Rechtssatz RS0120997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120997
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Norm
EO §54
EO §87
EO §133
ZPO §269
1.Euro-JuBeG ArtI §5 Abs3
Rechtssatz
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (ArtI§5 Abs3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachträglichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zulässig, wenn der Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120997
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0030OB00098_06T0000_001