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Rechtssatz RS0000790×

Rechtssatz RS0000790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000790

Geschäftszahl

3Ob86/75; 3Ob73/82; 3Ob95/84; 3Ob91/84; 3Ob11/91; 3Ob98/06t

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Rechtssatz

Der Exekutionsbewilligungsbeschluss braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Auf die Ersetzungsbefugnis zur Zahlung in Inlandwährung ist nicht besonders hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 3 Ob 86/75
  • 3 Ob 73/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 73/82
    Beisatz: Die betreibende Partei kann allerdings auch die Fremdwährungsforderung umgerechnet in Schillingwährung geltend machen. Als Umrechnungskurs kommt hiebei jeder maßgebliche Kurs in der Zeit zwischen Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Einbringung des Exekutionsantrages in Frage. (T1)
  • 3 Ob 95/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 3 Ob 95/84
    auch; Beisatz: Macht der betreibende Gläubiger von der Umrechnungsmöglichkeit nicht Gebrauch, dann hat die betriebene Forderung auf die Fremdwährung - entsprechend dem Titel - mit oder ohne Hinweis auf die Ersetzungsbefugnis zu lauten. (T2)
  • 3 Ob 91/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 91/84
    Vgl auch; nur: Der Exekutionsbewilligungsbeschluss braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. (T3); Beisatz: Ein Exekutionstitel, der auf Zahlung in ausländischer Währung lautet, ist hinlänglich bestimmt. Die Exekution ist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währung ausgedrückten Geldbetrages zu führen und erst im Verwertungsverfahren hat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden. (T4); Veröff: RdW 1985,76
  • 3 Ob 11/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 11/91
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 98/06t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 98/06t
    nur T3; Beis wie T4 nur: Ein Exekutionstitel, der auf Zahlung in ausländischer Währung lautet, ist hinlänglich bestimmt. (T5); Veröff: SZ 2006/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000790

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0030OB00086_7500000_001