Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Nach Art. II Abs 1 des Vertrages vom 14.Juli 1961 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 1962/224, - auch die folgenden Artikelzitate beziehen sich auf diesen Vertrag - sind Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Art. III bis X dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken.Nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Vertrages vom 14.Juli 1961 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 1962/224, - auch die folgenden Artikelzitate beziehen sich auf diesen Vertrag - sind Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch drei bis römisch zehn dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken.
Nach Art. I Z 4 ist unter "Entscheidung" jede Entscheidung eines
Gerichtes ... zu verstehen, durch die über die Rechte der Parteien
endgültig erkannt wird; ... Über die Rechte der Parteien gilt auch
dann als endgültig erkannt, wenn bei den Gerichten des Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingebracht worden ist oder noch eingebracht werden kann. Nach Z 7 dieses Artikels ist unter "Rechtsbehelf" jede Prozeßhandlung zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung, auf Einleitung eines neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution (stay of execution) gerichtet ist.dann als endgültig erkannt, wenn bei den Gerichten des Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingebracht worden ist oder noch eingebracht werden kann. Nach Ziffer 7, dieses Artikels ist unter "Rechtsbehelf" jede Prozeßhandlung zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung, auf Einleitung eines neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution (stay of execution) gerichtet ist.
Nach Art. III Abs 1 sind die im Art. II Abs 1 genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer Vertragschließenden Partei ergangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 2 und 3 im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei anzuerkennen, es sei denn, daß entweder a) das Zweitgericht zur Überzeugung gelangt, daß einer der folgenden Versagungsgründe vorliegt: 1.) in der betreffenden Sache war die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Art. IV nicht gegeben; 2.) ....; 3.) die Anerkennung der Entscheidung würde der öffentlichen Ordnung im Lande des Zweitgerichtes widersprechen; 4.) ...; 5.) ...; oder b) der Verpflichtete dem Zweitgericht nachweist, 1.) daß einer der unter lit a) angeführten Versagungsgründe vorliegt oder 2.) daß die Entscheidung auf Grund einer Säumnis ergangen ist und der Verpflichtete, der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht war, vom Verfahren entweder überhaupt keine Kenntnis oder nicht so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen zu können. ... Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, einen Rechtsbehelf einzubringen, so hat gemäß Art. III Abs 2 das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften seines Landes die Entscheidung anzuerkennen oder deren Anerkennung zu versagen.Nach Artikel römisch drei, Absatz eins, sind die im Artikel römisch zwei, Absatz eins, genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer Vertragschließenden Partei ergangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei anzuerkennen, es sei denn, daß entweder a) das Zweitgericht zur Überzeugung gelangt, daß einer der folgenden Versagungsgründe vorliegt: 1.) in der betreffenden Sache war die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Artikel römisch vier, nicht gegeben; 2.) ....; 3.) die Anerkennung der Entscheidung würde der öffentlichen Ordnung im Lande des Zweitgerichtes widersprechen; 4.) ...; 5.) ...; oder b) der Verpflichtete dem Zweitgericht nachweist, 1.) daß einer der unter Litera a,) angeführten Versagungsgründe vorliegt oder 2.) daß die Entscheidung auf Grund einer Säumnis ergangen ist und der Verpflichtete, der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht war, vom Verfahren entweder überhaupt keine Kenntnis oder nicht so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen zu können. ... Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, einen Rechtsbehelf einzubringen, so hat gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften seines Landes die Entscheidung anzuerkennen oder deren Anerkennung zu versagen.
Nach Art. IV Abs 1 ist im Sinne des Art. III Abs 1 lit a Z 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes ... dann gegeben, a) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Lande dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine juristische Person einschließlich einer Handelsgesellschaft handelt, diese dort ihren statutarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte; oder b) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, im Lande dieses Gerichtes eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte hatte und sich das Verfahren vor diesem Gericht auf ein Geschäft bezog, das durch diese Zweigniederlassung oder Betriebsstätte abgeschlossen worden ist ...Nach Artikel römisch vier, Absatz eins, ist im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, die Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes ... dann gegeben, a) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Lande dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine juristische Person einschließlich einer Handelsgesellschaft handelt, diese dort ihren statutarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte; oder b) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, im Lande dieses Gerichtes eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte hatte und sich das Verfahren vor diesem Gericht auf ein Geschäft bezog, das durch diese Zweigniederlassung oder Betriebsstätte abgeschlossen worden ist ...
Die im Art. II Abs 1 ... genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind gemäß Art. VI Abs 1 vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 2 und 3 im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Art. VII bis X zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Artikel römisch zwei, Absatz eins, ... genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind gemäß Artikel römisch sechs, Absatz eins, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Artikel römisch sieben bis römisch zehn zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Keiner der im Art. III in Verbindung mit Art. IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;a) Keiner der im Artikel römisch drei, in Verbindung mit Artikel römisch vier, genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;
b) die Entscheidung lautet auf Zahlung einer Geldsumme; c) die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes nach Abs 5 als vollstreckbar anzusehen. Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind (Abs 2). Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Abs 1 lit c als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen ... Nach Art. VIII Abs 1 ist, damit eine Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, im Gebiet der Republik Östrreich vollstreckt werden kann, vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes bei dem Landes- oder Kreisgericht zu stellen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen in dessen Sprengel er Vermögen besitzt. Dem Antrag auf Exekutionsbewilligung sind nach Abs 2 anzuschließen: a) eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, der das Gerichtssiegel ... beigesetzt ist; b) eine vom Erstgericht ausgestellte Urkunde, die nähere Angaben über das Verfahren und die Entscheidungsgründe enthält; c) Übersetzungen der nach diesem Verfahren erforderlichen Urkunden, die von einem beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Vertragschließenden Parteien beglaubigt sein müssen. Wird ein den Abs 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Art. VI entspricht, so ist nach Abs 4 die Exekution zu bewilligen.b) die Entscheidung lautet auf Zahlung einer Geldsumme; c) die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes nach Absatz 5, als vollstreckbar anzusehen. Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind (Absatz 2,). Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Absatz eins, Litera c, als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen ... Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, ist, damit eine Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, im Gebiet der Republik Östrreich vollstreckt werden kann, vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes bei dem Landes- oder Kreisgericht zu stellen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen in dessen Sprengel er Vermögen besitzt. Dem Antrag auf Exekutionsbewilligung sind nach Absatz 2, anzuschließen: a) eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, der das Gerichtssiegel ... beigesetzt ist; b) eine vom Erstgericht ausgestellte Urkunde, die nähere Angaben über das Verfahren und die Entscheidungsgründe enthält; c) Übersetzungen der nach diesem Verfahren erforderlichen Urkunden, die von einem beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Vertragschließenden Parteien beglaubigt sein müssen. Wird ein den Absatz eins und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Artikel römisch sechs, entspricht, so ist nach Absatz 4, die Exekution zu bewilligen.
Ist die in der Entscheidung zuerkannte Geldforderung in einer anderen Währung als in der des Landes des Zweitgerichtes ausgedrückt, so ist nach Art. X Abs 4 die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund der Entscheidung zu zahlende Betrag in der Währung des Landes des Zweitgerichtes zum Zwecke der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidung umgerechnet werden darf oder muß, nach den für das Land des Zweitgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Nach Art. X Abs 6 ist der in der Entscheidung zuerkannte Geldbetrag, wenn auf Grund einer Entscheidung ... die Exekution gemäß Art. VIII bewilligt worden ist, für die Zeit bis zur Bewilligung mit dem Zinsfuß zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst oder aus einer ihr angeschlossenen Bestätigung des Erstgerichtes ergibt. Vom Zeitpunkt der Bewilligung an betragen die Zinsen 4 % im Jahr von der Gesamtsumme (Kapital und Zinsen), bezüglich deren die ... Exekution bewilligt wird.Ist die in der Entscheidung zuerkannte Geldforderung in einer anderen Währung als in der des Landes des Zweitgerichtes ausgedrückt, so ist nach Artikel römisch zehn, Absatz 4, die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund der Entscheidung zu zahlende Betrag in der Währung des Landes des Zweitgerichtes zum Zwecke der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidung umgerechnet werden darf oder muß, nach den für das Land des Zweitgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Nach Artikel römisch zehn, Absatz 6, ist der in der Entscheidung zuerkannte Geldbetrag, wenn auf Grund einer Entscheidung ... die Exekution gemäß Artikel römisch acht, bewilligt worden ist, für die Zeit bis zur Bewilligung mit dem Zinsfuß zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst oder aus einer ihr angeschlossenen Bestätigung des Erstgerichtes ergibt. Vom Zeitpunkt der Bewilligung an betragen die Zinsen 4 % im Jahr von der Gesamtsumme (Kapital und Zinsen), bezüglich deren die ... Exekution bewilligt wird.
Aus diesen Vertragsbestimmungen, die nach § 84 EO deren §§ 80 und 81 vorgehen, ergibt sich:Aus diesen Vertragsbestimmungen, die nach Paragraph 84, EO deren Paragraphen 80 und 81 vorgehen, ergibt sich:
Durch die beiden Entscheidungen des High Court of Justice vom 6. November 1985 wurde über die Rechte der Parteien im Sinn des Art. I Z 4 endgültig erkannt. Das ergibt sich aus den Feststellungen des High Court of Justice vom 16.Jänner 1986, daß die Zeit des Einspruches abgelaufen ist.Durch die beiden Entscheidungen des High Court of Justice vom 6. November 1985 wurde über die Rechte der Parteien im Sinn des Artikel römisch eins, Ziffer 4, endgültig erkannt. Das ergibt sich aus den Feststellungen des High Court of Justice vom 16.Jänner 1986, daß die Zeit des Einspruches abgelaufen ist.
Den Prozeßrechten des Vereinigten Königreiches ist der Begriff der (formellen) Rechtskraft iS des § 411 (ö)ZPO, also der Unanfechtbarkeit durch ein Rechtsmittel in dem Rechtsstreit, in dem die Entscheidung ergangen ist (vgl. zB Fasching, ZPR Rz 1493) nicht bekannt. Der Staatsvertrag kann daher nicht auf die Rechtskraft abstellen und knüpft deshalb an die "Endgültigkeit" der Entscheidung an (Heller-Berger-Stix I 836; Matscher, Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Großbritannien, JBl 1963, 229 f und 285 f). Ob die vorliegenden Entscheidungen im Sinn des § 411 ZPO rechtskräftig wurden, war deshalb bei der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen. Davon, daß die beiden Entscheidungen nicht anzuerkennen wären, weil bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag einer der im Art. III Abs 1 lit a bezeichneten, jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen (Heller-Berger-Stix I 837 Anm. 18), Versagungsgründe aktenkundig gewesen wäre, kann keine Rede sein.Den Prozeßrechten des Vereinigten Königreiches ist der Begriff der (formellen) Rechtskraft iS des Paragraph 411, (ö)ZPO, also der Unanfechtbarkeit durch ein Rechtsmittel in dem Rechtsstreit, in dem die Entscheidung ergangen ist vergleiche zB Fasching, ZPR Rz 1493) nicht bekannt. Der Staatsvertrag kann daher nicht auf die Rechtskraft abstellen und knüpft deshalb an die "Endgültigkeit" der Entscheidung an (Heller-Berger-Stix römisch eins 836; Matscher, Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Großbritannien, JBl 1963, 229 f und 285 f). Ob die vorliegenden Entscheidungen im Sinn des Paragraph 411, ZPO rechtskräftig wurden, war deshalb bei der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen. Davon, daß die beiden Entscheidungen nicht anzuerkennen wären, weil bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag einer der im Artikel römisch drei, Absatz eins, Litera a, bezeichneten, jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen (Heller-Berger-Stix römisch eins 837 Anmerkung 18), Versagungsgründe aktenkundig gewesen wäre, kann keine Rede sein.
Ob sich aus den in den Rechtsmitteln des Verpflichteten vorgebrachten Neuerungen Versagungsgründe ergeben, ist im Rekursverfahren, in dem solche Neuerungen - anders als im Widerspruchsverfahren - nicht vorgebracht werden dürfen (Heller-Berger-Stix 649 f, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 82; SZ 55/33 uva), nicht zu prüfen. Das gilt auch für die Behauptung, daß gegen die beiden Entscheidungen des High Court of Justice im Vereinigten Königreich auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden sei, oder daß er hiezu berechtigt sei und beabsichtige, einen Rechtsbehelf einzubringen (Art. III Abs 2).Ob sich aus den in den Rechtsmitteln des Verpflichteten vorgebrachten Neuerungen Versagungsgründe ergeben, ist im Rekursverfahren, in dem solche Neuerungen - anders als im Widerspruchsverfahren - nicht vorgebracht werden dürfen (Heller-Berger-Stix 649 f, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 82; SZ 55/33 uva), nicht zu prüfen. Das gilt auch für die Behauptung, daß gegen die beiden Entscheidungen des High Court of Justice im Vereinigten Königreich auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden sei, oder daß er hiezu berechtigt sei und beabsichtige, einen Rechtsbehelf einzubringen (Artikel römisch drei, Absatz 2,).
Nach den dem Erstgericht bei seiner Entscheidung über den Exekutionsantrag vorliegenden Akten und Urkunden war daher keiner der im Art. III in Verbindung mit Art. IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung der beiden auf Zahlung von Geldsummen lautenden Entscheidungen des High Court of Justice anzunehmen. Diese Entscheidungen waren bis zum Beweis des Gegenteils als im Vereinigten Königreich vollstreckbar anzusehen, weil vom genannten Gerichtshof Ausfertigungen dieser Entscheidungen ausgestellt wurden (Art. VI Abs 5; Matscher aaO 296).Nach den dem Erstgericht bei seiner Entscheidung über den Exekutionsantrag vorliegenden Akten und Urkunden war daher keiner der im Artikel römisch drei, in Verbindung mit Artikel römisch vier, genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung der beiden auf Zahlung von Geldsummen lautenden Entscheidungen des High Court of Justice anzunehmen. Diese Entscheidungen waren bis zum Beweis des Gegenteils als im Vereinigten Königreich vollstreckbar anzusehen, weil vom genannten Gerichtshof Ausfertigungen dieser Entscheidungen ausgestellt wurden (Artikel römisch sechs, Absatz 5,; Matscher aaO 296).
Damit sind die im Art. VI genannten Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit dieser beiden ausländischen Entscheidungen gegeben (Heller-Berger-Stix I 840 Anm. 37, 38 und 40).Damit sind die im Artikel römisch sechs, genannten Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit dieser beiden ausländischen Entscheidungen gegeben (Heller-Berger-Stix römisch eins 840 Anmerkung 37, 38 und 40).
Dem nach Art. VIII Abs 1 beim zuständigen Landesgericht Innsbruck gestellten Exekutionsantrag waren die im Abs 2 des zitierten Artikels geforderten Urkunden angeschlossen, zu denen weder die Bestätigung der Rechtskraft noch der Vollstreckbarkeit gehörte, weil diese dem englischen Verfahrensrecht fremd sind (Matscher aaO 289, 297).Dem nach Artikel römisch acht, Absatz eins, beim zuständigen Landesgericht Innsbruck gestellten Exekutionsantrag waren die im Absatz 2, des zitierten Artikels geforderten Urkunden angeschlossen, zu denen weder die Bestätigung der Rechtskraft noch der Vollstreckbarkeit gehörte, weil diese dem englischen Verfahrensrecht fremd sind (Matscher aaO 289, 297).
Da die in den beiden Entscheidungen zuerkannten Geldforderungen in Pfund Sterling und nicht in der österreichischen Schillingwährung ausgedrückt sind, ist die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund dieser Entscheidungen zu zahlende Betrag in österreichischen Schilling zum Zweck der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidungen umgerechnet werden darf oder muß, nach Art. X Abs 4 nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Da die in den beiden Entscheidungen zuerkannten Geldforderungen in Pfund Sterling und nicht in der österreichischen Schillingwährung ausgedrückt sind, ist die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund dieser Entscheidungen zu zahlende Betrag in österreichischen Schilling zum Zweck der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidungen umgerechnet werden darf oder muß, nach Artikel römisch zehn, Absatz 4, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Ein auf eine ausländische Währung lautender Exekutionstitel ist im Sinn des § 7 Abs 1 EO hinreichend bestimmt (Heller-Berger-Stix I 191; RdW 1985, 76).Ein auf eine ausländische Währung lautender Exekutionstitel ist im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, EO hinreichend bestimmt (Heller-Berger-Stix römisch eins 191; RdW 1985, 76).
Ist der Geldbetrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll, im Exekutionsantrag in ausländischer Währung angegeben, ist auch der betriebene Anspruch im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 EO bestimmt angegeben (Heller-Berger-Stix I 618); ebenso der vollstreckbare Anspruch im Sinn des § 63 Z 2 EO (Heller-Berger-Stix I 639). Lautet der ausländische Titel, wie wohl fast immer, auf einen Geldbetrag in fremder Währung, so hat auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten; eine allfällige Umrechnung ist erst bei der Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen. Der betreibende Gläubiger ist weder gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen, noch kann eine Umrechnung von Amts wegen vorgenommen werden (Heller-Berger-Stix I 191 und 883 f; Matscher aaO 298 f; EvBl 1973/307; SZ 53/158; RdW 1985, 76). Nicht schon bei der Bewilligung einer Fahrnis- oder Forderungsexekution, sondern erst bei der Ausfolgung des Verkaufserlöses bzw. der Bewilligung der Überweisung der gepfändeten Forderung an den betreibenden Gläubiger ist allenfalls zu prüfen, ob devisenrechtliche Bestimmungen, etwa § 22 Abs 2 DevG entgegenstehen (SZ 49/71; 51/18, jeweils mwN).Ist der Geldbetrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll, im Exekutionsantrag in ausländischer Währung angegeben, ist auch der betriebene Anspruch im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO bestimmt angegeben (Heller-Berger-Stix römisch eins 618); ebenso der vollstreckbare Anspruch im Sinn des Paragraph 63, Ziffer 2, EO (Heller-Berger-Stix römisch eins 639). Lautet der ausländische Titel, wie wohl fast immer, auf einen Geldbetrag in fremder Währung, so hat auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten; eine allfällige Umrechnung ist erst bei der Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen. Der betreibende Gläubiger ist weder gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen, noch kann eine Umrechnung von Amts wegen vorgenommen werden (Heller-Berger-Stix römisch eins 191 und 883 f; Matscher aaO 298 f; EvBl 1973/307; SZ 53/158; RdW 1985, 76). Nicht schon bei der Bewilligung einer Fahrnis- oder Forderungsexekution, sondern erst bei der Ausfolgung des Verkaufserlöses bzw. der Bewilligung der Überweisung der gepfändeten Forderung an den betreibenden Gläubiger ist allenfalls zu prüfen, ob devisenrechtliche Bestimmungen, etwa Paragraph 22, Absatz 2, DevG entgegenstehen (SZ 49/71; 51/18, jeweils mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40 und 50 ZPO.