Rechtssatz RS0000557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000557
Entscheidungsdatum
19.09.1984
Rechtssatz
Wird die betriebene Forderung in Fremdwährung angegeben und dabei auf die Ersetzungsbefugnis hingewiesen, gleichzeitig aber die Höhe des in österreichischen Schillingen zu zahlenden Betrages angeführt, ist bei der Höhe der in Schillingwährung hereinzubringenden Forderung zu präzisieren, daß es sich hiebei um eine Maximalforderung handelt, daß also die umzurechnende Schillingforderung dem Exekutionsantrag entsprechend limitiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000557
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0030OB00095_8400000_001