Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn ein - nicht mit einem Effektivvermerk (Art. 41 Abs. 3 WG) versehener - Wechsel auf eine am Zahlungsort nicht geltende Währung lautet, kann die Wechselsumme in der Landeswährung gezahlt werden (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 WG; eine gleichartige Regelung gilt nach Art. 8 Nr. 8 EVHGB für alle Geldschulden aus Handelsgeschäften und auch nach bürgerlichem Recht: Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 366: Koziol - Welser[5] I, 185; Stanzl in Klang[2] IV/1, 729; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 914). Es handelt sich hiebei um keine Wahlschuld (§ 906 ABGB); geschuldet wird vom Wechselschuldner nur die im Wechsel angegebene Fremdwährungssumme; der Schuldner kann sich nur durch Zahlung in inländischer Währung von der Schuld befreien. Er hat eine Ersetzungsbefugnis (Lösungsbefugnis; Baumbach - Hefermehl, WG[12] 267; Stranz, WG[14] 232; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 425 f.).Wenn ein - nicht mit einem Effektivvermerk (Artikel 41, Absatz 3, WG) versehener - Wechsel auf eine am Zahlungsort nicht geltende Währung lautet, kann die Wechselsumme in der Landeswährung gezahlt werden (Artikel 41, Absatz eins, Satz 1 WG; eine gleichartige Regelung gilt nach Artikel 8, Nr. 8 EVHGB für alle Geldschulden aus Handelsgeschäften und auch nach bürgerlichem Recht: Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 366: Koziol - Welser[5] römisch eins, 185; Stanzl in Klang[2] IV/1, 729; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 914). Es handelt sich hiebei um keine Wahlschuld (Paragraph 906, ABGB); geschuldet wird vom Wechselschuldner nur die im Wechsel angegebene Fremdwährungssumme; der Schuldner kann sich nur durch Zahlung in inländischer Währung von der Schuld befreien. Er hat eine Ersetzungsbefugnis (Lösungsbefugnis; Baumbach - Hefermehl, WG[12] 267; Stranz, WG[14] 232; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 425 f.).
Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Wechselinhaber allerdings wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurse des Verfallstages oder nach dem Kurse des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 WG). Diese Regelung soll verhindern, daß der Schuldner die Zahlung in der spekulativen Absicht hinauszögert, aus einer Änderung des Umrechnungskurses zum Nachteil des Wechselinhabers Gewinn zu ziehen (Kapfer, HandkommzWG, 176; Baumbach - Hefermehl a.a.O.; Jacobi a. a.O., 426; ähnlich Stranz a.a.O., 233; Stanzl in Klang a.a.O.). Der Wechselinhaber hat daher nach Eintritt einer Zahlungsverzögerung zumindest bei Zahlung in der Landeswährung das Wahlrecht, den Kurs des Verfalls- oder des Zahlungstages zu begehren (Stranz a.a.O., 233).Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Wechselinhaber allerdings wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurse des Verfallstages oder nach dem Kurse des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll (Artikel 41, Absatz eins, Satz 2 WG). Diese Regelung soll verhindern, daß der Schuldner die Zahlung in der spekulativen Absicht hinauszögert, aus einer Änderung des Umrechnungskurses zum Nachteil des Wechselinhabers Gewinn zu ziehen (Kapfer, HandkommzWG, 176; Baumbach - Hefermehl a.a.O.; Jacobi a. a.O., 426; ähnlich Stranz a.a.O., 233; Stanzl in Klang a.a.O.). Der Wechselinhaber hat daher nach Eintritt einer Zahlungsverzögerung zumindest bei Zahlung in der Landeswährung das Wahlrecht, den Kurs des Verfalls- oder des Zahlungstages zu begehren (Stranz a.a.O., 233).
Der Wechselgläubiger muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben. Er kann die Wechselschuld so, wie sie aus der Urkunde hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ein auf ausländische Währung lautender Titel ist zulässig und hinlänglich bestimmt (EvBl. 1964/277; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 191). Lautet der Titel auf einen Geldbetrag in Fremdwährung, so hat auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten. Die Umrechnung ist nicht in der Exekutionsbewilligung, sondern erst bei Befriedigung des Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen (EvBl. 1973/307 u.a.; Heller - Berger - Stix a.a.O., 883 f.). Die Einwendung der Unbestimmtheit des Klagebegehrens ist daher nicht berechtigt. Ob und inwieweit der Wechselgläubiger von seinem Wahlrecht nach Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz WG noch im Exekutionsverfahren Gebrauch machen kann, ist im Titelverfahren nicht zu beurteilen.Der Wechselgläubiger muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben. Er kann die Wechselschuld so, wie sie aus der Urkunde hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ein auf ausländische Währung lautender Titel ist zulässig und hinlänglich bestimmt (EvBl. 1964/277; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 191). Lautet der Titel auf einen Geldbetrag in Fremdwährung, so hat auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten. Die Umrechnung ist nicht in der Exekutionsbewilligung, sondern erst bei Befriedigung des Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen (EvBl. 1973/307 u.a.; Heller - Berger - Stix a.a.O., 883 f.). Die Einwendung der Unbestimmtheit des Klagebegehrens ist daher nicht berechtigt. Ob und inwieweit der Wechselgläubiger von seinem Wahlrecht nach Artikel 41, Absatz eins, zweiter Satz WG noch im Exekutionsverfahren Gebrauch machen kann, ist im Titelverfahren nicht zu beurteilen.
Dem Klagebegehren stehen aber auch von Amts wegen zu beachtende zwingende Normen des Devisenrechts nicht entgegen. Das der Wechselforderung zugrunde liegende Grundgeschäft beruht auf Warenlieferungen eines dänischen Unternehmens nach Österreich und fällt damit unter die generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus dem Warenverkehr gegenüber Ausländern mit Sitz in multilateralen Mitgliedstaaten, zu denen auch Dänemark gehört (Kundmachung DE 5/71 idF DE 6/73 Punkt I A Z. 1 lit. a in Verbindung mit DE 1/71 Punkt II 1 A; Schwarzer - Csoklich - List,Dem Klagebegehren stehen aber auch von Amts wegen zu beachtende zwingende Normen des Devisenrechts nicht entgegen. Das der Wechselforderung zugrunde liegende Grundgeschäft beruht auf Warenlieferungen eines dänischen Unternehmens nach Österreich und fällt damit unter die generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus dem Warenverkehr gegenüber Ausländern mit Sitz in multilateralen Mitgliedstaaten, zu denen auch Dänemark gehört (Kundmachung DE 5/71 in der Fassung DE 6/73 Punkt römisch eins A Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit DE 1/71 Punkt römisch zwei 1 A; Schwarzer - Csoklich - List,
Das Österreichische Währungs- und Devisenrecht[3] 435 ff. FN 1, 463 f., 569). Da somit dem Zustandekommen des die Zahlungsverpflichtung aus dem Grundgeschäft begrundenden Rechtsverhältnisses keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstehen, kann dem Klagebegehren ohne Nachweis einer devisenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werden. Es darf allerdings die Zahlung der Urteilsschuld nur der Kundmachung DE 5/71 gemäß erfolgen. Die vorgeschriebene Zahlungsweise ist aber auf den Wortlaut des Urteils ohne Einfluß (EvBl. 1976/101 mwN; Schwarzer - Csoklich - List a.a.O. 503 FN 8; zuletzt 1 Ob 753/79).