Rechtssatz RS0081681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081681
Entscheidungsdatum
24.02.1994
Rechtssatz
Der Wechselinhaber kann einen Fremdwährungswechsel ohne Effektivvermerk entweder in ausländischer Währung einklagen und erst im Exekutionsverfahren von seinem Wahlrecht, ob er die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet haben will, Gebrauch machen, oder bereits in der Klage die Zahlung in inländischer Währung begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081681
Dokumentnummer
JJR_19940224_OGH0002_0080OB00003_9400000_002