Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Rekursgerichts, es liege nach dem Wortlaut des Exekutionstitels eine unechte Fremdwährungsschuld vor, und es beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer anderen Forderung als jener, zu welcher der Schuldner nach dem Exekutionstitel verpflichtet sei, nicht auszuschließen.
In der Verpflichtung zur Zahlung des Schillinggegenwerts von 110.000 DM zum Kurs am Zahlungstag wird von der Rechtsprechung nicht eine unechte Fremdwährungsschuld gesehen, für die der - bereits feststehende - Kurs im Zeitpunkt der Entstehung bzw der Fälligkeit des Anspruchs maßgebend wäre, sondern eine echte Fremdwährungsschuld, die gemäß Art 8 Nr 8 der 4. EVHGB nach dem Kurswert umzurechnen ist, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgeblich ist (JBl 1980, 490 ua). Einen derartigen Anspruch kann der betreibende Gläubiger, ohne gegen § 7 Abs 1 EO zu verstoßen (EvBl 1976/264), in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland Exekution führen will (bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung muss er dies sogar tun); macht der betreibende Gläubiger davon nicht Gebrauch, dann hat die betriebene Forderung auf die Fremdwährung - entsprechend dem Titel - mit oder ohne Hinweis auf die Ersetzungsbefugnis zu lauten (EvBl 1976/264, RZ 1978/60, 3 Ob 73/82). Wird die betriebene Forderung in Fremdwährung angegeben und dabei auf die Ersetzungsbefugnis hingewiesen, gleichzeitig aber die Höhe des in österreichischen Schillingen zu zahlenden Betrags angeführt, ist bei der Höhe der in Schillingwährung hereinzubringenden Forderung zu präzisieren, dass es sich hiebei um eine Maximalforderung handelt, dass also die umzurechnende Schillingforderung dem Exekutionsantrag entsprechend limitiert ist (vgl EvBl 1976/264 sowie 3 Ob 73/82). Die Verdeutlichung der Bezeichnung der hereinzubringenden Ansprüche steht damit sowohl mit dem Titel, als auch mit dem Exekutionsantrag im Einklang und beschwert auch nicht den Verpflichteten, weil er danach nicht mehr zu zahlen hat, als im Exekutionsantrag gefordert wurde; der Verpflichtete wäre sogar begünstigt, sollte der Gegenwert des Betrags von 110.000 DM am Zahlungstag über dem Betrag von 825.000 S liegen.In der Verpflichtung zur Zahlung des Schillinggegenwerts von 110.000 DM zum Kurs am Zahlungstag wird von der Rechtsprechung nicht eine unechte Fremdwährungsschuld gesehen, für die der - bereits feststehende - Kurs im Zeitpunkt der Entstehung bzw der Fälligkeit des Anspruchs maßgebend wäre, sondern eine echte Fremdwährungsschuld, die gemäß Artikel 8, Nr 8 der 4. EVHGB nach dem Kurswert umzurechnen ist, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgeblich ist (JBl 1980, 490 ua). Einen derartigen Anspruch kann der betreibende Gläubiger, ohne gegen Paragraph 7, Absatz eins, EO zu verstoßen (EvBl 1976/264), in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland Exekution führen will (bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung muss er dies sogar tun); macht der betreibende Gläubiger davon nicht Gebrauch, dann hat die betriebene Forderung auf die Fremdwährung - entsprechend dem Titel - mit oder ohne Hinweis auf die Ersetzungsbefugnis zu lauten (EvBl 1976/264, RZ 1978/60, 3 Ob 73/82). Wird die betriebene Forderung in Fremdwährung angegeben und dabei auf die Ersetzungsbefugnis hingewiesen, gleichzeitig aber die Höhe des in österreichischen Schillingen zu zahlenden Betrags angeführt, ist bei der Höhe der in Schillingwährung hereinzubringenden Forderung zu präzisieren, dass es sich hiebei um eine Maximalforderung handelt, dass also die umzurechnende Schillingforderung dem Exekutionsantrag entsprechend limitiert ist vergleiche EvBl 1976/264 sowie 3 Ob 73/82). Die Verdeutlichung der Bezeichnung der hereinzubringenden Ansprüche steht damit sowohl mit dem Titel, als auch mit dem Exekutionsantrag im Einklang und beschwert auch nicht den Verpflichteten, weil er danach nicht mehr zu zahlen hat, als im Exekutionsantrag gefordert wurde; der Verpflichtete wäre sogar begünstigt, sollte der Gegenwert des Betrags von 110.000 DM am Zahlungstag über dem Betrag von 825.000 S liegen.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts mit der bezeichneten Maßgabe wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, Absatz eins, EO.