Die nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässige Revision des Klägers ist berechtigt.Die nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Revision des Klägers ist berechtigt.
Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der im Titel bestimmten Leistungsfrist kann die Exekution nicht bewilligt werden (§ 7 Abs. 2 EO). Nur bei der Exekution wegen der im § 6 Abs. 1 LohnPfG bezeichneten Ansprüche (darunter Unterhaltsansprüchen, die einem Ehegatten oder früherem Ehegatten kraft Gesetzes zustehen), kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche wegen der künftig jeweils fällig werdenden (Unterhalts-)Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gepfändet und überwiesen werden (§ 6 Abs. 3 LohnPfG). Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche kann, soweit § 6 Abs. 3 LohnPfG unanwendbar ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden (§ 372 Abs. 1 EO). Soweit diese Ausnahmen nicht Platz greifen, hat es bei der Grundregel des § 7 Abs. 2 EO zu bleiben, daß wegen der noch nicht fälligen Unterhaltsansprüche die Exekution nicht bewilligt werden kann.Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der im Titel bestimmten Leistungsfrist kann die Exekution nicht bewilligt werden (Paragraph 7, Absatz 2, EO). Nur bei der Exekution wegen der im Paragraph 6, Absatz eins, LohnPfG bezeichneten Ansprüche (darunter Unterhaltsansprüchen, die einem Ehegatten oder früherem Ehegatten kraft Gesetzes zustehen), kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche wegen der künftig jeweils fällig werdenden (Unterhalts-)Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gepfändet und überwiesen werden (Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG). Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche kann, soweit Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG unanwendbar ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden (Paragraph 372, Absatz eins, EO). Soweit diese Ausnahmen nicht Platz greifen, hat es bei der Grundregel des Paragraph 7, Absatz 2, EO zu bleiben, daß wegen der noch nicht fälligen Unterhaltsansprüche die Exekution nicht bewilligt werden kann.
Nach nunmehr ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 202 f; SZ 17/79; SZ 28/184; SZ 45/9; SZ 55/33; JBl. 1979, 492 ua.) ist für die Beurteilung des Exekutionsantrages in der Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend, die der jeweiligen und nicht einer früheren Sachlage zu entsprechen hat. Der Richter ist daher berechtigt und verpflichtet, alle bis zu seiner Entscheidung sich ergebenden Umstände zu berücksichtigen. Nur für die Zulässigkeit der Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 LohnPfG erachtet die Rechtsprechung den Tag der Antragstellung für maßgebend. Um dem wegen der im § 6 Abs. 1 LohnPfG bezeichneten Ansprüche Exekution betreibenden Gläubiger den Vorteil zu verschaffen, auch wegen der erst künftig fällig werdenden laufenden Unterhalts- und Rentenansprüche die Pfändung und Überweisung des erst künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens zu erlangen, genügt es, wenn der Schuldner am Tag der Einbringung des Exekutionsantrages mit der Leistung bereits fälliger Ansprüche in Verzug war, mag er auch den Rückstand bis zur Erledigung des Exekutionsantrages beglichen haben (SZ 26/19; SZ 45/121; SZ 46/6; EFSlg. 9015 ua.). Die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsforderungen im Sinne des § 6 Abs. 3 LohnPfG ist daher zulässig, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag oder wenigstens zur Zeit des Einlangens des Antrages in Verzug war (3 Ob 126/71; 3 Ob 23/76, auszugsweise wiedergegeben in Heller-Berger-Stix III, LXV).Nach nunmehr ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 202 f; SZ 17/79; SZ 28/184; SZ 45/9; SZ 55/33; JBl. 1979, 492 ua.) ist für die Beurteilung des Exekutionsantrages in der Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend, die der jeweiligen und nicht einer früheren Sachlage zu entsprechen hat. Der Richter ist daher berechtigt und verpflichtet, alle bis zu seiner Entscheidung sich ergebenden Umstände zu berücksichtigen. Nur für die Zulässigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG erachtet die Rechtsprechung den Tag der Antragstellung für maßgebend. Um dem wegen der im Paragraph 6, Absatz eins, LohnPfG bezeichneten Ansprüche Exekution betreibenden Gläubiger den Vorteil zu verschaffen, auch wegen der erst künftig fällig werdenden laufenden Unterhalts- und Rentenansprüche die Pfändung und Überweisung des erst künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens zu erlangen, genügt es, wenn der Schuldner am Tag der Einbringung des Exekutionsantrages mit der Leistung bereits fälliger Ansprüche in Verzug war, mag er auch den Rückstand bis zur Erledigung des Exekutionsantrages beglichen haben (SZ 26/19; SZ 45/121; SZ 46/6; EFSlg. 9015 ua.). Die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsforderungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG ist daher zulässig, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag oder wenigstens zur Zeit des Einlangens des Antrages in Verzug war (3 Ob 126/71; 3 Ob 23/76, auszugsweise wiedergegeben in Heller-Berger-Stix römisch drei, LXV).
Exekutionsobjekt kann bei der Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 LohnPfG nur das Arbeitseinkommen (§ 1 Abs. 2 LohnPfG) oder ein diesem gleichgestellter Bezug sein (Heller-Berger-Stix, Lohnpfändung, 124), nicht aber etwa das Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung. Überhaupt sind andere Sachen, Rechte oder Forderungen einer Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 LohnPfG entzogen, weil auf andere Exekutionsobjekte nur zur Hereinbringung bereits fälliger Unterhaltsforderungen nicht aber auch zur Hereinbringung der erst künftig fällig werdenden Ansprüche gegriffen werden kann (Heller-Berger-Stix 195 und 2066; SZ 50/58; SZ 56/115 ua.).Exekutionsobjekt kann bei der Exekutionsführung nach Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG nur das Arbeitseinkommen (Paragraph eins, Absatz 2, LohnPfG) oder ein diesem gleichgestellter Bezug sein (Heller-Berger-Stix, Lohnpfändung, 124), nicht aber etwa das Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung. Überhaupt sind andere Sachen, Rechte oder Forderungen einer Exekutionsführung nach Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG entzogen, weil auf andere Exekutionsobjekte nur zur Hereinbringung bereits fälliger Unterhaltsforderungen nicht aber auch zur Hereinbringung der erst künftig fällig werdenden Ansprüche gegriffen werden kann (Heller-Berger-Stix 195 und 2066; SZ 50/58; SZ 56/115 ua.).
Für die Beurteilung der Berechtigung einer Exekutionsführung zur Hereinbringung bereits fälliger und künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge, bei der wegen der noch nicht fälligen Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen oder ein gleichgestellter Bezug des Verpflichteten sind, ist nicht wie bei einem Exekutionsantrag nach § 6 Abs. 3 LohnPfG der Tag des Anbringens des Exekutionsantrages sondern der Zeitpunkt der darüber ergehenden Beschlußfassung maßgebend.Für die Beurteilung der Berechtigung einer Exekutionsführung zur Hereinbringung bereits fälliger und künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge, bei der wegen der noch nicht fälligen Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen oder ein gleichgestellter Bezug des Verpflichteten sind, ist nicht wie bei einem Exekutionsantrag nach Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG der Tag des Anbringens des Exekutionsantrages sondern der Zeitpunkt der darüber ergehenden Beschlußfassung maßgebend.
War der betriebene Unterhaltsrückstand bei einer nicht auf § 6 Abs. 3 LohnPfG gestützten Exekutionsführung zur Zeit der Beschlußfassung über den Antrag bereits beglichen, dann ist die Exekution nicht nur in Ansehung des Rückstandes einzuschränken (§ 35 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 EO), sondern auch in Ansehung der erst künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen (vgl. Heller-Berger-Stix 2066 ff.).War der betriebene Unterhaltsrückstand bei einer nicht auf Paragraph 6, Absatz 3, LohnPfG gestützten Exekutionsführung zur Zeit der Beschlußfassung über den Antrag bereits beglichen, dann ist die Exekution nicht nur in Ansehung des Rückstandes einzuschränken (Paragraph 35, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz eins, EO), sondern auch in Ansehung der erst künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen vergleiche Heller-Berger-Stix 2066 ff.).
Es steht fest, daß am Tag der Exekutionsbewilligung am 9. Dezember 1985 alle bereits fällig gewordenen Unterhaltsforderungen, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt war, einschließlich des am 1. Dezember 1985 fällig gewordenen Unterhaltsbetrages für den Monat Dezember 1985 durch Zahlung getilgt waren und der Verzug des Klägers beendet war. Die von ihm am 30. Dezember 1985 erhobene Klage macht in Wahrheit die Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung geltend, nämlich
1. die Einwendung nach § 35 EO, daß die betriebenen Unterhaltsansprüche von restlich S 3.000,-- für Oktober 1985, von restlich S 1.000,-- für November 1985 und von S 4.000,-- für Dezember 1985 durch die Zahlungen am 8. November 1985 (S 1.000,--), am 12. November 1985 (S 3.500,--) und am 3. Dezember 1985 (S 4.000,--) erloschen sind,1. die Einwendung nach Paragraph 35, EO, daß die betriebenen Unterhaltsansprüche von restlich S 3.000,-- für Oktober 1985, von restlich S 1.000,-- für November 1985 und von S 4.000,-- für Dezember 1985 durch die Zahlungen am 8. November 1985 (S 1.000,--), am 12. November 1985 (S 3.500,--) und am 3. Dezember 1985 (S 4.000,--) erloschen sind,
2. die Einwendung nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO, daß deshalb die erst künftig ab dem 1. Jänner 1986 fällig werdenden Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution noch nicht vollstreckbar waren. Bei der gebotenen Berücksichtigung des zur Begründung dieser Einwendungen vorgetragenen Sachverhalts kann das Urteilsbegehren nur dahin verstanden werden, daß die bereits beglichenen, aber dennoch betriebenen Unterhaltsforderungen für erloschen und im übrigen die gesamte Exekution für unzulässig zu erklären seien. Im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen ergibt sich auch, daß das Erstgericht in diesem Sinne entschieden hat, und dies zutreffend, weil die bis zum Tag der Exekutionsbewilligung bereits fällig gewesenen Unterhaltsansprüche, zu deren Gunsten die Forderungsexekution bewilligt wurde, infolge der dem Entstehen des Titels nachfolgenden, der Exekutionsbewilligung vorangehenden Zahlungen aufgehoben wurden und deshalb die für die Vollstreckbarkeit der sonst betriebenen Ansprüche maßgebenden Tatsachen nicht eingetreten waren. Über Revision des Klägers ist das Urteil des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes mit der Verdeutlichung des Spruches abzuändern.2. die Einwendung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, daß deshalb die erst künftig ab dem 1. Jänner 1986 fällig werdenden Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution noch nicht vollstreckbar waren. Bei der gebotenen Berücksichtigung des zur Begründung dieser Einwendungen vorgetragenen Sachverhalts kann das Urteilsbegehren nur dahin verstanden werden, daß die bereits beglichenen, aber dennoch betriebenen Unterhaltsforderungen für erloschen und im übrigen die gesamte Exekution für unzulässig zu erklären seien. Im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen ergibt sich auch, daß das Erstgericht in diesem Sinne entschieden hat, und dies zutreffend, weil die bis zum Tag der Exekutionsbewilligung bereits fällig gewesenen Unterhaltsansprüche, zu deren Gunsten die Forderungsexekution bewilligt wurde, infolge der dem Entstehen des Titels nachfolgenden, der Exekutionsbewilligung vorangehenden Zahlungen aufgehoben wurden und deshalb die für die Vollstreckbarkeit der sonst betriebenen Ansprüche maßgebenden Tatsachen nicht eingetreten waren. Über Revision des Klägers ist das Urteil des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes mit der Verdeutlichung des Spruches abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.