Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat mit seiner Klage Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erhoben und behauptet, daß es an der Vollstreckbarkeit der ab dem 1.November 1988 jeweils für einen Monat im voraus fällig gewordenen Beträge von S 5.500 deshalb fehlte, weil die Exekution zur Hereinbringung dieser erst in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge nach § 6 Abs 3 EO nur bewilligt werden durfte, wenn tatsächlich ein Unterhaltsrückstand vorlag, als der Exekutionsantrag bei Gericht einlangte (§ 36 Abs 1 Z 1 EO). Darüber hinaus hat er auch geltend gemacht, daß die Unterhaltsforderungen für die Monate Oktober 1988 bis April 1989 durch Zahlung getilgt wurden, und daher diese Ansprüche, zu deren Gunsten Exekution bewilligt wurde, infolge Erfüllung aufgehoben sind (§ 35 Abs 1 EO). Daß die Tilgung durch Zahlungen des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30.April 1989 erfolgte, ist unbestritten. Daß die Unterhaltsforderung für den Monat Oktober 1988 durch die Überweisung spätestens mit dem 11.Oktober 1988 getilgt und dieser Anspruch daher erloschen war, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung ist für die Beurteilung des Exekutionsantrages in der Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend (Heller-Berger-Stix 202 f; SZ 17/79; SZ 28/184; SZ 45/9; SZ 55/33), doch ist die Bewilligung der Exekution auf das Arbeitseinkommen (§ 1 Abs 2 LPfG) zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Ehegattenunterhaltsforderungen iSd § 6 Abs 3 LPfG zulässig, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Antragstellung bei Gericht in Verzug war, mag er auch den Rückstand vor der Erledigung des Exekutionsantrages (Beschlußfassung über die Bewilligung der Exekution) beglichen haben (SZ 26/19; SZ 45/121; SZ 46/6; RPflSlgE. 1988/60). Bestand zur Zeit des Einlangens des Gehaltsexekutionsantrages (allenfalls auch: bei der Postaufgabe des Exekutionsantrages; vgl. Heller-Berger-Stix 2064) kein Rückstand, so ist die Exekution zur Hereinbringung der erst künftig fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge unzulässig, weil § 7 Abs 2 EO entgegensteht (Heller-Berger-Stix 2063; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren, Rz 689; EFSlg 27.904 ua). Die Exekution ist zur Gänze einzustellen, wenn der Verpflichtete den Rückstand als Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung nach § 6 Abs 3 EO erfolgreich bekämpft hat, sich also herausstellt, daß ein Rückstand zur Zeit des Einlangens des Exekutionsantrages nicht vorlag (SZ 26/19; SZ 45/121; SZ 46/6; RPflSlg. 1982/42 ua).Der Kläger hat mit seiner Klage Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erhoben und behauptet, daß es an der Vollstreckbarkeit der ab dem 1.November 1988 jeweils für einen Monat im voraus fällig gewordenen Beträge von S 5.500 deshalb fehlte, weil die Exekution zur Hereinbringung dieser erst in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge nach Paragraph 6, Absatz 3, EO nur bewilligt werden durfte, wenn tatsächlich ein Unterhaltsrückstand vorlag, als der Exekutionsantrag bei Gericht einlangte (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO). Darüber hinaus hat er auch geltend gemacht, daß die Unterhaltsforderungen für die Monate Oktober 1988 bis April 1989 durch Zahlung getilgt wurden, und daher diese Ansprüche, zu deren Gunsten Exekution bewilligt wurde, infolge Erfüllung aufgehoben sind (Paragraph 35, Absatz eins, EO). Daß die Tilgung durch Zahlungen des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30.April 1989 erfolgte, ist unbestritten. Daß die Unterhaltsforderung für den Monat Oktober 1988 durch die Überweisung spätestens mit dem 11.Oktober 1988 getilgt und dieser Anspruch daher erloschen war, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung ist für die Beurteilung des Exekutionsantrages in der Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend (Heller-Berger-Stix 202 f; SZ 17/79; SZ 28/184; SZ 45/9; SZ 55/33), doch ist die Bewilligung der Exekution auf das Arbeitseinkommen (Paragraph eins, Absatz 2, LPfG) zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Ehegattenunterhaltsforderungen iSd Paragraph 6, Absatz 3, LPfG zulässig, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Antragstellung bei Gericht in Verzug war, mag er auch den Rückstand vor der Erledigung des Exekutionsantrages (Beschlußfassung über die Bewilligung der Exekution) beglichen haben (SZ 26/19; SZ 45/121; SZ 46/6; RPflSlgE. 1988/60). Bestand zur Zeit des Einlangens des Gehaltsexekutionsantrages (allenfalls auch: bei der Postaufgabe des Exekutionsantrages; vergleiche Heller-Berger-Stix 2064) kein Rückstand, so ist die Exekution zur Hereinbringung der erst künftig fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge unzulässig, weil Paragraph 7, Absatz 2, EO entgegensteht (Heller-Berger-Stix 2063; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren, Rz 689; EFSlg 27.904 ua). Die Exekution ist zur Gänze einzustellen, wenn der Verpflichtete den Rückstand als Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 6, Absatz 3, EO erfolgreich bekämpft hat, sich also herausstellt, daß ein Rückstand zur Zeit des Einlangens des Exekutionsantrages nicht vorlag (SZ 26/19; SZ 45/121; SZ 46/6; RPflSlg. 1982/42 ua).
Nach dem Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches vom 5.Dezember 1984 sollte der Kläger an die Beklagte den Monatsbetrag an "Wirtschaftsgeld" am Ersten eines jeden Monats im voraus zahlen, doch wurde ein Respiro von sieben Tagen vereinbart. Die Leistung war daher jeweils spätestens bis zum achten Tag eines jeden Monats zu erbringen. Die Überweisung auf das bei der selben Bank geführte Konto der Beklagten entsprach der Verkehrssitte; die Beklagte hatte nicht erkennen lassen, daß sie diese Zahlungsart ablehne (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu § 905; SZ 30/5 ua). Am 11.Oktober 1988 konnte die Beklagte jedenfalls ab Banköffnungszeit über das Geld verfügen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Gehaltsexekutionsantrages bestand tatsächlich keine fällige Forderung der Beklagten auf Unterhalt, weil auch die Postaufgabe erst nach Verfügbarkeit des Monatsbetrages für Oktober 1988 erfolgte. Der Anspruch für den Monat Oktober 1988 war infolge Schuldtilgung schon mit Beginn des 11.Oktober 1988 erloschen. Damit fehlte die Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der erst nach dem Zeitpunkt des Antrages künftig fällig werdenden Monatsbeträge nach § 6 Abs 3 LPfG. Die Einwendungen des Verpflichteten sind also im Ergebnis berechtigt.Nach dem Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches vom 5.Dezember 1984 sollte der Kläger an die Beklagte den Monatsbetrag an "Wirtschaftsgeld" am Ersten eines jeden Monats im voraus zahlen, doch wurde ein Respiro von sieben Tagen vereinbart. Die Leistung war daher jeweils spätestens bis zum achten Tag eines jeden Monats zu erbringen. Die Überweisung auf das bei der selben Bank geführte Konto der Beklagten entsprach der Verkehrssitte; die Beklagte hatte nicht erkennen lassen, daß sie diese Zahlungsart ablehne vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu Paragraph 905,; SZ 30/5 ua). Am 11.Oktober 1988 konnte die Beklagte jedenfalls ab Banköffnungszeit über das Geld verfügen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Gehaltsexekutionsantrages bestand tatsächlich keine fällige Forderung der Beklagten auf Unterhalt, weil auch die Postaufgabe erst nach Verfügbarkeit des Monatsbetrages für Oktober 1988 erfolgte. Der Anspruch für den Monat Oktober 1988 war infolge Schuldtilgung schon mit Beginn des 11.Oktober 1988 erloschen. Damit fehlte die Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der erst nach dem Zeitpunkt des Antrages künftig fällig werdenden Monatsbeträge nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG. Die Einwendungen des Verpflichteten sind also im Ergebnis berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.