Rechtssatz RS0000444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000444
Entscheidungsdatum
05.03.1974
Rechtssatz
Wird die Fälligkeit der Gesamtforderung aus der Nichterfüllung einer nicht sofort exequierbaren Verpflichtung des Schuldners abgeleitet, so muß bei Exekution auf die gesamte Forderung die Nichterfüllung einer derartigen Verpflichtung urkundlich nachgewiesen werden; bei Unmöglichkeit eines derartigen urkundlichen Nachweises ist die Klage gem § 10 EO berechtigt.Wird die Fälligkeit der Gesamtforderung aus der Nichterfüllung einer nicht sofort exequierbaren Verpflichtung des Schuldners abgeleitet, so muß bei Exekution auf die gesamte Forderung die Nichterfüllung einer derartigen Verpflichtung urkundlich nachgewiesen werden; bei Unmöglichkeit eines derartigen urkundlichen Nachweises ist die Klage gem Paragraph 10, EO berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000444
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0030OB00035_7400000_002