Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht nur zulässig (§ 78 EO; § 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989), sondern auch berechtigt.Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht nur zulässig (Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1989), sondern auch berechtigt.
Nach § 14 EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel durchaus gestattet. Die Bewilligung der Exekution kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrage offenbar erhellt, daß bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen. Dies gilt auch für den Fall, daß mehrere Exekutionen abgesondert und zeitlich aufeinander folgend beantragt werden (Heller-Berger-Stix 284, 289; SZ 6/255; JBl 1952, 321; SZ 51/18 ua), wobei für die Beurteilung, ob die früher bewilligte Exekution zweifelsfrei zur vollen Deckung der betriebenen Gesamtforderung geführt hat, der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den weiteren Exekutionsantrag maßgebend ist (EFSlg 39.324). Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß dem Erstgericht - auf die Kenntnis des Bezirksgerichtes Rottenmann kommt es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht an - die bewilligte Zwangsversteigerung bekannt wurde, weil die betreibende Partei sich auf diesen Bewilligungsbeschluß berufen und eine Ausfertigung dem Antrag angeschlossen hatte, war einen Monat später keineswegs offenkundig, daß es sich um eine schikanöse Häufung von Exekutionsmitteln handelte und die anhängige Exekution ausreichte, den Anspruch der Gläubigerin - alsbald - zu befriedigen. Abgesehen davon, daß das Schätzungsgutachten, auf das sich das Rekursgericht stütze, erst am 19. Jänner 1990 beim Bezirksgericht Rottenmann vorlag, betreibt die Gläubigerin ihre aus dem Vertrag, mit welchem dem Verpflichteten die Liegenschaft übergeben worden war, zugesagten Ansprüche auf Leistung monatlicher Differenzbeträge nach Art einer Leibrente mit Versorgungscharakter. Sache des Verpflichteten ist es, die vollstreckbare Forderung zu tilgen. Es ist offenkundig, daß das Zwangsversteigerungsverfahren mehr oder weniger Zeit in Anspruch nimmt, bis es zur Versteigerung, der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlages (nach Einhaltung der Vorschriften des GVG Stmk), dem Meistbotserlag und der Meistbotsverteilung und Zuweisung kommt. Bei dem Versorgungscharakter der betriebenen längst fälligen Rückstände darf es der betreibenden Gläubigerin nicht verwehrt werden, für die Zeit bis zur allfälligen Befriedigung aus dem Meistbot, die jedenfalls am Tag der Bewilligung der Gehaltsexekution etwa einen Monat nach Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht unmittelbar bevorstand, auch das Exekutionsmittel der Gehaltsexekution in Anspruch zu nehmen, um wenigstens einen Teil der ihr zustehenden Monatsbeträge ohne weitere beträchtliche Verzögerung hereinzubringen. Der Fall einer offenkundigen unzulässigen Häufung von Exekutionen liegt hier nicht vor, denn nur durch Anwendung beider Exektionsmittel kann die betreibende Partei laufend rückständige Beträge durch die ohnedies wegen der Vielzahl der Sorgepflichten des Schuldners nach den Vorschriften des LPfG beschränkte Gehaltsexekution hereinbringen und erst zu einem späteren Zeitpunkt volle Zahlung aus einem allfällig erzielten Meistbot erwarten.Nach Paragraph 14, EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel durchaus gestattet. Die Bewilligung der Exekution kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrage offenbar erhellt, daß bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen. Dies gilt auch für den Fall, daß mehrere Exekutionen abgesondert und zeitlich aufeinander folgend beantragt werden (Heller-Berger-Stix 284, 289; SZ 6/255; JBl 1952, 321; SZ 51/18 ua), wobei für die Beurteilung, ob die früher bewilligte Exekution zweifelsfrei zur vollen Deckung der betriebenen Gesamtforderung geführt hat, der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den weiteren Exekutionsantrag maßgebend ist (EFSlg 39.324). Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß dem Erstgericht - auf die Kenntnis des Bezirksgerichtes Rottenmann kommt es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht an - die bewilligte Zwangsversteigerung bekannt wurde, weil die betreibende Partei sich auf diesen Bewilligungsbeschluß berufen und eine Ausfertigung dem Antrag angeschlossen hatte, war einen Monat später keineswegs offenkundig, daß es sich um eine schikanöse Häufung von Exekutionsmitteln handelte und die anhängige Exekution ausreichte, den Anspruch der Gläubigerin - alsbald - zu befriedigen. Abgesehen davon, daß das Schätzungsgutachten, auf das sich das Rekursgericht stütze, erst am 19. Jänner 1990 beim Bezirksgericht Rottenmann vorlag, betreibt die Gläubigerin ihre aus dem Vertrag, mit welchem dem Verpflichteten die Liegenschaft übergeben worden war, zugesagten Ansprüche auf Leistung monatlicher Differenzbeträge nach Art einer Leibrente mit Versorgungscharakter. Sache des Verpflichteten ist es, die vollstreckbare Forderung zu tilgen. Es ist offenkundig, daß das Zwangsversteigerungsverfahren mehr oder weniger Zeit in Anspruch nimmt, bis es zur Versteigerung, der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlages (nach Einhaltung der Vorschriften des GVG Stmk), dem Meistbotserlag und der Meistbotsverteilung und Zuweisung kommt. Bei dem Versorgungscharakter der betriebenen längst fälligen Rückstände darf es der betreibenden Gläubigerin nicht verwehrt werden, für die Zeit bis zur allfälligen Befriedigung aus dem Meistbot, die jedenfalls am Tag der Bewilligung der Gehaltsexekution etwa einen Monat nach Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht unmittelbar bevorstand, auch das Exekutionsmittel der Gehaltsexekution in Anspruch zu nehmen, um wenigstens einen Teil der ihr zustehenden Monatsbeträge ohne weitere beträchtliche Verzögerung hereinzubringen. Der Fall einer offenkundigen unzulässigen Häufung von Exekutionen liegt hier nicht vor, denn nur durch Anwendung beider Exektionsmittel kann die betreibende Partei laufend rückständige Beträge durch die ohnedies wegen der Vielzahl der Sorgepflichten des Schuldners nach den Vorschriften des LPfG beschränkte Gehaltsexekution hereinbringen und erst zu einem späteren Zeitpunkt volle Zahlung aus einem allfällig erzielten Meistbot erwarten.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß der vom Verpflichteten erhobene Einwand, die Vollmachtserteilung durch die betreibende Partei sei wegen Mangels ihrer Geschäftsfähigkeit unwirksam, versagen muß. Die im Titelprozeß dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ermächtigt kraft Gesetzes auch zur Einleitung der Exekution wider den Prozeßgegner (§ 31 Abs 1 Z 3 ZPO). Die Entscheidung des zur Bestellung eines Sachwalters berufenen Bezirksgerichtes Rottenmann vom 13. Juni 1988, GZ SW 5/88-3, daß das Verfahren eingestellt wird, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Gläubigerin geprüft wurde, bindet im Prozeß und im Exekutionsverfahren (§ 6a ZPO und § 78 EO). Im Titelprozeß wurden neben rückständigen Monatsbeträgen auch die laufend künftig fällig werdenden Monatsbeträge mit dem Hinweis auf § 406 Satz 2 ZPO und den Alimentationscharakter des Anspruches aus einem Leibrentenvertrag zuerkannt. Die betreibende Partei hat die Gehaltsexekution zur Hereinbringung des Rückstandes, aber auch der laufend in Zukunft fällig werdenden Rentenbeträge beantragt - so erklärt sich auch die Streitwertangabe mit dem Betrag vonZutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß der vom Verpflichteten erhobene Einwand, die Vollmachtserteilung durch die betreibende Partei sei wegen Mangels ihrer Geschäftsfähigkeit unwirksam, versagen muß. Die im Titelprozeß dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ermächtigt kraft Gesetzes auch zur Einleitung der Exekution wider den Prozeßgegner (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Die Entscheidung des zur Bestellung eines Sachwalters berufenen Bezirksgerichtes Rottenmann vom 13. Juni 1988, GZ SW 5/88-3, daß das Verfahren eingestellt wird, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Gläubigerin geprüft wurde, bindet im Prozeß und im Exekutionsverfahren (Paragraph 6 a, ZPO und Paragraph 78, EO). Im Titelprozeß wurden neben rückständigen Monatsbeträgen auch die laufend künftig fällig werdenden Monatsbeträge mit dem Hinweis auf Paragraph 406, Satz 2 ZPO und den Alimentationscharakter des Anspruches aus einem Leibrentenvertrag zuerkannt. Die betreibende Partei hat die Gehaltsexekution zur Hereinbringung des Rückstandes, aber auch der laufend in Zukunft fällig werdenden Rentenbeträge beantragt - so erklärt sich auch die Streitwertangabe mit dem Betrag von
S 158.070,47 (= S 53.418,47 + dreifacher Jahresbetrag von
S 2.907,- = S 104.652,-) -, also anscheinend nicht bloß der bis zum Antragstag schon fällig gewordenen Beträge, und wohl auch deshalb den Antrag auf gleichzeitige Bewilligung der Fahrnisexekution zurückgezogen. Nach § 6 Abs 3 LPfG kann bei der Exekution wegen der im § 6 Abs 1 LPfG bezeichneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. Diese als Ausnahme von der sonst geltenden Vorschrift des § 7 Abs 2 EO ausgebildete Erweiterung der Zulässigkeit der Hereinbringungsexekution auf künftig fällig werdende Ansprüche steht nur für die im § 6 Abs 3 LPfG bezeichneten Unterhaltsansprüche und Renten zu, kann aber nicht auf andere wiederkehrende Leistungen ausgedehnt werden, die auf Grund eines Vertrages geschuldet werden, mag diesen auch Versorgungscharakter zukommen. Die Bewilligung der Exekution ist daher nach dem allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs 2 EO nur zur Hereinbringung der bis zur Entscheidung über den Antrag bereits fällig gewordenen Monatsbeträge zulässig. Zu diesem maßgebenden Zeitpunkt (Heller-Berger-Stix 204; SZ 28/184; EFSlg 32.134 ua) am 5. Dezember 1989 war aber auch der Betrag für den Monat November 1989 bereits fällig, so daß außer dem zu verzinsenden Rückstand von S 53.418,47 auch die Summe der Monatsbeträge vom 10. Juli 1987 bis 30. November 1989 (= 28 2/3 Monate x S 2.907,-) mit S 83.334,- hereinzubringen ist.S 2.907,- = S 104.652,-) -, also anscheinend nicht bloß der bis zum Antragstag schon fällig gewordenen Beträge, und wohl auch deshalb den Antrag auf gleichzeitige Bewilligung der Fahrnisexekution zurückgezogen. Nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG kann bei der Exekution wegen der im Paragraph 6, Absatz eins, LPfG bezeichneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. Diese als Ausnahme von der sonst geltenden Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, EO ausgebildete Erweiterung der Zulässigkeit der Hereinbringungsexekution auf künftig fällig werdende Ansprüche steht nur für die im Paragraph 6, Absatz 3, LPfG bezeichneten Unterhaltsansprüche und Renten zu, kann aber nicht auf andere wiederkehrende Leistungen ausgedehnt werden, die auf Grund eines Vertrages geschuldet werden, mag diesen auch Versorgungscharakter zukommen. Die Bewilligung der Exekution ist daher nach dem allgemeinen Grundsatz des Paragraph 7, Absatz 2, EO nur zur Hereinbringung der bis zur Entscheidung über den Antrag bereits fällig gewordenen Monatsbeträge zulässig. Zu diesem maßgebenden Zeitpunkt (Heller-Berger-Stix 204; SZ 28/184; EFSlg 32.134 ua) am 5. Dezember 1989 war aber auch der Betrag für den Monat November 1989 bereits fällig, so daß außer dem zu verzinsenden Rückstand von S 53.418,47 auch die Summe der Monatsbeträge vom 10. Juli 1987 bis 30. November 1989 (= 28 2/3 Monate x S 2.907,-) mit S 83.334,- hereinzubringen ist.
In diesem Umfang erfolgte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung zu Recht. Das Rekursgericht hat in rechtsirrtümlicher Anwendung des § 14 EO die Gehaltsexekution verweigert.In diesem Umfang erfolgte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung zu Recht. Das Rekursgericht hat in rechtsirrtümlicher Anwendung des Paragraph 14, EO die Gehaltsexekution verweigert.
Nicht zulässig ist allerdings die vom Erstgericht wenn auch nicht deutlich vorgenommene Bewilligung der Lohnexekution auch zur Hereinbringung aller weiteren Monatsbeträge von S 2.907,-, die erst nach dem 5. Dezember 1989 fällig wurden.
Rekurskosten hatte der Verpflichtete nicht verzeichnet. Die Revisionsrekurskosten hat er nach § 74 EO zu ersetzen.Rekurskosten hatte der Verpflichtete nicht verzeichnet. Die Revisionsrekurskosten hat er nach Paragraph 74, EO zu ersetzen.