Rechtssatz RS0066489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066489
Entscheidungsdatum
15.10.1986
Rechtssatz
Für die Beurteilung eines nicht nach § 372 EO gestellten Exekutionsantrages, nach dem zugleich wegen fälliger Ansprüche und auch wegen erst fällig werdender Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen des Verpflichteten sind, für dessen Bewilligung hinsichtlich der erst fällig werdenden Ansprüche eine gesetzliche Grundlage fehlt, ist nicht wie bei Exekutionsanträgen nach § 6 Abs 3 LPfG auch der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend.Für die Beurteilung eines nicht nach Paragraph 372, EO gestellten Exekutionsantrages, nach dem zugleich wegen fälliger Ansprüche und auch wegen erst fällig werdender Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen des Verpflichteten sind, für dessen Bewilligung hinsichtlich der erst fällig werdenden Ansprüche eine gesetzliche Grundlage fehlt, ist nicht wie bei Exekutionsanträgen nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG auch der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066489
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00085_8600000_002