Rechtssatz RS0000992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000992
Entscheidungsdatum
24.02.1994
Rechtssatz
Der Wechselinhaber hat nach Eintritt einer Zahlungsverzögerung durch den Schuldner zumindest bei Zahlung in der Landeswährung das Wahlrecht, die auf Fremdwährung lautende Wechselschuld zum Kurs des Verfallstages oder des Zahlungstages zu begehren; er muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben, er kann die Wechselschuld, wie sie aus dem Wechsel hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ob und inwieweit der Wechselgläubiger von seinem Wahlrecht noch im Exekutionsverfahren Gebrauch machen kann, ist im Titelverfahren nicht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 761/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 761/80
Veröff: SZ 53/158
- 8 Ob 3/94
Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 3/94
Veröff: ZfRV 1994,211 (Hoyer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000992
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00761_8000000_001