Rechtssatz RS0000572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000572
Geschäftszahl
3Ob120/77; 3Ob123/77; 3Ob34/81; 3Ob83/90
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Eine Häufung der Exekutionsmittel liegt auch dann vor, wenn in nacheinander eingebrachten Schriftsätzen verschiedene Exekutionsmittel beantragt werden. Neuerliche Exekutionsanträge sind zu bewilligen, wenn die Kumulierung der nachträglich beantragten Exekutionsmittel an sich nach § 14 EO zulässig wäre. Ein neuerliches Exekutionsgesuch ist daher nur abzuweisen, wenn aus dem Antrag oder Akteninhalt geschlossen werden kann, daß eindeutig, nicht bloß wahrscheinlich, eine Überdeckung vorliegt.Eine Häufung der Exekutionsmittel liegt auch dann vor, wenn in nacheinander eingebrachten Schriftsätzen verschiedene Exekutionsmittel beantragt werden. Neuerliche Exekutionsanträge sind zu bewilligen, wenn die Kumulierung der nachträglich beantragten Exekutionsmittel an sich nach Paragraph 14, EO zulässig wäre. Ein neuerliches Exekutionsgesuch ist daher nur abzuweisen, wenn aus dem Antrag oder Akteninhalt geschlossen werden kann, daß eindeutig, nicht bloß wahrscheinlich, eine Überdeckung vorliegt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 120/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 120/77
Veröff: SZ 51/18
- 3 Ob 123/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 123/77
- 3 Ob 34/81
Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 34/81
Ähnlich
- 3 Ob 83/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 83/90
Beisatz: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des
Erstgerichtes über den weiteren Exekutionsantrag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000572
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0030OB00120_7700000_002