Rechtssatz RS0066460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066460
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Rechtssatz
Ist die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach § 35 EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken, sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen.Ist die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach Paragraph 35, EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken, sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 85/86
Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 85/86
- 3 Ob 93/86
Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 93/86
Auch
- 3 Ob 75/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 75/90
Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages. (T1)
- 3 Ob 229/03b
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 229/03b
Veröff: SZ 2004/27
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066460
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00085_8600000_001