Rechtssatz RS0000492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000492
Geschäftszahl
3Ob254/59; 3Ob141/90
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Rechtssatz
Eine Änderung des Ausmasses der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen kann nach Exekutionsbewilligung mit Rechtskraftwirkung nur durch Beschluß in dem im § 10a Abs 2 EO vorgesehenen Verfahren nach der Exekutionsordnung erfolgen. Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden.Eine Änderung des Ausmasses der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen kann nach Exekutionsbewilligung mit Rechtskraftwirkung nur durch Beschluß in dem im Paragraph 10 a, Absatz 2, EO vorgesehenen Verfahren nach der Exekutionsordnung erfolgen. Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 254/59
Entscheidungstext OGH 22.07.1959 3 Ob 254/59
- 3 Ob 141/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 141/90
nur: Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000492
Dokumentnummer
JJR_19590722_OGH0002_0030OB00254_5900000_001