Zu diesem Parteivorbringen im Revisionsrekursverfahren ist Folgendes auszuführen:
I. Die vom Betreibenden gerügte Aktenwidrigkeit infolge Verwertung fremdsprachiger Urkunden im Rahmen der Prüfung von Versagungsgründen liegt nicht vor. Die Verpflichtete legte zur Dartuung der Versagungsgründe mit ihrem Rekurs (ON 10) zunächst unübersetzte englischsprachige Urkunden vor, deren Übersetzung in die deutsche Sprache sie aber nachreichte (ON 43). Diese Übersetzung befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts bereits im Akt. Nur dann, wenn der vom Rekursgericht anhand der Urkunden festgestellte Verfahrensablauf vor dem kanadischen Gericht in Widerspruch mit dem Inhalt dieser Urkunde stünde, wäre eine Aktenwidrigkeit begründet (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 471 Rz 7). Dass die Übersetzung in die deutsche Sprache falsch sei, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht.römisch eins. Die vom Betreibenden gerügte Aktenwidrigkeit infolge Verwertung fremdsprachiger Urkunden im Rahmen der Prüfung von Versagungsgründen liegt nicht vor. Die Verpflichtete legte zur Dartuung der Versagungsgründe mit ihrem Rekurs (ON 10) zunächst unübersetzte englischsprachige Urkunden vor, deren Übersetzung in die deutsche Sprache sie aber nachreichte (ON 43). Diese Übersetzung befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts bereits im Akt. Nur dann, wenn der vom Rekursgericht anhand der Urkunden festgestellte Verfahrensablauf vor dem kanadischen Gericht in Widerspruch mit dem Inhalt dieser Urkunde stünde, wäre eine Aktenwidrigkeit begründet (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 471, Rz 7). Dass die Übersetzung in die deutsche Sprache falsch sei, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht.
Der gerügte Verfahrensmangel betrifft die Feststellung des Rekursgerichts, dass der Verpflichteten die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung und die Antragstellung gegen den Prozessgegner nicht zumutbar gewesen sei. Bei dieser Feststellung handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge des Betreibenden zu prüfen sein wird.
II.1. Zu den Versagungsgründen des § 81 Z 1 und 3 EO:römisch zwei.1. Zu den Versagungsgründen des Paragraph 81, Ziffer eins und 3 EO:
Die Vollstreckbarerklärung ist nach der Z 1 zu versagen, wenn es wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens dem Antragsgegner nicht möglich war, sich am ausländischen Verfahren zu beteiligen. Die Bestimmung schützt das rechtliche Gehör. Die zweckmäßige Rechtsverteidigung muss möglich sein. Unregelmäßigkeiten können in fehlenden Zustellungen oder zu kurzen Einlassungsfristen bestehen. Die Zustellungen sind hier diejenigen während des Verfahrens. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fordert § 80 Z 2 EO. Die Versagungsgründe des § 81 EO entsprechen denjenigen des Art 27 Z 1 und 2 LGVÜ bzw des EuGVÜ (Burgstaller/Höllwerth, EO § 81 Rz 2), sodass zur Lösung der Rechtsfragen auch auf die zu diesen Verträgen ergangene Judikatur und die im Schrifttum vertretenen Auffassungen zurückgegriffen werden kann. Dies gilt auch für die europarechtliche Nachfolgebestimmung des Art 34 EuGVVO.Die Vollstreckbarerklärung ist nach der Ziffer eins, zu versagen, wenn es wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens dem Antragsgegner nicht möglich war, sich am ausländischen Verfahren zu beteiligen. Die Bestimmung schützt das rechtliche Gehör. Die zweckmäßige Rechtsverteidigung muss möglich sein. Unregelmäßigkeiten können in fehlenden Zustellungen oder zu kurzen Einlassungsfristen bestehen. Die Zustellungen sind hier diejenigen während des Verfahrens. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fordert Paragraph 80, Ziffer 2, EO. Die Versagungsgründe des Paragraph 81, EO entsprechen denjenigen des Artikel 27, Ziffer eins und 2 LGVÜ bzw des EuGVÜ (Burgstaller/Höllwerth, EO Paragraph 81, Rz 2), sodass zur Lösung der Rechtsfragen auch auf die zu diesen Verträgen ergangene Judikatur und die im Schrifttum vertretenen Auffassungen zurückgegriffen werden kann. Dies gilt auch für die europarechtliche Nachfolgebestimmung des Artikel 34, EuGVVO.
§ 81 Z 1 EO schützt jedenfalls das rechtliche Gehör und nach den im Schrifttum vertretenen Auffassungen den verfahrensrechtlichen ordre public (Burgstaller/Höllwerth aaO Rz 3 ff). Letzteres ist hier zu untersuchen. Der materielle ordre public ist von den Z 2 und 3 des § 81 EO erfasst. Unter dem verfahrensrechtlichen ordre public sind die tragenden, ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistenden Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts zu verstehen. Ein Verstoß liegt vor, wenn elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt werden (G. Kodek in Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 34 Rz 38 unter Hinweis auf EuGH Slg 2000 I 1935; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 34 Rz 13), wozu geradezu selbstverständlich die Wahrung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gehört (RIS-Justiz RS0111369; Kropholler aaO Rz 15; Stefan Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 34 Brüssel I-VO Rz 13 ff). Den materiellen ordre public (worunter ein Verstoß gegen grundlegende inländische Wertvorstellungen zu verstehen ist: 3 Ob 221/04b mwN) definiert § 81 Z 3 EO dahin, dass mit der Vollstreckbarerklärung kein Rechtsverhältnis oder Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksicht der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist. Schon diese gesetzliche Formulierung legt nahe, dass die Z 3 des § 81 EO nicht den verfahrensrechtlichen ordre public erfasst, weil es auf die Prüfung des Rechts oder des Rechtsverhältnisses ankommt, das dem Titel zugrunde liegt (Heller/Berger/Stix4 781 zur gleichlautenden, vor 1995 geltenden Bestimmung des § 81 Z 4 EO). Im Gegensatz dazu ist der europarechtliche Versagungsgrund der Verletzung des ordre public ganz allgemein formuliert. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats widersprechen würde (§ 27 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ; Art 34 EuGVVO). Das umfasst auch den verfahrensrechtlichen ordre public (Kropholler aaO Rz 13 ff; Leible aaO Rz 13 ff). Außerhalb der angeführten Verträge ist hingegen bei Anwendung des § 81 EO der verfahrensrechtliche ordre public nach § 81 Z 1 EO zu beurteilen, auch wenn dort der ordre public nicht erwähnt ist. Das Ergebnis ist schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit einer Rechtsanalogie zu den europarechtlichen Vorschriften zu begründen. Es bedeutete ein diskriminierendes Rechtsschutzdefizit, wenn ein eklatant gegen tragende österreichische Verfahrensgrundsätze verstoßendes ausländisches Verfahrensrecht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur deshalb nicht aufgegriffen werden dürfte, weil § 81 Z 3 EO nur auf den materiellen ordre public abstellt. Unter den Begriff Unregelmäßigkeit des Verfahrens iSd § 81 Z 1 EO fällt daher eine Verletzung des österreichischen verfahrensrechtlichen ordre public durch eine ausländische Verfahrensordnung.Paragraph 81, Ziffer eins, EO schützt jedenfalls das rechtliche Gehör und nach den im Schrifttum vertretenen Auffassungen den verfahrensrechtlichen ordre public (Burgstaller/Höllwerth aaO Rz 3 ff). Letzteres ist hier zu untersuchen. Der materielle ordre public ist von den Ziffer 2, und 3 des Paragraph 81, EO erfasst. Unter dem verfahrensrechtlichen ordre public sind die tragenden, ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistenden Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts zu verstehen. Ein Verstoß liegt vor, wenn elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt werden (G. Kodek in Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 34, Rz 38 unter Hinweis auf EuGH Slg 2000 römisch eins 1935; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 34, Rz 13), wozu geradezu selbstverständlich die Wahrung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gehört (RIS-Justiz RS0111369; Kropholler aaO Rz 15; Stefan Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel 34, Brüssel I-VO Rz 13 ff). Den materiellen ordre public (worunter ein Verstoß gegen grundlegende inländische Wertvorstellungen zu verstehen ist: 3 Ob 221/04b mwN) definiert Paragraph 81, Ziffer 3, EO dahin, dass mit der Vollstreckbarerklärung kein Rechtsverhältnis oder Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksicht der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist. Schon diese gesetzliche Formulierung legt nahe, dass die Ziffer 3, des Paragraph 81, EO nicht den verfahrensrechtlichen ordre public erfasst, weil es auf die Prüfung des Rechts oder des Rechtsverhältnisses ankommt, das dem Titel zugrunde liegt (Heller/Berger/Stix4 781 zur gleichlautenden, vor 1995 geltenden Bestimmung des Paragraph 81, Ziffer 4, EO). Im Gegensatz dazu ist der europarechtliche Versagungsgrund der Verletzung des ordre public ganz allgemein formuliert. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats widersprechen würde (Paragraph 27, Ziffer eins, LGVÜ/EuGVÜ; Artikel 34, EuGVVO). Das umfasst auch den verfahrensrechtlichen ordre public (Kropholler aaO Rz 13 ff; Leible aaO Rz 13 ff). Außerhalb der angeführten Verträge ist hingegen bei Anwendung des Paragraph 81, EO der verfahrensrechtliche ordre public nach Paragraph 81, Ziffer eins, EO zu beurteilen, auch wenn dort der ordre public nicht erwähnt ist. Das Ergebnis ist schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit einer Rechtsanalogie zu den europarechtlichen Vorschriften zu begründen. Es bedeutete ein diskriminierendes Rechtsschutzdefizit, wenn ein eklatant gegen tragende österreichische Verfahrensgrundsätze verstoßendes ausländisches Verfahrensrecht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur deshalb nicht aufgegriffen werden dürfte, weil Paragraph 81, Ziffer 3, EO nur auf den materiellen ordre public abstellt. Unter den Begriff Unregelmäßigkeit des Verfahrens iSd Paragraph 81, Ziffer eins, EO fällt daher eine Verletzung des österreichischen verfahrensrechtlichen ordre public durch eine ausländische Verfahrensordnung.
2. Die Behauptungs- und Beweislast über das Vorliegen von Versagungsgründen iSd § 81 Z 1 EO trifft den Verpflichteten:2. Die Behauptungs- und Beweislast über das Vorliegen von Versagungsgründen iSd Paragraph 81, Ziffer eins, EO trifft den Verpflichteten:
Die Vollstreckbarerklärung ist seit der EO-Novelle 2000 kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern ein im Inland nach inländischen Verfahrensrecht geführtes selbständiges Verfahren, das das ausländische Erkenntnisverfahren ergänzt (3 Ob 175/03m = SZ 2004/43). Es ist allerdings zunächst ein grundsätzlich einseitiges Urkundenverfahren wie das Exekutionsbewilligungsverfahren (3 Ob 142/03h; Jakusch in Angst, EO² § 83 Rz 1). Gegen die Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Rekurs mit Neuerungserlaubnis zur Verfügung. Schon daraus folgt, dass nicht etwa der Betreibende schon im Antrag zu behaupten und nachzuweisen hätte, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Insbesondere wenn es um das Parteienrecht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geht, obliegt es nicht dem Betreibenden, einen oft schwierigen Negativbeweis über Umstände zu erbringen, von denen er keine Kenntnis haben kann (etwa über Zustellmängel entgegen einem falschen Zustellnachweis). Die Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen trifft denjenigen, der die Anerkennungsfähigkeit bestreitet (für Versagungsgründe des Art 34 EuGVVO Leible aaO Rz 3a; Kropholler aaO vor Art 33 Rz 7). Der Antragsgegner hat also den für das Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd § 81 Z 1 EO sprechenden Sachverhalt im Rekurs (§ 84 Abs 2 Z 2 EO) vollständig darzulegen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für Unregelmäßigkeiten des ausländischen Titelverfahrens im Bereich der Zustellungen.Die Vollstreckbarerklärung ist seit der EO-Novelle 2000 kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern ein im Inland nach inländischen Verfahrensrecht geführtes selbständiges Verfahren, das das ausländische Erkenntnisverfahren ergänzt (3 Ob 175/03m = SZ 2004/43). Es ist allerdings zunächst ein grundsätzlich einseitiges Urkundenverfahren wie das Exekutionsbewilligungsverfahren (3 Ob 142/03h; Jakusch in Angst, EO² Paragraph 83, Rz 1). Gegen die Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Rekurs mit Neuerungserlaubnis zur Verfügung. Schon daraus folgt, dass nicht etwa der Betreibende schon im Antrag zu behaupten und nachzuweisen hätte, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Insbesondere wenn es um das Parteienrecht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geht, obliegt es nicht dem Betreibenden, einen oft schwierigen Negativbeweis über Umstände zu erbringen, von denen er keine Kenntnis haben kann (etwa über Zustellmängel entgegen einem falschen Zustellnachweis). Die Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen trifft denjenigen, der die Anerkennungsfähigkeit bestreitet (für Versagungsgründe des Artikel 34, EuGVVO Leible aaO Rz 3a; Kropholler aaO vor Artikel 33, Rz 7). Der Antragsgegner hat also den für das Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd Paragraph 81, Ziffer eins, EO sprechenden Sachverhalt im Rekurs (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO) vollständig darzulegen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für Unregelmäßigkeiten des ausländischen Titelverfahrens im Bereich der Zustellungen.
3. Daraus folgt hier, dass sich die Verpflichtete nicht mehr mit Erfolg auf eine fehlende Zustellung der court order vom 29. Juli 2004 (Beil ./8) berufen kann, hat sie doch in ihrem Rekurs an die zweite Instanz diesen Umstand nicht behauptet und im Rekursverfahren selbst den Beschluss vom 29. Juli 2004 vorgelegt. Erst in der Revisionsrekursbeantwortung wird die Unterlassung der Zustellung dieses Beschlusses ins Treffen geführt. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die im § 84 Abs 2 Z 2 EO normierte Eventualmaxime (Jakusch aaO § 84 Rz 16-18), die zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen zu vollständigem Tatsachenvorbringen verpflichtet, verspätet. Die Neuerungserlaubnis gilt nur für die Rekurse an die zweite Instanz, im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot (Jakusch aaO Rz 12 mwN; RIS-Justiz RS0116742).3. Daraus folgt hier, dass sich die Verpflichtete nicht mehr mit Erfolg auf eine fehlende Zustellung der court order vom 29. Juli 2004 (Beil ./8) berufen kann, hat sie doch in ihrem Rekurs an die zweite Instanz diesen Umstand nicht behauptet und im Rekursverfahren selbst den Beschluss vom 29. Juli 2004 vorgelegt. Erst in der Revisionsrekursbeantwortung wird die Unterlassung der Zustellung dieses Beschlusses ins Treffen geführt. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO normierte Eventualmaxime (Jakusch aaO Paragraph 84, Rz 16-18), die zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen zu vollständigem Tatsachenvorbringen verpflichtet, verspätet. Die Neuerungserlaubnis gilt nur für die Rekurse an die zweite Instanz, im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot (Jakusch aaO Rz 12 mwN; RIS-Justiz RS0116742).
4. Zum Ausschluss der Verpflichteten aus dem kanadischen Titelverfahren:
a) Vorauszuschicken ist, dass die Verletzung des ordre public einen so groben Verstoß gegen die tragenden, ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren gewährleistenden Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts voraussetzt (Burgstaller/Höllwerth aaO § 81 Rz 7), dass von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann. Der Ausschluss einer Partei vom Verfahren unter Nichtbeachtung ihres gesamten bisherigen Vorbringens mit der Begründung, dass sie ihm Parteiverpflichtung aus einem zuvor im selben Verfahren ergangenen Beschluss nicht erfüllt habe, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Derartige Sanktionen sind aber im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorgesehen, um den gerechten und wirksamen Charakter der Rechtspflege zu gewährleisten. Sie können wegen „contempt of court" gegen Personen erlassen werden, die im Rahmen eines Zivilprozesses ein Verhalten einnehmen, das im Ergebnis auf eine Justizverweigerung hinausliefe oder das dem Ansehen der Justiz abträglich wäre (Ribarov, Ehrenbeleidigungen von Richtern. Ein neuer Maßstab bei der Grundrechtsprüfung nach Art 10 EMRK, ÖJZ 2008/20, 175).a) Vorauszuschicken ist, dass die Verletzung des ordre public einen so groben Verstoß gegen die tragenden, ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren gewährleistenden Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts voraussetzt (Burgstaller/Höllwerth aaO Paragraph 81, Rz 7), dass von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann. Der Ausschluss einer Partei vom Verfahren unter Nichtbeachtung ihres gesamten bisherigen Vorbringens mit der Begründung, dass sie ihm Parteiverpflichtung aus einem zuvor im selben Verfahren ergangenen Beschluss nicht erfüllt habe, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Derartige Sanktionen sind aber im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorgesehen, um den gerechten und wirksamen Charakter der Rechtspflege zu gewährleisten. Sie können wegen „contempt of court" gegen Personen erlassen werden, die im Rahmen eines Zivilprozesses ein Verhalten einnehmen, das im Ergebnis auf eine Justizverweigerung hinausliefe oder das dem Ansehen der Justiz abträglich wäre (Ribarov, Ehrenbeleidigungen von Richtern. Ein neuer Maßstab bei der Grundrechtsprüfung nach Artikel 10, EMRK, ÖJZ 2008/20, 175).
b) Erst in jüngster Zeit befasste sich der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu Art 27 Z 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 mit Maßnahmen wegen „contempt of court". Die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs, ob diesem Verfahrensinstitut, womit eine Partei vom Verfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen des selben Verfahrens ergangenen Beschluss nicht erfüllt hat, der europäische ordre public entgegen steht, ist im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Sachverhalte und Rechtslagen nicht ohne Einfluss auf die hier zu lösenden Fragen. In seiner Entscheidung Rs C-394/07 (Gambazzi) vom 2. April 2009 sprach der Gerichtshof zunächst aus, dass das mit derartigen Maßnahmen verfolgte Ziel, einen wirksamen Verfahrensablauf im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, eine Beschränkung der Verteidigungsrechte rechtfertigen könne. Diese Sanktionen dürften jedoch nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Werde eine Partei von jeder Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen, handle es sich um die denkbar schwerste Einschränkung der Verteidigungsrechte, weshalb eine solche Beschränkung nur dann nicht als offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung dieser Rechte angesehen werden könne, wenn sie sehr hohen Anforderungen genüge. Auf die gestellte Vorlagefrage erkannte der Europäische Gerichtshof mit folgendem Rechtssatz:b) Erst in jüngster Zeit befasste sich der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu Artikel 27, Ziffer eins, des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 mit Maßnahmen wegen „contempt of court". Die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs, ob diesem Verfahrensinstitut, womit eine Partei vom Verfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen des selben Verfahrens ergangenen Beschluss nicht erfüllt hat, der europäische ordre public entgegen steht, ist im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Sachverhalte und Rechtslagen nicht ohne Einfluss auf die hier zu lösenden Fragen. In seiner Entscheidung Rs C-394/07 (Gambazzi) vom 2. April 2009 sprach der Gerichtshof zunächst aus, dass das mit derartigen Maßnahmen verfolgte Ziel, einen wirksamen Verfahrensablauf im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, eine Beschränkung der Verteidigungsrechte rechtfertigen könne. Diese Sanktionen dürften jedoch nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Werde eine Partei von jeder Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen, handle es sich um die denkbar schwerste Einschränkung der Verteidigungsrechte, weshalb eine solche Beschränkung nur dann nicht als offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung dieser Rechte angesehen werden könne, wenn sie sehr hohen Anforderungen genüge. Auf die gestellte Vorlagefrage erkannte der Europäische Gerichtshof mit folgendem Rechtssatz:
Das Gericht des ersuchten Staats darf den Umstand, dass das Gericht des Urteilsstaats über die Anträge des Klägers ohne Anhörung des Beklagten entschieden hat, der sich auf das Verfahren bei ihm ordnungsgemäß eingelassen hat, jedoch durch einen Beschluss mit der Begründung vom Verfahren ausgeschlossen worden ist, dass er Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen desselben Verfahrens ergangenen Beschluss nicht erfüllt habe, im Hinblick auf die Ordre-public-Klausel des Art 27 Nr 1 berücksichtigen, wenn es beim Abschluss einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und in Anbetracht sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausschlussmaßnahme eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör dargestellt hat.Das Gericht des ersuchten Staats darf den Umstand, dass das Gericht des Urteilsstaats über die Anträge des Klägers ohne Anhörung des Beklagten entschieden hat, der sich auf das Verfahren bei ihm ordnungsgemäß eingelassen hat, jedoch durch einen Beschluss mit der Begründung vom Verfahren ausgeschlossen worden ist, dass er Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen desselben Verfahrens ergangenen Beschluss nicht erfüllt habe, im Hinblick auf die Ordre-public-Klausel des Artikel 27, Nr 1 berücksichtigen, wenn es beim Abschluss einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und in Anbetracht sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausschlussmaßnahme eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör dargestellt hat.
c) Diese Rechtsauffassung kann auch für den vorliegenden Fall geteilt werden, geht es doch um eine vergleichbare prozessuale Bestimmung über den Ausschluss einer Partei vom Verfahren aufgrund einer Weigerung der Partei, einer früheren Verfügung des Prozessgerichts nachzukommen.
5. Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit als Voraussetzung einer Fortführung eines Verfahrens mit der Partei ist nicht schon per se ein Verstoß gegen den ordre public wegen gänzlicher Rechtsverweigerung. Auch das österreichische Verfahrensrecht kennt zahlreiche Fälle von Sicherheitsleistungen, beispielsweise die Sicherheitsleistung für Prozesskosten, die ein ausländischer Kläger zu leisten hat (§ 57 ZPO). Bei Nichterlag ist die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen zu erklären (§ 60 Abs 3 ZPO). Darin liegt wegen gegebener Alternativen zum Sicherheitserlag, nämlich die Ablegung des sog Paupertätseides über die Unfähigkeit zum Erlag (§ 60 Abs 2 ZPO) und die Möglichkeit durch Verfahrenshilfe vom Erlag befreit werden zu können, keine Rechtsverweigerung (1 Ob 189/02d; Fucik in Rechberger, ZPO³ § 60 Rz 1). Die der Verpflichteten im Titelverfahren aufgetragene Sicherheitsleistung könnte demnach nur dann als unverhältnismäßig und damit ordre-public-widrig eingestuft werden, wenn der dem Nichterlag folgende Verfahrensausschluss ein unbedingter wäre, also keinesfalls abgeändert werden könnte. In ihrem Rekurs an die zweite Instanz hat die Verpflichtete ihre Unfähigkeit zum Erlag des Kaufpreises bzw der Sicherheitsleistung behauptet. Dass das kanadische Recht keine vergleichbaren Befreiungsbestimmungen wie § 60 ZPO oder vergleichbare Bestimmungen zur österreichischen Verfahrenshilfe kennt, steht keineswegs fest, und wurde von der Verpflichteten auch gar nicht behauptet. Ihr Vorbringen über einen unabwendbaren Verfahrensausschluss steht mit der Aktenlage nicht in Einklang, enthält doch der von der im kanadischen Verfahren anwaltlich vertretenen Beklagten vorgelegte Beschluss (Beil ./8) eine Nachricht, also eine Rechtsbelehrung mit folgendem (übersetzten) Wortlaut: „Der vorliegende Beschluss erging ohne Ihre vorherige Benachrichtigung. Wenn Sie wollen, dass das Gericht diesen Beschluss abändert, müssen Sie so schnell wie möglich handeln, nachdem Sie von diesem Beschluss erfahren haben, indem Sie eine eidesstattliche Erklärung und einen Antrag gegen die anderen Parteien einreichen".5. Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit als Voraussetzung einer Fortführung eines Verfahrens mit der Partei ist nicht schon per se ein Verstoß gegen den ordre public wegen gänzlicher Rechtsverweigerung. Auch das österreichische Verfahrensrecht kennt zahlreiche Fälle von Sicherheitsleistungen, beispielsweise die Sicherheitsleistung für Prozesskosten, die ein ausländischer Kläger zu leisten hat (Paragraph 57, ZPO). Bei Nichterlag ist die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen zu erklären (Paragraph 60, Absatz 3, ZPO). Darin liegt wegen gegebener Alternativen zum Sicherheitserlag, nämlich die Ablegung des sog Paupertätseides über die Unfähigkeit zum Erlag (Paragraph 60, Absatz 2, ZPO) und die Möglichkeit durch Verfahrenshilfe vom Erlag befreit werden zu können, keine Rechtsverweigerung (1 Ob 189/02d; Fucik in Rechberger, ZPO³ Paragraph 60, Rz 1). Die der Verpflichteten im Titelverfahren aufgetragene Sicherheitsleistung könnte demnach nur dann als unverhältnismäßig und damit ordre-public-widrig eingestuft werden, wenn der dem Nichterlag folgende Verfahrensausschluss ein unbedingter wäre, also keinesfalls abgeändert werden könnte. In ihrem Rekurs an die zweite Instanz hat die Verpflichtete ihre Unfähigkeit zum Erlag des Kaufpreises bzw der Sicherheitsleistung behauptet. Dass das kanadische Recht keine vergleichbaren Befreiungsbestimmungen wie Paragraph 60, ZPO oder vergleichbare Bestimmungen zur österreichischen Verfahrenshilfe kennt, steht keineswegs fest, und wurde von der Verpflichteten auch gar nicht behauptet. Ihr Vorbringen über einen unabwendbaren Verfahrensausschluss steht mit der Aktenlage nicht in Einklang, enthält doch der von der im kanadischen Verfahren anwaltlich vertretenen Beklagten vorgelegte Beschluss (Beil ./8) eine Nachricht, also eine Rechtsbelehrung mit folgendem (übersetzten) Wortlaut: „Der vorliegende Beschluss erging ohne Ihre vorherige Benachrichtigung. Wenn Sie wollen, dass das Gericht diesen Beschluss abändert, müssen Sie so schnell wie möglich handeln, nachdem Sie von diesem Beschluss erfahren haben, indem Sie eine eidesstattliche Erklärung und einen Antrag gegen die anderen Parteien einreichen".
Daraus folgt, dass nach kanadischem Recht der Verpflichteten gegen den Beschluss vom 29. Juli 2004 noch eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen. Nach der schon dargelegten Behauptungslast hätte die Verpflichtete schon in ihrem Rekurs an die zweite Instanz zu diesem Thema ein Vorbringen zu erstatten gehabt. Die Ansicht des Rekursgerichts, die Ergreifung eines weiteren Rechtsbehelfs sei der Verpflichteten nicht zumutbar gewesen, entbehrt nach dem Akteninhalt einer sachlichen Grundlage. Eine solche wird auch in der Revisionsrekursbeantwortung der Verpflichteten nicht vorgetragen.
6. Zur Umrechnung des Fremdwährungstitels im Exekutionsantrag:
Der vorliegende Exekutionstitel ist mangels einer Klausel, dass die Verpflichtete nur in ausländischer Währung zahlen dürfte, ein Fremdwährungstitel, der grundsätzlich als auf die Leistung des entsprechenden inländischen Geldbetrags gerichtet anzusehen ist. Er entspricht dem Bestimmtheitserfordernis des § 7 EO. Grundsätzlich ist die Umrechnung am Zahlungstag vorzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann aber die Umrechnung auch schon im Exekutionsantrag vornehmen, muss dies aber nicht tun (3 Ob 98/06t = SZ 2006/81; 3 Ob 73/82). Maßgeblich ist der Wechselkurs am Tag vor der Einbringung des Exekutionsantrags (3 Ob 98/06t). Die Wahlmöglichkeit des Betreibenden, die Exekution entweder zur Hereinbringung des geschuldeten Kapitalbetrags in Fremdwährung zu beantragen oder aber zur Hereinbringung des schon in Landeswährung umgerechneten Betrags, ist ua damit zu begründen, dass die Beurteilung des Kursrisikos ihm überlassen bleiben soll und der Gläubiger nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Meistbotsverteilung (Zahlungstag) verwiesen werden muss. Das Kursrisiko ist vielmehr dem im Verzug befindlichen Verpflichteten zumutbar.Der vorliegende Exekutionstitel ist mangels einer Klausel, dass die Verpflichtete nur in ausländischer Währung zahlen dürfte, ein Fremdwährungstitel, der grundsätzlich als auf die Leistung des entsprechenden inländischen Geldbetrags gerichtet anzusehen ist. Er entspricht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 7, EO. Grundsätzlich ist die Umrechnung am Zahlungstag vorzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann aber die Umrechnung auch schon im Exekutionsantrag vornehmen, muss dies aber nicht tun (3 Ob 98/06t = SZ 2006/81; 3 Ob 73/82). Maßgeblich ist der Wechselkurs am Tag vor der Einbringung des Exekutionsantrags (3 Ob 98/06t). Die Wahlmöglichkeit des Betreibenden, die Exekution entweder zur Hereinbringung des geschuldeten Kapitalbetrags in Fremdwährung zu beantragen oder aber zur Hereinbringung des schon in Landeswährung umgerechneten Betrags, ist ua damit zu begründen, dass die Beurteilung des Kursrisikos ihm überlassen bleiben soll und der Gläubiger nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Meistbotsverteilung (Zahlungstag) verwiesen werden muss. Das Kursrisiko ist vielmehr dem im Verzug befindlichen Verpflichteten zumutbar.
Der Betreibende beantragte nach erfolgter Verbesserung die Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von März 2003 bis Oktober 2008 in der Höhe von 1.068.562,40 EUR. Der für die Umrechnung heranzuziehende Kurs für Währungen, für welche die Europäische Zentralbank täglich den so genannten „Referenzkurs (Bewertungskurs)" bekannt gibt, ist dieser Kurs (Angst in Angst, EO2 § 87 Rz 5). Am maßgeblichen Umrechnungstag, dem 27. Oktober 2008, betrug der Referenzkurs für Kanadische Dollar 1,5969 pro EUR (Tägliche Referenzkurse der EZB veröffentlicht auf www.oenb.at unter „Rund ums Geld-Wechselkurse"). Auf Basis dieses - auch bereits vom Erstgericht herangezogenen - Umrechnungskurses errechnet sich der Unterhaltsrückstand von März 2003 bis Oktober 2008 mit 1.064.562,59 EUR (25.000 CDN = 15.655,33 EUR x 68 Monate); der Kostenersatzbetrag von 53.270,98 CDN mit 33.358,99 EUR.Der Betreibende beantragte nach erfolgter Verbesserung die Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von März 2003 bis Oktober 2008 in der Höhe von 1.068.562,40 EUR. Der für die Umrechnung heranzuziehende Kurs für Währungen, für welche die Europäische Zentralbank täglich den so genannten „Referenzkurs (Bewertungskurs)" bekannt gibt, ist dieser Kurs (Angst in Angst, EO2 Paragraph 87, Rz 5). Am maßgeblichen Umrechnungstag, dem 27. Oktober 2008, betrug der Referenzkurs für Kanadische Dollar 1,5969 pro EUR (Tägliche Referenzkurse der EZB veröffentlicht auf www.oenb.at unter „Rund ums Geld-Wechselkurse"). Auf Basis dieses - auch bereits vom Erstgericht herangezogenen - Umrechnungskurses errechnet sich der Unterhaltsrückstand von März 2003 bis Oktober 2008 mit 1.064.562,59 EUR (25.000 CDN = 15.655,33 EUR x 68 Monate); der Kostenersatzbetrag von 53.270,98 CDN mit 33.358,99 EUR.
Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist aus den dargelegten Gründen berechtigt, die erstinstanzliche Entscheidung daher zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs 2 iVm § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 83, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.