Die Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und der Drittschuldnerin sind ungeachtet des fehlenden Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses zulässig, weil zur Frage, wann eine notarielle Urkunde eines deutschen Notars, welche Ausbesserungen enthält, als Exekutionstitel geeignet ist, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, sodaß vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auszugehen ist. Zumindest dieses Problem gehört aber auch zu den besonderen Fragen der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels, wo gemäß § 83 Abs 3 EO auch bei voller Bestätigung eines erstrichterlichen Beschlusses ein Revisionsrekurs zulässig ist. Die Drittschuldnerin ist durch die behauptete Undeutlichkeit der Exekutionsbewilligung in ihren Rechten betroffen.Die Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und der Drittschuldnerin sind ungeachtet des fehlenden Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses zulässig, weil zur Frage, wann eine notarielle Urkunde eines deutschen Notars, welche Ausbesserungen enthält, als Exekutionstitel geeignet ist, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, sodaß vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auszugehen ist. Zumindest dieses Problem gehört aber auch zu den besonderen Fragen der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels, wo gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EO auch bei voller Bestätigung eines erstrichterlichen Beschlusses ein Revisionsrekurs zulässig ist. Die Drittschuldnerin ist durch die behauptete Undeutlichkeit der Exekutionsbewilligung in ihren Rechten betroffen.
Die Revisionsrekurse sind jedoch nicht berechtigt:
1. Ob eine ausländische öffentliche Urkunde im Inland die gleiche Beweiskraft wie eine vergleichbare inländische Urkunde genießt, richtet sich gemäß § 293 Abs 2 ZPO unter der hier nicht strittigen Voraussetzung der Gegenseitigkeit und Versehung mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen nach dem Ort ihrer Errichtung geltenden Recht (Fasching, Komm III 371; Kralik in FS Schima 229 240).1. Ob eine ausländische öffentliche Urkunde im Inland die gleiche Beweiskraft wie eine vergleichbare inländische Urkunde genießt, richtet sich gemäß Paragraph 293, Absatz 2, ZPO unter der hier nicht strittigen Voraussetzung der Gegenseitigkeit und Versehung mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen nach dem Ort ihrer Errichtung geltenden Recht (Fasching, Komm römisch drei 371; Kralik in FS Schima 229 240).
Gemäß § 30 Abs 3 DONot sollen Zusätze und sonstige nicht nur geringfügige Änderungen vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar besonders unterzeichnet werden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, DONot sollen Zusätze und sonstige nicht nur geringfügige Änderungen vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar besonders unterzeichnet werden.
Für bloß geringfügige Änderungen muß also eine besondere Unterzeichnung durch den Notar nicht vorgenommen werden, sondern hier genügt die Verbesserung im Text. Nach der deutschen Praxis wird der zu ändernde Text häufig eingeklammert und mit dem Zusatz "lies" ("es") der weitere Text angeschlossen (Seybold-Hornig, Kommentar zur Bundes-Notarordnung5 Rz 4 zu § 30 DONot, Anhang I). Diesen Vorgang haben die beurkundenden Notare im vorliegenden Fall gewählt.Für bloß geringfügige Änderungen muß also eine besondere Unterzeichnung durch den Notar nicht vorgenommen werden, sondern hier genügt die Verbesserung im Text. Nach der deutschen Praxis wird der zu ändernde Text häufig eingeklammert und mit dem Zusatz "lies" ("es") der weitere Text angeschlossen (Seybold-Hornig, Kommentar zur Bundes-Notarordnung5 Rz 4 zu Paragraph 30, DONot, Anhang römisch eins). Diesen Vorgang haben die beurkundenden Notare im vorliegenden Fall gewählt.
Die zweimalige Einfügung der Buchstaben "F und A" vor der eigentlichen Firmenbezeichnung der betreibenden Partei ist vollkommen unbedenklich, weil schon zuvor mehrmals die vollständige Schreibweise mit den beiden Buchstaben vorkommt.
Der Fälligkeitstag wäre zwar an sich ein wichtiger Bestandteil der Urkunde. Da er aber zum Vorteil der verpflichteten Partei ausgebessert wurde, kann nach den Umständen des Falles (Seybold-Hornig aaO Rz 1) auch hier davon ausgegangen werden, daß die Ausbesserung nur von geringfügiger Bedeutung ist.
Gleiches gilt für die zu Gunsten der verpflichteten Partei geänderte Bestimmung über die Kostentragung.
Es kann daher unerörtert bleiben, ob nicht im Sinne der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz überdies ein Anwendungsfall von § 30 Abs 3 Satz 2 DONot vorliegt. Nach dieser Bestimmung brauchen auch nicht nur geringfügige Änderungen in Protokollbeilagen, die einen Bestandteil der Urkunde bilden, nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß die Änderungen genehmigt worden sind.Es kann daher unerörtert bleiben, ob nicht im Sinne der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz überdies ein Anwendungsfall von Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 DONot vorliegt. Nach dieser Bestimmung brauchen auch nicht nur geringfügige Änderungen in Protokollbeilagen, die einen Bestandteil der Urkunde bilden, nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß die Änderungen genehmigt worden sind.
2. Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß der Vollmachtsausweis hinreichend ist. "UR-Nr 2.280 E/88" und "Urk.Rolle Nr. 2.280 E/1988" bedeuten offensichtlich ein und dasselbe. Für die im Revisionsrekurs auch in diesem Zusammenhang angedeutete Gefahr einer Verwechslung mehrerer Parteien gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt.
3. Anläßlich der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ist nicht von Amts wegen zu prüfen, ob das dem Exekutionstitel zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mit einer Nichtigkeit nach dem Devisengesetz behaftet ist. Grundsätzlich ist vielmehr bei einem Exekutionstitel davon auszugehen, daß er rechtswirksam ist. Es verstößt damit gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, wenn die verpflichtete Partei im Rekurs erstmals vorbringt, es habe an einer devisenbehördlichen Genehmigung gefehlt. Der verpflichteten Partei steht hier nur das Widerspruchsverfahren (vgl ZfRV 1989, 306) oder die Klage nach § 36 EO (3 Ob 46/90) offen.3. Anläßlich der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ist nicht von Amts wegen zu prüfen, ob das dem Exekutionstitel zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mit einer Nichtigkeit nach dem Devisengesetz behaftet ist. Grundsätzlich ist vielmehr bei einem Exekutionstitel davon auszugehen, daß er rechtswirksam ist. Es verstößt damit gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, wenn die verpflichtete Partei im Rekurs erstmals vorbringt, es habe an einer devisenbehördlichen Genehmigung gefehlt. Der verpflichteten Partei steht hier nur das Widerspruchsverfahren vergleiche ZfRV 1989, 306) oder die Klage nach Paragraph 36, EO (3 Ob 46/90) offen.
Der Exekutionsführung selbst stehen seit der weitgehenden Liberalisierung des österreichischen Devisenrechtes infolge der umfassenden generellen Genehmigungen gemäß der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 2/90 keine Hindernisse entgegen (dazu ausführlich Schwarzer-List, Das österreichische Devisenrecht 1990, 68 f und 127).
Ob bei der Ausfolgung der durch die Exekutionsführung hereingebrachten Forderung devisenrechtliche Vorschriften einzuhalten sind, ist hingegen noch nicht anläßlich der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung zu erörtern (EvBl 1978/44; SZ 49/71; ZfRV 1989, 303 mit zustimmender Glosse von Hoyer).
Es spielt daher keine Rolle, daß das Gericht zweiter Instanz bei seiner Entscheidung möglicherweise nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abgestellt hat, als es die mittlerweile eingelangte nachträgliche Genehmigung der Österreichischen Nationalbank zu Gunsten der betreibenden Partei berücksichtigte; denn auch ohne das Vorliegen einer solchen Genehmigung war die Exekution zu bewilligen.
4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein schlicht auf einen Geldbetrag in Fremdwährung lautender Exekutionstitel im Exekutionsverfahren bestimmt genug ist; es liegt dann eine echte Fremdwährungsschuld vor und es gilt gemäß Art 8 Nr 8 EVHGB der Schillinggegenwert am Zahlungstag (JBl 1980, 490; RdW 1985, 76 ua).4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein schlicht auf einen Geldbetrag in Fremdwährung lautender Exekutionstitel im Exekutionsverfahren bestimmt genug ist; es liegt dann eine echte Fremdwährungsschuld vor und es gilt gemäß Artikel 8, Nr 8 EVHGB der Schillinggegenwert am Zahlungstag (JBl 1980, 490; RdW 1985, 76 ua).
Es ist nicht erforderlich, bei der Fahrnisexekution sofort die Intervention zu beantragen, denn auch die intervenierende betreibende Partei könnte den Kurs am Zahlungstag nicht kennen. Der Vollstrecker wird daher bei der Pfändung nur auf den augenblicklichen Kurs Bedacht nehmen können. Bei großem Kursverfall stünde der verpflichteten Partei ein Einschränkungsantrag nach § 41 Abs 2 EO offen. Umgekehrt steht der betreibenden Partei bei einer großen Kurssteigerung der Antrag auf eine Neupfändung zu. Die für den Drittschuldner mit der nötigen Ermittlung des Kurses am Zahlungstag verbundenen Erschwernisse sind hinzunehmen, zumal die betreibende Partei auch hier den Zahlungstag in der Regel nicht beurteilen kann.Es ist nicht erforderlich, bei der Fahrnisexekution sofort die Intervention zu beantragen, denn auch die intervenierende betreibende Partei könnte den Kurs am Zahlungstag nicht kennen. Der Vollstrecker wird daher bei der Pfändung nur auf den augenblicklichen Kurs Bedacht nehmen können. Bei großem Kursverfall stünde der verpflichteten Partei ein Einschränkungsantrag nach Paragraph 41, Absatz 2, EO offen. Umgekehrt steht der betreibenden Partei bei einer großen Kurssteigerung der Antrag auf eine Neupfändung zu. Die für den Drittschuldner mit der nötigen Ermittlung des Kurses am Zahlungstag verbundenen Erschwernisse sind hinzunehmen, zumal die betreibende Partei auch hier den Zahlungstag in der Regel nicht beurteilen kann.
Eine Ausnahme gilt allerdings für zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Auch hier steht der Zahlungstag noch nicht fest. Eine Eintragung des Pfandrechtes in einer ausländischen Währung ist gemäß § 14 Abs 1 GBG und § 3 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16.11.1940, DRGBl I S 1521 unzulässig (SZ 42/113 ua). In einem solchen Fall kann aber die betreibende Partei die Eintragung des Pfandrechtes zum Kurs am Antragstag begehren (Heller-Berger-Stix 914 f; Lentner, ÖJZ 1967, 569 571; Entscheidungen wie EvBl 1964/277 oder EvBl 1976/264).Eine Ausnahme gilt allerdings für zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Auch hier steht der Zahlungstag noch nicht fest. Eine Eintragung des Pfandrechtes in einer ausländischen Währung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GBG und Paragraph 3, der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16.11.1940, DRGBl römisch eins S 1521 unzulässig (SZ 42/113 ua). In einem solchen Fall kann aber die betreibende Partei die Eintragung des Pfandrechtes zum Kurs am Antragstag begehren (Heller-Berger-Stix 914 f; Lentner, ÖJZ 1967, 569 571; Entscheidungen wie EvBl 1964/277 oder EvBl 1976/264).
Die betreibende Partei hat im vorliegenden Exekutionsantrag die betriebene Forderung primär mit 250.000 DM beziffert. Der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution ist damit dieser Fremdwährungsbetrag zugrunde zu legen, wobei jeweils der Kurs am Zahlungstag von Belang sein wird.
Durch die Hinzufügung der Worte "= ca öS 1,755.000" hat die betreibende Partei in noch ausreichender Deutlichkeit klargestellt, daß sie den DM-Betrag für die ebenfalls beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit dem Betrag von 1,755.000 S beziffere. Das Wort "ca" schadete deshalb nicht, weil es hier gerade in der Natur der Sache liegt, daß der Kurs zum Zahlungstag noch nicht feststeht, also der Schillinggegenwert nur ungefähr angegeben werden kann. Der Antrag der betreibenden Partei konnte also dahin verstanden werden, daß sie das Wort circa nur wegen dieses Unsicherheitsfaktors wählte, aber nicht etwa beantragen wollte, es möge ein in einem ca-Betrag ausgedrücktes Pfandrecht bewilligt werden. Die Eliminierung der im Beschluß des Erstgerichtes enthaltenen Worte "DM 250.000 = ca." durch das Gericht zweiter Instanz entsprach damit bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung dem schon im Exekutionsantrag ausgedrückten Begehren. Die Fassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses durch die zweite Instanz stellt keine im Grundbuchsverfahren unzulässige Behebung eines Mangels dar.
5. und 6. Zur Anführung der pfändungsfreien Beträge bei der Lohnpfändung und zur Bezeichnung der Haupteinlage kann gemäß § 510 Abs 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden, zumal die verpflichtete Partei und die Drittschuldnerin im Revisionrekurs zu diesen Problemkreisen nichts mehr vortragen.5. und 6. Zur Anführung der pfändungsfreien Beträge bei der Lohnpfändung und zur Bezeichnung der Haupteinlage kann gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden, zumal die verpflichtete Partei und die Drittschuldnerin im Revisionrekurs zu diesen Problemkreisen nichts mehr vortragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraph 78, EO, Paragraphen 40 und 50 ZPO.