Rechtssatz RS0125459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125459
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Der im angloamerikanischen Rechtskreis vorgesehene Ausschluss einer Partei vom weiteren Verfahren wegen „contempt of court" (hier nach kanadischem Verfahrensrecht wegen Nichterlags einer aufgetragenen Sicherheitsleistung) kann dem verfahrensrechtlichen ordre public (§ 81 Z 1 EO) zuwiderlaufen, dies aber nicht, wenn der Partei eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.Der im angloamerikanischen Rechtskreis vorgesehene Ausschluss einer Partei vom weiteren Verfahren wegen „contempt of court" (hier nach kanadischem Verfahrensrecht wegen Nichterlags einer aufgetragenen Sicherheitsleistung) kann dem verfahrensrechtlichen ordre public (Paragraph 81, Ziffer eins, EO) zuwiderlaufen, dies aber nicht, wenn der Partei eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125459
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_0030OB00161_09M0000_001