Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 396 ZPO. ist das Vorbringen der erschienenen Partei für wahr zu halten. Demnach ist die Klägerin hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles des Vertrages nach Setzung einer Nachfrist zurückgetreten. Nach rechtgültigem Rücktritt vom Vertrage kann aber die Klägerin nicht mehr auf Lieferung bestehen, sondern kann nur Schadenersatz begehren. Nun ergibt sich aber eindeutig aus den Klagsausführungen, daß die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung erhebt. Sie wäre allerdings bereit, der Beklagten die Möglichkeit zur Nachlieferung einzuräumen, um, wie sie als Motiv anführt, unfruchtbare Erörterungen über den Rücktritt zu vermeiden.Gemäß Paragraph 396, ZPO. ist das Vorbringen der erschienenen Partei für wahr zu halten. Demnach ist die Klägerin hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles des Vertrages nach Setzung einer Nachfrist zurückgetreten. Nach rechtgültigem Rücktritt vom Vertrage kann aber die Klägerin nicht mehr auf Lieferung bestehen, sondern kann nur Schadenersatz begehren. Nun ergibt sich aber eindeutig aus den Klagsausführungen, daß die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung erhebt. Sie wäre allerdings bereit, der Beklagten die Möglichkeit zur Nachlieferung einzuräumen, um, wie sie als Motiv anführt, unfruchtbare Erörterungen über den Rücktritt zu vermeiden.
Klägerin will also der Beklagten nur die Möglichkeit bieten, an Stelle des von der Klägerin begehrten Geldbetrages die vereinbarte Sache zu leisten. Man wird daher dem Sinne des Klagebegehrens nur dann gerecht, wenn es als Einräumung einer facultas alternativa gedeutet wird, die nur ungenau formuliert ist. Ein klagbarer Anspruch auf Leistung steht der Klägerin nach ihrer eigenen Behauptung nicht zu. Man kann daher das gestellte Klagebegehren nicht als Alternativbegehren auffassen, das in der Tat abgewiesen werden müßte und auch nicht in der Form aufrecht erhalten werden könnte, daß nur dem nach dem Klagevorbringen begrundeten Schadenersatzbegehren Folge gegeben und das Leistungsbegehren abgewiesen wird, weil die Verurteilung zu einer von mehreren alternativ begehrten Leistungen unzulässig ist (OG. Brünn, Slg. 11.593, 14.867, 16.920).
Ist aber das Sachleistungsbegehren nur als alternative Ermächtigung gemeint, so steht einer Verurteilung zur Schadenersatzleistung in Geld unter Vorbehalt der Ermächtigung an die Beklagte an dessen Stelle zu liefern, kein Hindernis entgegen. § 410 ZPO. regelt zwar nur den umgekehrten Fall ausdrücklich, daß eine Sachleistung begehrt und der Beklagten eine Ablöse in Geld freigestellt wird. Doch ist nicht einzusehen, warum nicht auch der umgekehrte Fall zugelassen werden soll, daß zur Geldleistung verurteilt und eine Sachleistung freigestellt wird. Die alternative Ermächtigung bildet niemals einen Exekutionstitel, sie bedeutet nicht mehr, als daß der Kläger erklärt, dem Beklagten freiwillig die Möglichkeit zu gewähren, sich durch eine Ersatzleistung von der Klagsverbindlichkeit zu befreien. Sie hat also bloß zivilrechtliche Wirkungen, die das Gesetz in das Urteil zur Verdeutlichung aufzunehmen gestattet. Da das Gesetz an die Aufnahme der alternativen Ermächtigung keine prozessualen Wirkungen knüpft, so entspricht es der Ratio des § 410 ZPO., diese Gesetzesstelle auch auf den Fall anzuwenden, daß dem Geldschuldner vom Kläger freigestellt wird, anstatt des geschuldeten Geldes eine bestimmte Sache zu leisten.Ist aber das Sachleistungsbegehren nur als alternative Ermächtigung gemeint, so steht einer Verurteilung zur Schadenersatzleistung in Geld unter Vorbehalt der Ermächtigung an die Beklagte an dessen Stelle zu liefern, kein Hindernis entgegen. Paragraph 410, ZPO. regelt zwar nur den umgekehrten Fall ausdrücklich, daß eine Sachleistung begehrt und der Beklagten eine Ablöse in Geld freigestellt wird. Doch ist nicht einzusehen, warum nicht auch der umgekehrte Fall zugelassen werden soll, daß zur Geldleistung verurteilt und eine Sachleistung freigestellt wird. Die alternative Ermächtigung bildet niemals einen Exekutionstitel, sie bedeutet nicht mehr, als daß der Kläger erklärt, dem Beklagten freiwillig die Möglichkeit zu gewähren, sich durch eine Ersatzleistung von der Klagsverbindlichkeit zu befreien. Sie hat also bloß zivilrechtliche Wirkungen, die das Gesetz in das Urteil zur Verdeutlichung aufzunehmen gestattet. Da das Gesetz an die Aufnahme der alternativen Ermächtigung keine prozessualen Wirkungen knüpft, so entspricht es der Ratio des Paragraph 410, ZPO., diese Gesetzesstelle auch auf den Fall anzuwenden, daß dem Geldschuldner vom Kläger freigestellt wird, anstatt des geschuldeten Geldes eine bestimmte Sache zu leisten.