Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages richtet, unzulässig, im übrigen, also soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wechselklage richtet, berechtigt.
Allerdings kann dem Einwand der Revisionsrekurswerberin, es sei weder über ihren Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages noch über ihre Wechselmandatsklage entschieden worden, nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat eindeutig die Wechselklage und den Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages zurückgewiesen (siehe erster Satz der Begründung) und das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Eine Wechselklage und eine Wechselmandatsklage sind keineswegs verschiedene "Rechtsinstrumentarien"; als Wechselmandatsklage wird lediglich eine Klage bezeichnet, mit der wechselrechtliche Ansprüche verbunden mit einem Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages geltend gemacht werden (§ 557 ZPO).Allerdings kann dem Einwand der Revisionsrekurswerberin, es sei weder über ihren Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages noch über ihre Wechselmandatsklage entschieden worden, nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat eindeutig die Wechselklage und den Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages zurückgewiesen (siehe erster Satz der Begründung) und das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Eine Wechselklage und eine Wechselmandatsklage sind keineswegs verschiedene "Rechtsinstrumentarien"; als Wechselmandatsklage wird lediglich eine Klage bezeichnet, mit der wechselrechtliche Ansprüche verbunden mit einem Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages geltend gemacht werden (Paragraph 557, ZPO).
Soweit mit dem Beschluß die Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bestätigt wurde, ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig und auch sachlich berechtigt.Soweit mit dem Beschluß die Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bestätigt wurde, ist der Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig und auch sachlich berechtigt.
Zurecht macht der Revisionsrekurswerber geltend, daß der Gläubiger sein Wahlrecht nach Art 41 Abs 1 Satz 2 WG nach Verzug des Schuldners jederzeit, also auch unmittelbar danach ausüben kann und er hiemit keineswegs bis zum Exekutionsverfahren zuwarten muß: Er kann einen Fremdwährungswechsel ohne Effektivvermerk entweder in ausländischer Währung einklagen und erst im Exekutionsverfahren von seinem Wahlrecht, ob er die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet haben will, Gebrauch machen, oder bereits in der Klage die Zahlung in inländischer Währung begehren; in diesem Fall scheidet die Umrechnung nach dem Kurs des Zahlungstages naturgemäß aus; der Gläubiger ist darauf beschränkt, die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages in inländische Währung umzurechnen.Zurecht macht der Revisionsrekurswerber geltend, daß der Gläubiger sein Wahlrecht nach Artikel 41, Absatz eins, Satz 2 WG nach Verzug des Schuldners jederzeit, also auch unmittelbar danach ausüben kann und er hiemit keineswegs bis zum Exekutionsverfahren zuwarten muß: Er kann einen Fremdwährungswechsel ohne Effektivvermerk entweder in ausländischer Währung einklagen und erst im Exekutionsverfahren von seinem Wahlrecht, ob er die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet haben will, Gebrauch machen, oder bereits in der Klage die Zahlung in inländischer Währung begehren; in diesem Fall scheidet die Umrechnung nach dem Kurs des Zahlungstages naturgemäß aus; der Gläubiger ist darauf beschränkt, die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages in inländische Währung umzurechnen.
Auch aus den zitierten E SZ 53/158 und SZ 57/138 = JBl 1986, 126 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr besagt die E SZ 53/158 ausdrücklich, daß ein - nicht mit einem Effektivvermerk (Art 41 Abs 3 WG) versehener - Wechsel, der auf eine am Zahlungsort nicht geltende Währung lautet, in der Landeswährung bezahlt werden kann. Es handelt sich hiebei um keine Wahlschuld; geschuldet wird vielmehr vom Wechselschuldner nur die im Wechsel angegebene Fremdwährungssumme; der Schuldner kann sich jedoch durch Zahlung in inländischer Währung von der Schuld befreien; er hat also eine Ersetzungsbefugnis. Wenn der Schuldner aber die Zahlung verzögert, so kann aber der Wechselinhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. Dies soll verhindern, daß der Schuldner die Zahlung in der spekulativen Absicht hinauszögert, aus einer Änderung des Umrechnungskurses zum Nachteil des Wechselinhabers Gewinn zu ziehen. Der Wechselgläubiger muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben; er kann die Wechselschuld so, wie sie aus der Urkunde hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ein auf ausländische Währung lautender Titel ist zulässig und hinreichend bestimmt. Die Umrechung ist dann erst bei Befriedung des Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen. Der Gläubiger kann also - wie es die klagende Partei getan hat - bereits in der Klage sein Wahlrecht ausüben und Zahlung in inländischer Währung begehren. Dies ist ebenso aus der E SZ 57/138 zu folgern: Die klagende Partei hat auch bereits vor Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens das Recht, ihre auf Fremdwährung lautende Wechselforderung umzurechnen.Auch aus den zitierten E SZ 53/158 und SZ 57/138 = JBl 1986, 126 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr besagt die E SZ 53/158 ausdrücklich, daß ein - nicht mit einem Effektivvermerk (Artikel 41, Absatz 3, WG) versehener - Wechsel, der auf eine am Zahlungsort nicht geltende Währung lautet, in der Landeswährung bezahlt werden kann. Es handelt sich hiebei um keine Wahlschuld; geschuldet wird vielmehr vom Wechselschuldner nur die im Wechsel angegebene Fremdwährungssumme; der Schuldner kann sich jedoch durch Zahlung in inländischer Währung von der Schuld befreien; er hat also eine Ersetzungsbefugnis. Wenn der Schuldner aber die Zahlung verzögert, so kann aber der Wechselinhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. Dies soll verhindern, daß der Schuldner die Zahlung in der spekulativen Absicht hinauszögert, aus einer Änderung des Umrechnungskurses zum Nachteil des Wechselinhabers Gewinn zu ziehen. Der Wechselgläubiger muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben; er kann die Wechselschuld so, wie sie aus der Urkunde hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ein auf ausländische Währung lautender Titel ist zulässig und hinreichend bestimmt. Die Umrechung ist dann erst bei Befriedung des Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen. Der Gläubiger kann also - wie es die klagende Partei getan hat - bereits in der Klage sein Wahlrecht ausüben und Zahlung in inländischer Währung begehren. Dies ist ebenso aus der E SZ 57/138 zu folgern: Die klagende Partei hat auch bereits vor Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens das Recht, ihre auf Fremdwährung lautende Wechselforderung umzurechnen.
Aus der zitierten Belegstelle bei Fasching (Komm IV 593) läßt sich die Ansicht des Rekursgerichtes ebenfalls nicht ableiten; dort ist nur davon die Rede, daß das Gericht den Klagsanspruch ohne Klagsänderung nur aus dem Wechsel, nicht aber aus dem Grundgeschäft prüfen dürfe. Die vom Rekursgericht zitierte Ansicht einiger deutscher Kommentare zur gleichartigen Rechtslage in Deutschland, daß der Gläubiger bei Verzug des Schuldners nur dann wählen dürfe, wenn der Schuldner in inländischer Währung zahlen wolle, beruft sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1970, 2172); auch diese Entscheidung - zum gleichlautenden Art 36 ScheckG - geht eindeutig davon aus, daß der Gläubiger bei Verzug des Schuldners sogleich Zahlung auch in der Landeswährung begehren kann.Aus der zitierten Belegstelle bei Fasching (Komm römisch vier 593) läßt sich die Ansicht des Rekursgerichtes ebenfalls nicht ableiten; dort ist nur davon die Rede, daß das Gericht den Klagsanspruch ohne Klagsänderung nur aus dem Wechsel, nicht aber aus dem Grundgeschäft prüfen dürfe. Die vom Rekursgericht zitierte Ansicht einiger deutscher Kommentare zur gleichartigen Rechtslage in Deutschland, daß der Gläubiger bei Verzug des Schuldners nur dann wählen dürfe, wenn der Schuldner in inländischer Währung zahlen wolle, beruft sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1970, 2172); auch diese Entscheidung - zum gleichlautenden Artikel 36, ScheckG - geht eindeutig davon aus, daß der Gläubiger bei Verzug des Schuldners sogleich Zahlung auch in der Landeswährung begehren kann.
Der Beschluß, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wurde, kann jedoch - ungeachtet der Frage seiner sachlichen Berechtigung - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluß handelt der nicht den Ausnahmsfall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft.Der Beschluß, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wurde, kann jedoch - ungeachtet der Frage seiner sachlichen Berechtigung - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluß handelt der nicht den Ausnahmsfall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.