Rechtssatz RS0054315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054315
Entscheidungsdatum
10.04.1991
Rechtssatz
Für bloß geringfügige Änderungen muß eine besondere Unterzeichnung durch den Notar nicht vorgenommen werden, sondern hier genügt die Verbesserung im Text. Werden der Fälligkeitstag und die Bestimmung über die Kostentragung lediglich zugunsten der verpflichteten Partei geändert, so handelt es sich um eine geringfügige Änderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054315
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00011_9100000_001