Rechtssatz RS0000535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000535
Entscheidungsdatum
05.07.1977
Rechtssatz
Ist im Exekutionstitel lediglich ausgesprochen, daß sich der Verpflichtete von der geschuldeten Leistung durch Zahlung eines bestimmten Betrages befreien können, handelt es sich um keine Alternativobligation, sondern um den Ausspruch einer Lösungsbefugnis (Alternativermächtigung) im Sinne des § 410 ZPO.Ist im Exekutionstitel lediglich ausgesprochen, daß sich der Verpflichtete von der geschuldeten Leistung durch Zahlung eines bestimmten Betrages befreien können, handelt es sich um keine Alternativobligation, sondern um den Ausspruch einer Lösungsbefugnis (Alternativermächtigung) im Sinne des Paragraph 410, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000535
Dokumentnummer
JJR_19770705_OGH0002_0030OB00072_7700000_001