Rechtssatz RS0001246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001246
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Nur zugunsten der im § 6 Abs 3 LPfG genannten Forderungen ist es zulässig, auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung künftig abreifender Beträge zu führen. Auf andere Exekutionsobjekte kann nur zur Befriedigung fälliger Unterhaltsforderungen gegriffen werden.Nur zugunsten der im Paragraph 6, Absatz 3, LPfG genannten Forderungen ist es zulässig, auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung künftig abreifender Beträge zu führen. Auf andere Exekutionsobjekte kann nur zur Befriedigung fälliger Unterhaltsforderungen gegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 47/77
Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 47/77
JBl 1978,214 = SZ 50/58
- 3 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 34/82
Beisatz: Zur Hereinbringung noch nicht fälliger Ausgedingsleistungen kann nicht Exekution geführt werden. (T1)
- 3 Ob 85/86
Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 85/86
Vgl auch; Beisatz: Andere Sachen, Rechte oder Forderungen sind einer Exekutionsführung nach § 6 Abs 3 LPfG entzogen. (T2)
- 3 Ob 93/86
Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 93/86
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 83/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 83/90
nur: Nur zugunsten der im § 6 Abs 3 LPfG genannten Forderungen ist es zulässig, auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung künftig abreifender Beträge zu führen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001246
Dokumentnummer
JJR_19770426_OGH0002_0030OB00047_7700000_004