I. 1. Die vorliegenden Exekutionstitel sind mangels einer Klausel, dass die verpflichtete Partei nur in ausländischer Währung zahlen dürfe, unechte (nicht effektive) Fremdwährungstitel, die grundsätzlich als auf die Leistung des entsprechenden inländischen Geldbetrags gerichtet anzusehen sind. Sie entsprechen dem Bestimmtheitserfordernis des § 7 EO. Gemäß Art 8 Nr 8 des noch geltenden EVHGB gilt der Schillingwert (jetzt: Eurowert) am Zahlungstag (3 Ob 11/91). Der betreibende Gläubiger kann grundsätzlich die Umrechnung schon im Exekutionsantrag vornehmen, muss dies aber nicht tun. In der Exekutionsbewilligung kann die hereinzubringende Forderung auch in der Fremdwährung angeführt werden (RIS-Justiz RS0000790; RS0001932; RS0000937; Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 47).römisch eins. 1. Die vorliegenden Exekutionstitel sind mangels einer Klausel, dass die verpflichtete Partei nur in ausländischer Währung zahlen dürfe, unechte (nicht effektive) Fremdwährungstitel, die grundsätzlich als auf die Leistung des entsprechenden inländischen Geldbetrags gerichtet anzusehen sind. Sie entsprechen dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 7, EO. Gemäß Artikel 8, Nr 8 des noch geltenden EVHGB gilt der Schillingwert (jetzt: Eurowert) am Zahlungstag (3 Ob 11/91). Der betreibende Gläubiger kann grundsätzlich die Umrechnung schon im Exekutionsantrag vornehmen, muss dies aber nicht tun. In der Exekutionsbewilligung kann die hereinzubringende Forderung auch in der Fremdwährung angeführt werden (RIS-Justiz RS0000790; RS0001932; RS0000937; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 47).
2. Anderes galt und gilt aber für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Die Eintragung einer Fremdwährungshypothek im Grundbuch war gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, dRGBl I 1521 idF des § 4 SchilligG, StGBl 1945/231, ausgeschlossen. Die Bestimmung lautete:2. Anderes galt und gilt aber für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Die Eintragung einer Fremdwährungshypothek im Grundbuch war gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, dRGBl römisch eins 1521 in der Fassung des Paragraph 4, SchilligG, StGBl 1945/231, ausgeschlossen. Die Bestimmung lautete:
„Im Geltungsbereich des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871 (RGBl Nr 95) - jetzt: Grundbuchsgesetz 1955, BGBl 1955/39 in der geltenden Fassung - können Grundpfandrechte nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer in Reichswährung (jetzt: Schilling-Währung) nur in der Weise bestellt werden, dass der aus dem Grundstück zu zahlende Geldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingoldes bestimmt wird".
Diese Gesetzesbestimmung war Grundlage der Rsp, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§ 87 bis 96 EO) aufgrund eines Titels zur Hereinbringung einer echten Fremdwährungsforderung überhaupt nicht geführt werden konnte (RIS-Justiz RS0002554) und bei einer unechten Fremdwährungsforderung der betreibende Gläubiger die Umrechnung schon im Exekutionsantrag als Voraussetzung der Eintragung des Pfandrechts vorzunehmen hatte (3 Ob 18/76 = EvBl 1976/264; 3 Ob 95/84; 3 Ob 11/91 mwN; Angst aaO § 87 Rz 4 f). Uneinheitlich war die Rsp lediglich in der Frage, welcher Tag für die Umrechnung maßgeblich sei (Tag der Exekutionsbewilligung: 3 Ob 18/76 und 3 Ob 11/91; jeder beliebige Tag zwischen Fälligkeit und Einbringung des Exekutionsantrags: 3 Ob 73/82).Diese Gesetzesbestimmung war Grundlage der Rsp, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Paragraphen 87 bis 96 EO) aufgrund eines Titels zur Hereinbringung einer echten Fremdwährungsforderung überhaupt nicht geführt werden konnte (RIS-Justiz RS0002554) und bei einer unechten Fremdwährungsforderung der betreibende Gläubiger die Umrechnung schon im Exekutionsantrag als Voraussetzung der Eintragung des Pfandrechts vorzunehmen hatte (3 Ob 18/76 = EvBl 1976/264; 3 Ob 95/84; 3 Ob 11/91 mwN; Angst aaO Paragraph 87, Rz 4 f). Uneinheitlich war die Rsp lediglich in der Frage, welcher Tag für die Umrechnung maßgeblich sei (Tag der Exekutionsbewilligung: 3 Ob 18/76 und 3 Ob 11/91; jeder beliebige Tag zwischen Fälligkeit und Einbringung des Exekutionsantrags: 3 Ob 73/82).
3. Für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung hat das 1. Euro-JuBeG die zitierte Verordnung aufgehoben und die maßgebliche Norm durch die Bestimmung des Art I § 5 Abs 3 leg cit ersetzt:3. Für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung hat das 1. Euro-JuBeG die zitierte Verordnung aufgehoben und die maßgebliche Norm durch die Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 3, leg cit ersetzt:
„Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig".
Während also nach der alten Rechtslage die Eintragung von Grundpfandrechten generell nur in Reichswährung bzw. Schillingwährung erlaubt war, ist nunmehr auch eine Grundbuchseintragung in Währungen von EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig. Die Gesetzesänderung erfolgte im Wege der Anpassung an zwingendes EU-Recht. Der in Art 73b EGV verankerte Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer Forderung in der Währung eines anderen Mitgliedsstaates der EU zuzulassen (5 Ob 87/99a = SZ 72/64 = ÖBA 1999, 1026 = NZ 2000, 56 [Hoyer 61] = EurojurZ 1991/1 [Grill]). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Urteil des EuGH vom 16. März 1999, C-222/97 = Slg 1999 I-01661, das über Anfrage des 5. Senats des OGH (5 Ob 160/97h; Folgeentscheidung 5 Ob 87/99a) erging.Während also nach der alten Rechtslage die Eintragung von Grundpfandrechten generell nur in Reichswährung bzw. Schillingwährung erlaubt war, ist nunmehr auch eine Grundbuchseintragung in Währungen von EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig. Die Gesetzesänderung erfolgte im Wege der Anpassung an zwingendes EU-Recht. Der in Artikel 73 b, EGV verankerte Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer Forderung in der Währung eines anderen Mitgliedsstaates der EU zuzulassen (5 Ob 87/99a = SZ 72/64 = ÖBA 1999, 1026 = NZ 2000, 56 [Hoyer 61] = EurojurZ 1991/1 [Grill]). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Urteil des EuGH vom 16. März 1999, C-222/97 = Slg 1999 I-01661, das über Anfrage des 5. Senats des OGH (5 Ob 160/97h; Folgeentscheidung 5 Ob 87/99a) erging.
4. Für die Rechtslage vor dem 1. Euro-JuBeG wurde für das Zwangsversteigerungsverfahren die Ansicht vertreten, dass zur Hereinbringung einer auf fremde Währung lautenden Forderung die Exekution bewilligt werden kann. Die Umrechnung in Euro habe erst in der Verteilung zum Kurs des Tages der Verteilungstagsatzung stattzufinden (so Angst aaO § 216 Rz 3) bzw. nach der oberstgerichtlichen Rsp auch zum Kurs des Tages der Erlassung des Meistbotsverteilungsbeschlusses oder des Tages der Erteilung des Zuschlags oder des Auszahlungstages (Nachweise aus der Rsp bei Angst aaO). Die Ansicht, dass im Bewilligungsbeschluss die betriebene Forderung in der Fremdwährung angeführt werden durfte, war jedenfalls mit dem Gesetzestext der Verordnung vom 16. November 1940 vereinbar, weil dort nur von Grundpfandrechtes die Rede war und mit der Bewilligung der Zwangsversteigerung allein noch kein Pfandrecht erworben wird (§ 208 EO).4. Für die Rechtslage vor dem 1. Euro-JuBeG wurde für das Zwangsversteigerungsverfahren die Ansicht vertreten, dass zur Hereinbringung einer auf fremde Währung lautenden Forderung die Exekution bewilligt werden kann. Die Umrechnung in Euro habe erst in der Verteilung zum Kurs des Tages der Verteilungstagsatzung stattzufinden (so Angst aaO Paragraph 216, Rz 3) bzw. nach der oberstgerichtlichen Rsp auch zum Kurs des Tages der Erlassung des Meistbotsverteilungsbeschlusses oder des Tages der Erteilung des Zuschlags oder des Auszahlungstages (Nachweise aus der Rsp bei Angst aaO). Die Ansicht, dass im Bewilligungsbeschluss die betriebene Forderung in der Fremdwährung angeführt werden durfte, war jedenfalls mit dem Gesetzestext der Verordnung vom 16. November 1940 vereinbar, weil dort nur von Grundpfandrechtes die Rede war und mit der Bewilligung der Zwangsversteigerung allein noch kein Pfandrecht erworben wird (Paragraph 208, EO).
5. Zu fragen ist daher, ob mit dem 1. Euro-JuBeG eine Erweiterung des Verbots gegenüber der alten Rechtslage eingetreten ist. Der Wortlaut der Gesetzesstelle spricht dafür. Eine die Geltung reduzierende Auslegung setzte besondere teleologische Erwägungen voraus. Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Gerade das von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Kursrisiko spricht für eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung, weil auch im Zwangsversteigerungsverfahren - wie bei Zwangshypotheken - ein Interesse der Beteiligten (spätere Pfandgläubiger; Ersteher im Hinblick auf die Anrechnung von Pfandrechten) daran besteht, zu wissen, welchen Umfang die betriebene, im Grundbuch ersichtliche Forderung hat bzw. voraussichtlich haben wird. Genau darin liegt der Zweck des Verbots der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, wenn die Forderung eine Fremdwährungsforderung ist. Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung ist die mögliche Pfandrechtseintragung gemäß § 208 EO im Range der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (die selbst noch kein Pfandrecht begründet) ein Argument dafür, dass schon die Eintragung (Anmerkung) der Exekutionsbewilligung im Grundbuch eine Eintragung auf Währung iSd § 5 Abs 3 des 1. Euro-JuBeG ist. Die Rückwirkung der jederzeit möglichen Pfandbegründung auf den Tag der Anmerkung indiziert eine Gleichbehandlung der bücherlichen Eintragungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit denjenigen einer Zwangshypothek.5. Zu fragen ist daher, ob mit dem 1. Euro-JuBeG eine Erweiterung des Verbots gegenüber der alten Rechtslage eingetreten ist. Der Wortlaut der Gesetzesstelle spricht dafür. Eine die Geltung reduzierende Auslegung setzte besondere teleologische Erwägungen voraus. Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Gerade das von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Kursrisiko spricht für eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung, weil auch im Zwangsversteigerungsverfahren - wie bei Zwangshypotheken - ein Interesse der Beteiligten (spätere Pfandgläubiger; Ersteher im Hinblick auf die Anrechnung von Pfandrechten) daran besteht, zu wissen, welchen Umfang die betriebene, im Grundbuch ersichtliche Forderung hat bzw. voraussichtlich haben wird. Genau darin liegt der Zweck des Verbots der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, wenn die Forderung eine Fremdwährungsforderung ist. Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung ist die mögliche Pfandrechtseintragung gemäß Paragraph 208, EO im Range der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (die selbst noch kein Pfandrecht begründet) ein Argument dafür, dass schon die Eintragung (Anmerkung) der Exekutionsbewilligung im Grundbuch eine Eintragung auf Währung iSd Paragraph 5, Absatz 3, des 1. Euro-JuBeG ist. Die Rückwirkung der jederzeit möglichen Pfandbegründung auf den Tag der Anmerkung indiziert eine Gleichbehandlung der bücherlichen Eintragungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit denjenigen einer Zwangshypothek.
II. Das Auslegungsergebnis widerspricht nicht dem von der Revisionsrekurswerberin relevierten Gebot der verfassungskonformen Auslegung:römisch zwei. Das Auslegungsergebnis widerspricht nicht dem von der Revisionsrekurswerberin relevierten Gebot der verfassungskonformen Auslegung:
Die Frage ist gleichlautend mit derjenigen, ob das Verbot der Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung einer Fremdwährungsforderung für Währungen außerhalb der EU-Staaten bzw. der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums verfassungskonform ist oder nicht. Das gesetzliche Verbot (Eintragungsverbot) bezweckt die Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs iSd Publizitätsprinzipien (Öffentlichkeitsprinzip und Vertrauensprinzip) im Interesse der Verkehrssicherheit des Grundverkehrs. Der Umfang bücherlicher Belastungen von Liegenschaften soll aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Die in der Landeswährung eines EU-Staates ausgedrückte Pfandschuld ist jederzeit in Euro umrechenbar. Diese Währungen unterliegen wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Staaten und der Koppelung der Landeswährung eines EU-Staates an den Euro (vgl die verbindlichen Zinsenvorgaben der Europäischen Zentralbank) nur geringen Schwankungen zum Euro. Ganz anders verhält es sich bei den Währungen von Drittstaaten, insbesondere denjenigen, die in Österreich an der Börse gar nicht gehandelt werden. Die vom Gesetzgeber mit dem Eintragungsverbot normierte Differenzierung hat daher sachliche Gründe und erscheint unter dem Gesichtspunkt des relevierten Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht bedenklich. Die „Privilegierung" von EU-Staaten ist Folge des bereits zitierten zwingenden EU-Rechts. Der weite Anwendungsbereich des § 5 Abs 3 des 1. Euro-JuBeG widerspricht auch nicht dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung.Die Frage ist gleichlautend mit derjenigen, ob das Verbot der Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung einer Fremdwährungsforderung für Währungen außerhalb der EU-Staaten bzw. der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums verfassungskonform ist oder nicht. Das gesetzliche Verbot (Eintragungsverbot) bezweckt die Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs iSd Publizitätsprinzipien (Öffentlichkeitsprinzip und Vertrauensprinzip) im Interesse der Verkehrssicherheit des Grundverkehrs. Der Umfang bücherlicher Belastungen von Liegenschaften soll aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Die in der Landeswährung eines EU-Staates ausgedrückte Pfandschuld ist jederzeit in Euro umrechenbar. Diese Währungen unterliegen wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Staaten und der Koppelung der Landeswährung eines EU-Staates an den Euro vergleiche die verbindlichen Zinsenvorgaben der Europäischen Zentralbank) nur geringen Schwankungen zum Euro. Ganz anders verhält es sich bei den Währungen von Drittstaaten, insbesondere denjenigen, die in Österreich an der Börse gar nicht gehandelt werden. Die vom Gesetzgeber mit dem Eintragungsverbot normierte Differenzierung hat daher sachliche Gründe und erscheint unter dem Gesichtspunkt des relevierten Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht bedenklich. Die „Privilegierung" von EU-Staaten ist Folge des bereits zitierten zwingenden EU-Rechts. Der weite Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz 3, des 1. Euro-JuBeG widerspricht auch nicht dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung.
III. 1. Daraus folgt, dass die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag die auf USD lautenden, titulierten Forderungen in Euro zum Kurs des Tages vor der Einbringung des Exekutionsantrags umzurechnen gehabt hätte, wie dies auch für Exekutionsanträge auf Einverleibung von Zwangshypotheken gilt zu diesen: Angst aaO § 87 Rz 5). Dieser Tag ist der für die maßgeblichen Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt nächstliegende und für die Umrechnung noch praktikabel.römisch drei. 1. Daraus folgt, dass die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag die auf USD lautenden, titulierten Forderungen in Euro zum Kurs des Tages vor der Einbringung des Exekutionsantrags umzurechnen gehabt hätte, wie dies auch für Exekutionsanträge auf Einverleibung von Zwangshypotheken gilt zu diesen: Angst aaO Paragraph 87, Rz 5). Dieser Tag ist der für die maßgeblichen Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt nächstliegende und für die Umrechnung noch praktikabel.
2. Auch wenn die Verlautbarungen der Österreichischen Nationalbank über den Tageskurs von den zum Handel zugelassener Fremdwährungen als offenkundige Umstände und daher gemäß § 78 EO iVm § 269 ZPO nicht beweispflichtige Tatsachen angesehen werden können (Angst aaO), entbindet das die betreibende Partei nicht zu einer entsprechenden Antragstellung und Vornahme einer Umrechnung. Zum zwangsweisen Pfandrecht wurde schon ausgesprochen, dass eine vom Exekutionsgericht vorgenommene amtswegige Umrechnung unzulässig ist (3 Ob 83/69 = RPflE 1969/201). Dies muss auch für die vorliegende Zwangsversteigerung gelten. Eine amtswegige Umrechnung widerspräche dem Antragsprinzip. Dem Gläubiger würde ein aliud bewilligt werden, wenn er ausdrücklich im Exekutionsantrag nur die Hereinbringung einer Fremdwährungsschuld begehrt.2. Auch wenn die Verlautbarungen der Österreichischen Nationalbank über den Tageskurs von den zum Handel zugelassener Fremdwährungen als offenkundige Umstände und daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 269, ZPO nicht beweispflichtige Tatsachen angesehen werden können (Angst aaO), entbindet das die betreibende Partei nicht zu einer entsprechenden Antragstellung und Vornahme einer Umrechnung. Zum zwangsweisen Pfandrecht wurde schon ausgesprochen, dass eine vom Exekutionsgericht vorgenommene amtswegige Umrechnung unzulässig ist (3 Ob 83/69 = RPflE 1969/201). Dies muss auch für die vorliegende Zwangsversteigerung gelten. Eine amtswegige Umrechnung widerspräche dem Antragsprinzip. Dem Gläubiger würde ein aliud bewilligt werden, wenn er ausdrücklich im Exekutionsantrag nur die Hereinbringung einer Fremdwährungsschuld begehrt.
3. Dies ist hier der Fall. Daran vermögen auch die Hinweise der Revisionsrekurswerberin nichts zu ändern, dass im Exekutionsantrag (auf S 1 in der Rubrik „wegen") ohnehin eine Umrechnung der Summe der Einzelforderungen in Euro vorgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass der angeführte Euro-Betrag von 1,055.966,30 nicht dem (später) bekanntgegebenen Umrechnungskurs von 1,2181 entspricht, hatte die betreibende Partei die verschiedenen Forderungen aufgrund der zwei Schiedssprüche aufzuschlüsseln. Dies war schon wegen der verschiedenen Zinsenforderungen zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots (§ 7 EO) erforderlich. Eine derartige Aufschlüsselung in Euro-Beträgen erfolgte im Exekutionsantrag aber nicht.3. Dies ist hier der Fall. Daran vermögen auch die Hinweise der Revisionsrekurswerberin nichts zu ändern, dass im Exekutionsantrag (auf S 1 in der Rubrik „wegen") ohnehin eine Umrechnung der Summe der Einzelforderungen in Euro vorgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass der angeführte Euro-Betrag von 1,055.966,30 nicht dem (später) bekanntgegebenen Umrechnungskurs von 1,2181 entspricht, hatte die betreibende Partei die verschiedenen Forderungen aufgrund der zwei Schiedssprüche aufzuschlüsseln. Dies war schon wegen der verschiedenen Zinsenforderungen zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots (Paragraph 7, EO) erforderlich. Eine derartige Aufschlüsselung in Euro-Beträgen erfolgte im Exekutionsantrag aber nicht.
IV. Ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der Umrechnung der betriebenen Forderungen in Euro ist wegen der rangbegründenden Wirkung schon des Exekutionsantrags unzulässig:römisch vier. Ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der Umrechnung der betriebenen Forderungen in Euro ist wegen der rangbegründenden Wirkung schon des Exekutionsantrags unzulässig:
Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn das Exekutionsgericht wie hier zugleich Grundbuchsgericht ist. Der Exekutionsantrag ist ein Grundbuchsstück. Gemäß § 454 Abs 1 Geo ist die Plombe ersichtlich zu machen. Im Grundbuch ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken (§ 137 Abs 1 EO). Der Rang des Vollstreckungsanspruchs richtet sich gemäß § 138 Abs 1 EO nach dem Zeitpunkt, in dem der Exekutionsantrag beim Buchgericht einlangt (§ 29 Abs 1 GBG). Daraus folgt, dass Mängel des Exekutionsantrags nicht iSd § 54 Abs 3 EO zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens gemacht werden können, wenn die Möglichkeit einer Rangverschiebung besteht (Angst aaO § 133 Rz 8 bis 10 und § 138 Rz 1 f; SZ 48/69; 3 Ob 119/95 = SZ 69/151; vgl für die Zwangshypothek § 88 Abs 2 EO iVm § 95 Abs 1 GBG). Eine nachträgliche Umrechnung ihrer betriebenen Fremdwährungsforderung durfte die betreibende Partei daher nicht vornehmen.Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn das Exekutionsgericht wie hier zugleich Grundbuchsgericht ist. Der Exekutionsantrag ist ein Grundbuchsstück. Gemäß Paragraph 454, Absatz eins, Geo ist die Plombe ersichtlich zu machen. Im Grundbuch ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken (Paragraph 137, Absatz eins, EO). Der Rang des Vollstreckungsanspruchs richtet sich gemäß Paragraph 138, Absatz eins, EO nach dem Zeitpunkt, in dem der Exekutionsantrag beim Buchgericht einlangt (Paragraph 29, Absatz eins, GBG). Daraus folgt, dass Mängel des Exekutionsantrags nicht iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens gemacht werden können, wenn die Möglichkeit einer Rangverschiebung besteht (Angst aaO Paragraph 133, Rz 8 bis 10 und Paragraph 138, Rz 1 f; SZ 48/69; 3 Ob 119/95 = SZ 69/151; vergleiche für die Zwangshypothek Paragraph 88, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, GBG). Eine nachträgliche Umrechnung ihrer betriebenen Fremdwährungsforderung durfte die betreibende Partei daher nicht vornehmen.
Der Senat gelangt zusammenfassend zu folgenden Rechtssätzen:
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachträglichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zulässig, wenn der Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht wird.Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 3, 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachträglichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zulässig, wenn der Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht wird.
Die Entscheidung des Rekursgerichts ist aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.