden (ebenso SZ 3/119; RZ 1936, 22; JBl 1956, 353 u a., wobei vor allem die letztgenannte Entscheidung den dargelegten Unterschied besonders hervorhebt); bei Unmöglichkeit eines derartigen urkundlichen Nachweises ist somit die Klage gemäß Paragraph 10, EO berechtigt.
In Ansehung der Ansprüche des Klägers aus der Wertsicherungsvereinbarung steht bisher lediglich fest, daß der Beklagte zu ihrer Begleichung rekommandiert aufgefordert wurde. Wäre zusätzlich festgestellt worden, daß er damit tatsächlich in der vorgesehenen Weise (länger als vier Wochen) in Verzug war, so wäre dem gegenständlichen Klagebegehren stattzugeben gewesen, zumal insoweit von einer Streitanhängigkeit keine Rede sein kann (zu C 44/72 des Bezirksgerichtes O soll in Ansehung der Ansprüche aus der Wertsicherungsvereinbarung ein Exekutionstitel geschaffen werden, hier ist hingegen Prozeßgegenstand, ob der Kläger zur Exekution auf das gegesamte Kapital laut vollstreckbarem Notariatsakt berechtigt ist).
Da die nach vorstehenden Ausführungen - bezogen auf die Rechtslage am 5. Juli 1973 - entscheidende Feststellung über den behaupteten Verzug des Beklagten in Ansehung seiner Verbindlichkeit aus der Wertsicherungsvereinbarung bereits vom Erstgericht unterlassen wurde, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.