Der Revisionsrekurs war daher insoweit, als er sich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung richtet, als unzulässig zurückzuweisen (vgl Heller-Berger-Stix, 648 mit Hinweisen auf die Judikatur).Der Revisionsrekurs war daher insoweit, als er sich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung richtet, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Heller-Berger-Stix, 648 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs teilweise berechtigt.
Bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag ist zu prüfen, ob die Identität der im Exekutionsantrag als betreibende und verpflichtete Partei angeführte Person mit dem Titel als Berechtigten und Verpflichteten Angeführten angenommen werden kann. Jede Abweichung der Bezeichnungen der Parteien im Exekutionsantrag von jenen im Exekutionstitel hat demnach - wie die betreibende Gläubigerin im Revisionsrekurs zutreffend ausführt - nicht unbedingt die Abweisung des Exekutionsantrages zur Folge. Das Exekutionsgesuch ist vielmehr nur dann abzuweisen, wenn begründete Zweifel an der Identität der im Titel und Exekutionsantrag nicht gleichlautend bezeichneten Personen bestehen (3 Ob 87/74; vgl Heller-Berger-Stix, 180 ff). Im vorliegenden Fall konnte das Fehlen der Worte „u. Co.” im Titel, der immerhin zum Ausdruck bringt, daß Gläubigerin nicht die „N*gesellschaft m.b.H.”, sondern eine Kommanditgesellschaft ist, bei der diese Gesellschaft m.b.H. offenbar Komplementärin ist, keine Zweifel an der Identität zwischen der im Exekutionstitel und im Exekutionsantrag als Gläubigerin bezeichnete Person aufkommen lassen, wie dies auch die verschiedenen Schreibweisen „u. Co.” und „& Co.” oder die abweichenden Straßenbezeichnungen „W*” und „M*“, die im Exekutionsakt vorkommen, nicht vermögen. Der Verpflichtete hat in seinem Rekurs auch nicht behauptet, die Identität zwischen Titelschuldner und betreibenden Gläubiger sei nicht gegeben, sondern bloß die Ansicht vertreten, die abweichenden Bezeichnungen der betreibenden Partei müssten für sich allein schon die Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigen. Im Übrigen hat auch die inzwischen vorgenommene Berichtigung des Titels bestätigt, dass kein Grund für einen Zweifel an der Identität der betreibenden Gläubigerin mit dem aus dem Titel Berechtigten bestanden hat.Bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag ist zu prüfen, ob die Identität der im Exekutionsantrag als betreibende und verpflichtete Partei angeführte Person mit dem Titel als Berechtigten und Verpflichteten Angeführten angenommen werden kann. Jede Abweichung der Bezeichnungen der Parteien im Exekutionsantrag von jenen im Exekutionstitel hat demnach - wie die betreibende Gläubigerin im Revisionsrekurs zutreffend ausführt - nicht unbedingt die Abweisung des Exekutionsantrages zur Folge. Das Exekutionsgesuch ist vielmehr nur dann abzuweisen, wenn begründete Zweifel an der Identität der im Titel und Exekutionsantrag nicht gleichlautend bezeichneten Personen bestehen (3 Ob 87/74; vergleiche Heller-Berger-Stix, 180 ff). Im vorliegenden Fall konnte das Fehlen der Worte „u. Co.” im Titel, der immerhin zum Ausdruck bringt, daß Gläubigerin nicht die „N*gesellschaft m.b.H.”, sondern eine Kommanditgesellschaft ist, bei der diese Gesellschaft m.b.H. offenbar Komplementärin ist, keine Zweifel an der Identität zwischen der im Exekutionstitel und im Exekutionsantrag als Gläubigerin bezeichnete Person aufkommen lassen, wie dies auch die verschiedenen Schreibweisen „u. Co.” und „& Co.” oder die abweichenden Straßenbezeichnungen „W*” und „M*“, die im Exekutionsakt vorkommen, nicht vermögen. Der Verpflichtete hat in seinem Rekurs auch nicht behauptet, die Identität zwischen Titelschuldner und betreibenden Gläubiger sei nicht gegeben, sondern bloß die Ansicht vertreten, die abweichenden Bezeichnungen der betreibenden Partei müssten für sich allein schon die Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigen. Im Übrigen hat auch die inzwischen vorgenommene Berichtigung des Titels bestätigt, dass kein Grund für einen Zweifel an der Identität der betreibenden Gläubigerin mit dem aus dem Titel Berechtigten bestanden hat.
Es war daher der erstgerichtliche Beschluss in Ansehung der Bewilligung der Exekution durch Pfändung der Geschäftsanteile wiederherzustellen. Es genügte hierbei, die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Auf die Ersetzungsbefugnis zur Zahlung in Inlandwährung ist nicht besonders hinzuweisen (vgl Heller-Berger-Stix, 915). Die Entscheidung über den Verwertungsantrag (Verkauf) war allerdings - was das Erstgericht übersehen hat - gemäß § 331 Abs 2 EO dem Exekutionsgericht vorzubehalten.Es war daher der erstgerichtliche Beschluss in Ansehung der Bewilligung der Exekution durch Pfändung der Geschäftsanteile wiederherzustellen. Es genügte hierbei, die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Auf die Ersetzungsbefugnis zur Zahlung in Inlandwährung ist nicht besonders hinzuweisen vergleiche Heller-Berger-Stix, 915). Die Entscheidung über den Verwertungsantrag (Verkauf) war allerdings - was das Erstgericht übersehen hat - gemäß Paragraph 331, Absatz 2, EO dem Exekutionsgericht vorzubehalten.
Dem Revisionsrekurs konnte somit nur teilweise Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO, § 74 EO. Da die Aufrechterhaltung der Abweisung des Exekutionsantrages durch die zweite Instanz hinsichtlich der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung infolge der teilweisen Zurückweisung des Revisionsrekurses für den Verpflichteten in Anbetracht der bereits vorher verfügten Ablehnung des Vollzuges nur einen Formalerfolg brachte, war der rekursgerichtliche Zuspruch der Kosten für seinen Rekurs gänzlich zu beseitigen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 74, EO. Da die Aufrechterhaltung der Abweisung des Exekutionsantrages durch die zweite Instanz hinsichtlich der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung infolge der teilweisen Zurückweisung des Revisionsrekurses für den Verpflichteten in Anbetracht der bereits vorher verfügten Ablehnung des Vollzuges nur einen Formalerfolg brachte, war der rekursgerichtliche Zuspruch der Kosten für seinen Rekurs gänzlich zu beseitigen.