Das Rechtsmittel ist nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig; es ist auch begründet.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig; es ist auch begründet.
Nach § 7 Abs. 2 EO kann vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist die Exekution nicht bewilligt werden.Nach Paragraph 7, Absatz 2, EO kann vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist die Exekution nicht bewilligt werden.
Bei der Exekution wegen der im § 6 Abs. 1 LPfG bezeichneten Ansprüche, das sind Unterhaltsansprüche, die bestimmten Personen, darunter Kindern, kraft Gesetzes zustehen, sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten, kann nach dem dritten Absatz dieser Gesetzesstelle allerdings zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. Nach dem durch das Bundesgesetz vom 20. Mai 1976 über die Erweiterung der Exekution zur Sicherstellung, BGBl. Nr. 251, eingefügten § 372 Abs. 1 EO kann zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, soweit § 6 Abs. 3 LPfG nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.Bei der Exekution wegen der im Paragraph 6, Absatz eins, LPfG bezeichneten Ansprüche, das sind Unterhaltsansprüche, die bestimmten Personen, darunter Kindern, kraft Gesetzes zustehen, sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten, kann nach dem dritten Absatz dieser Gesetzesstelle allerdings zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. Nach dem durch das Bundesgesetz vom 20. Mai 1976 über die Erweiterung der Exekution zur Sicherstellung, Bundesgesetzblatt Nr. 251, eingefügten Paragraph 372, Absatz eins, EO kann zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, soweit Paragraph 6, Absatz 3, LPfG nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.
Für die Beurteilung des Exekutionsansuchens ist nach nunmehr ständiger, von der Lehre (vgl. Heller-Berger-Stix I 202 f.) gebilligter Rechtsprechung (SZ 17/79, 28/184, 45/9; JBl. 1979, 492; SZ 55/33 ua.) in der Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt nämlich grundsätzlich auch für Beschlußfassungen im Exekutionsverfahren, daß sie der jeweiligen und nicht einer früheren Lage zu entsprechen haben, weshalb der Richter im allgemeinen berechtigt und verpflichtet ist, alle bis zu seiner Entscheidung sich ergebenden Umstände zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch wiederholt ausgesprochen, daß für die Zulässigkeit der Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 LPfG der Tag der Antragstellung maßgebend ist und daß die Berechtigung des Exekutionsantrages in diesem Zeitpunkt genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile der zitierten Gesetzesstelle zu verschaffen, auch wenn die bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge zwischen der Einbringung des Exekutionsantrages und seiner Erledigung beglichen wurden (SZ 26/19; EFSlg. 9015; SZ 45/121, 46/6 ua.). Aus dem Sicherungscharakter der Exekution nach § 6 Abs. 3 LPfG folge auch keineswegs, daß es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankäme und deshalb beim Fehlen eines Unterhaltsrückstandes in diesem Zeitpunkt die Exekution auch zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsbeiträge abzuweisen wäre, selbst wenn im Entscheidungszeitpunkt ein Rückstand aufgelaufen sein sollte. Die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsforderungen im Sinn des § 6 Abs. 3 LPfG ist vielmehr in der Regel zulässig, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag oder wenigstens zur Zeit des Einlangens dieses Antrages bei Gericht in Verzug war (3 Ob 23/76, teilweise wiedergegeben bei Heller-Berger-Stix III LXV und die darin zitierte Entscheidung 3 Ob 126/71).Für die Beurteilung des Exekutionsansuchens ist nach nunmehr ständiger, von der Lehre vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 202 f.) gebilligter Rechtsprechung (SZ 17/79, 28/184, 45/9; JBl. 1979, 492; SZ 55/33 ua.) in der Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt nämlich grundsätzlich auch für Beschlußfassungen im Exekutionsverfahren, daß sie der jeweiligen und nicht einer früheren Lage zu entsprechen haben, weshalb der Richter im allgemeinen berechtigt und verpflichtet ist, alle bis zu seiner Entscheidung sich ergebenden Umstände zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch wiederholt ausgesprochen, daß für die Zulässigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG der Tag der Antragstellung maßgebend ist und daß die Berechtigung des Exekutionsantrages in diesem Zeitpunkt genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile der zitierten Gesetzesstelle zu verschaffen, auch wenn die bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge zwischen der Einbringung des Exekutionsantrages und seiner Erledigung beglichen wurden (SZ 26/19; EFSlg. 9015; SZ 45/121, 46/6 ua.). Aus dem Sicherungscharakter der Exekution nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG folge auch keineswegs, daß es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankäme und deshalb beim Fehlen eines Unterhaltsrückstandes in diesem Zeitpunkt die Exekution auch zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsbeiträge abzuweisen wäre, selbst wenn im Entscheidungszeitpunkt ein Rückstand aufgelaufen sein sollte. Die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsforderungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, LPfG ist vielmehr in der Regel zulässig, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag oder wenigstens zur Zeit des Einlangens dieses Antrages bei Gericht in Verzug war (3 Ob 23/76, teilweise wiedergegeben bei Heller-Berger-Stix römisch drei LXV und die darin zitierte Entscheidung 3 Ob 126/71).
Bei der Exekution wegen der im § 6 Abs. 1 und 3 LPfG genannten Unterhaltsansprüche und Renten nach der letztzitierten Gesetzesstelle kann (zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche) - anders als bei Exekution zur Sicherung nach § 372 EO - nur künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. Andere Sachen, Rechte oder Forderungen sind einer solchen Exekutionsführung entzogen (Heller-Berger-Stix I 195 und III 2066; SZ 50/58, 56/115 ua.).Bei der Exekution wegen der im Paragraph 6, Absatz eins und 3 LPfG genannten Unterhaltsansprüche und Renten nach der letztzitierten Gesetzesstelle kann (zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche) - anders als bei Exekution zur Sicherung nach Paragraph 372, EO - nur künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. Andere Sachen, Rechte oder Forderungen sind einer solchen Exekutionsführung entzogen (Heller-Berger-Stix römisch eins 195 und römisch drei 2066; SZ 50/58, 56/115 ua.).
Für die Beurteilung eines nicht nach § 372 EO gestellten Exekutionsantrages, nach dem zugleich wegen fälliger Ansprüche und auch wegen erst fällig werdender Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen des Verpflichteten sind, für dessen Bewilligung hinsichtlich der erst fällig werdenden Ansprüche eine gesetzliche Grundlage fehlt, ist daher nicht wie bei Exekutionsanträgen nach § 6 Abs. 3 LPfG auch der Tag der Antragstellung, sondern nach der oben dargelegten, für die meisten anderen Exekutionsanträge geltenden Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend.Für die Beurteilung eines nicht nach Paragraph 372, EO gestellten Exekutionsantrages, nach dem zugleich wegen fälliger Ansprüche und auch wegen erst fällig werdender Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen des Verpflichteten sind, für dessen Bewilligung hinsichtlich der erst fällig werdenden Ansprüche eine gesetzliche Grundlage fehlt, ist daher nicht wie bei Exekutionsanträgen nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG auch der Tag der Antragstellung, sondern nach der oben dargelegten, für die meisten anderen Exekutionsanträge geltenden Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend.
Erweist sich daher - wie im vorliegenden Fall - die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach § 35 EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, als begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken (§§ 35 Abs. 4 und 41 Abs. 1 EO), sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen (vgl. Heller-Berger-Stix III 2066 f.), weil der Verpflichtete erfolgreich bestritten hat, daß die für die ausnahmsweise Vollstreckbarkeit der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche maßgebende Tatsache (Unterhaltsrückstand) nicht eingetreten ist (§§ 36 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 1 EO).Erweist sich daher - wie im vorliegenden Fall - die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach Paragraph 35, EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, als begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken (Paragraphen 35, Absatz 4 und 41 Absatz eins, EO), sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen vergleiche Heller-Berger-Stix römisch drei 2066 f.), weil der Verpflichtete erfolgreich bestritten hat, daß die für die ausnahmsweise Vollstreckbarkeit der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche maßgebende Tatsache (Unterhaltsrückstand) nicht eingetreten ist (Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer eins und 41 Absatz eins, EO).
Die am 30. Dezember 1985 erhobene Klage enthält daher eigentlich zwei Einwendungen: 1. die Einwendung nach § 35 EO, daß die restlichen Unterhaltsansprüche für Oktober 1985 von je 1.000 S und die Unterhaltsansprüche für Dezember 1985 von je 1.500 S, zu deren Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Zahlungen am 12. November bzw. 3. Dezember 1985, also noch vor der Exekutionsbewilligung vom 9. Dezember 1985, aufgehoben wurden;Die am 30. Dezember 1985 erhobene Klage enthält daher eigentlich zwei Einwendungen: 1. die Einwendung nach Paragraph 35, EO, daß die restlichen Unterhaltsansprüche für Oktober 1985 von je 1.000 S und die Unterhaltsansprüche für Dezember 1985 von je 1.500 S, zu deren Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Zahlungen am 12. November bzw. 3. Dezember 1985, also noch vor der Exekutionsbewilligung vom 9. Dezember 1985, aufgehoben wurden;
2. die Einwendung nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO, daß deshalb künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung noch nicht vollstreckbar gewesen seien. Bei gebotener Berücksichtigung des diese Einwendungen begründenden Tatsachenvorbringens (z.B. Fasching III 645 f.) ergibt sich, daß das Urteilsbegehren nur darauf gerichtet ist, nur die nach dem Klagevorbringen bereits geleisteten, aber dennoch betriebenen Unterhaltsansprüche für erloschen, im übrigen aber die gesamte Exekution für unzulässig zu erklären.2. die Einwendung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, daß deshalb künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung noch nicht vollstreckbar gewesen seien. Bei gebotener Berücksichtigung des diese Einwendungen begründenden Tatsachenvorbringens (z.B. Fasching römisch drei 645 f.) ergibt sich, daß das Urteilsbegehren nur darauf gerichtet ist, nur die nach dem Klagevorbringen bereits geleisteten, aber dennoch betriebenen Unterhaltsansprüche für erloschen, im übrigen aber die gesamte Exekution für unzulässig zu erklären.
In diesem Sinn muß auch bei gebotener Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe der Spruch des erstgerichtlichen Urteils verstanden werden.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils mit der aus dem Spruch ersichtlichen verdeutlichenden Maßgabe abzuändern.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 46 Abs. 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41, 46, Absatz eins und 50 ZPO.