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Rechtssatz RS0017693×

Rechtssatz RS0017693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017693

Geschäftszahl

2Ob414/49; 3Ob75/90

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Rechtssatz

Wenn der Gläubiger nicht bestimmte Zahlungsformen ausdrücklich vorgeschrieben hat vergleiche Paragraph 429, ABGB), in welchem Fall auch die Postanstalt, bei der mittels Postanweisung eingezahlt wurde, als Zahlungsstelle zu gelten hätte, kann der Schuldner jede verkehrsübliche Zahlungsart und Übersendungsart wählen und es muß angenommen werden, daß der Gläubiger damit einverstanden ist. Die Übermachung der Geldschuld an den Gläubiger gilt darum als bewirkt, wenn die Postanstalt den ihr durch Postanweisung oder Postsparkassenzahlungsanweisung übergebenen Betrag dem Gläubiger auszahlt. Wenn nun die Postanstalt in der Postordnung, deren Inhalt als beiden Parteien bekannt vorausgesetzt werden darf, die Anordnung trifft, daß aus internen Dienstrücksichten Beträge über 3.000 Schilling (jetzt 5.000 Schilling) nicht durch den Geldbriefträger übermittelt werden, sondern auf Grund eines von diesem beim Adressaten zu hinterlassenden Avisos am Postschalter behoben werden können, muß auch dieser Vorgang als Zustellung gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 414/49
    Entscheidungstext OGH 27.09.1949 2 Ob 414/49
  • 3 Ob 75/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 75/90
    nur: Wenn der Gläubiger nicht bestimmte Zahlungsformen ausdrücklich vorgeschrieben hat kann der Schuldner jede verkehrsübliche Zahlungsart und Übersendungsart wählen und es muß angenommen werden, daß der Gläubiger damit einverstanden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0017693

Dokumentnummer

JJR_19490927_OGH0002_0020OB00414_4900000_001