Rechtssatz RS0001932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001932
Geschäftszahl
3Ob111/73; 3Ob73/82; 3Ob72/86; 3Ob98/06t; 3Ob161/09m
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Der für die Umrechnung maßgebende Kurs des Zahlungstages ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag unbekannt. Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 111/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 111/73
Veröff: EvBl 1973/307 S 637 = RZ 1974/20 = ÖA 1976,39
- 3 Ob 73/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 73/82
Auch; Beisatz: Die betreibende Partei kann allerdings auch die Fremdwährungsforderung umgerechnet in Schillingwährung geltend machen. Als Umrechnungskurs kommt hiebei jeder maßgebliche Kurs in der Zeit zwischen Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Einbringung des Exekutionsantrages in Frage. (T1)
- 3 Ob 72/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 72/86
nur: Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden. (T2)
- 3 Ob 98/06t
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 98/06t
nur T2; Beisatz: Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. (T3); Veröff: SZ 2006/81
- 3 Ob 161/09m
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 161/09m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001932
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00111_7300000_003