Rechtssatz RS0001077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001077
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
Ist die Exekution in Ansehung eines Exekutionsmittels rechtskräftig mit Wirkung des § 39 Einleitungssatz EO eingestellt, so ist das Rechtschutzinteresse des betreibenden Gläubigers in Ansehung dieses Exekutionsmittels weggefallen (hier nachträgliche Abweisung).Ist die Exekution in Ansehung eines Exekutionsmittels rechtskräftig mit Wirkung des Paragraph 39, Einleitungssatz EO eingestellt, so ist das Rechtschutzinteresse des betreibenden Gläubigers in Ansehung dieses Exekutionsmittels weggefallen (hier nachträgliche Abweisung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001077
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0030OB00086_7500000_002