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Rechtssatz RS0000519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000519

Geschäftszahl

3Ob644/54

Entscheidungsdatum

20.10.1954

Rechtssatz

Ist das Sachleistungsbegehren nur als alternative Ermächtigung gemeint, so steht einer Verurteilung zur Schadenersatzleistung in Geld unter Vorbehalt der Ermächtigung an die Beklagte an dessen Stelle zu liefern, kein Hindernis entgegen. Paragraph 410, ZPO regelt den umgekehrten Fall ausdrücklich, daß eine Sachleistung begehrt und der Beklagten eine Ablöse in Geld freigestellt wird. Die alternative Ermächtigung bildet niemals einen Exekutionstitel, die bedeutet nicht mehr, als das der Kläger erklärt, dem Beklagten freiwillig die Möglichkeit zu gewähren, sich durch eine Ersatzleistung von der Klagsverbindlichkeit zu befreien.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 644/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 644/54
    SZ 27/265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000519

Dokumentnummer

JJR_19541020_OGH0002_0030OB00644_5400000_001