Rechtssatz RS0000937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000937
Geschäftszahl
3Ob111/73; 1Ob761/80; 3Ob91/84; 3Ob72/86
Entscheidungsdatum
28.01.1987
Rechtssatz
Ob echte, aber nicht effektive Fremdwährungsschulden in Schilling umzurechnen sind, hat mit den devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten nichts zu tun. Maßgebend für den Inhalt der Exekutionsbewilligung ist der Exekutionstitel. Lautet dieser auf einen Geldbetrag in Fremdwährung, so hat auch der Bewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten (Heller-Berger-Stix 883 f).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 111/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 111/73
EvBl 1973/307 S 637 = RZ 1974/20 S 47 = ÖA 1976,39 = ÖA 1977,47
- 1 Ob 761/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 761/80
SZ 53/158
- 3 Ob 91/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 91/84
Vgl auch; nur: Maßgebend für den Inhalt der Exekutionsbewilligung ist
der Exekutionstitel. Lautet dieser auf einen Geldbetrag in
Fremdwährung, so hat auch der Bewilligungsbeschluß auf diese Währung
zu lauten. (T1) Beisatz: Ein Exekutionstitel, der auf Zahlung in
ausländische Währung lautet, ist hinlänglich bestimmt. Die Exekution
ist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währung
ausgedrückten Geldbetrages zu führen und erst im Verwertungsverfahren
hat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden. (T2) = RdW
1985,76
- 3 Ob 72/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 72/86
Auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000937
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00111_7300000_001