Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß der Gläubiger bei Schaffung Klang[2] Durchsetzung eines Exekutionstitels nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse gestellt werden dürfte. Strenge Anforderungen an die Beschreibung der Leistung im Titel sind nur dort zu stellen, wo dies der Natur der Sache nach möglich ist. (Heller - Berger - Stix, Komm., 189, 192). Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Titels ist jedenfalls Genüge getan, wenn ihm die geschuldete Leistung, wie hier, unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist.
Ansprüche aus Ausgedingsverträgen werden von der Rechtsprechung den Alimentationsansprüchen im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO gleichgestellt (SZ 19/56; vgl. auch Fasching III, 665). Im Prozeß kann daher auch zu künftigen Ausgedingsleistungen verurteilt werden. Aus der Zulässigkeit des Zuspruches künftiger Leistungen ergibt sich aber noch nicht, daß zur Hereinbringung noch nicht fälliger Ausgedingsleistungen auch Exekution geführt werden kann. Die Voraussetzungen des Vollstreckungsanspruches sind ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und nicht nach jenen der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Gemäß § 7 Abs. 2 EO kann die Exekution vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht bewilligt werden. Liegt ein Titel für Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO vor, so kann gleichwohl die Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber zur Durchsetzung des ganzen Rechtes geführt werden. Nur zugunsten der im § 6 Abs. 3 LohnpfändungsG genannten Forderungen ist es zulässig, auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung künftig abreifender Beträge zu führen. Auf andere Exekutionsobjekte kann nur zur Befriedigung fälliger Unterhaltsforderungen gegriffen werden (Neumann - Lichtblau, Komm.[4], 195). Die Vorschriften des § 1418 Satz 2 ABGB, wonach Alimente wenigstens auf einen Monat im voraus bezahlt werden, findet nur Anwendung, wenn Unterhalt in Geld zu leisten ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 359). Auch die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO ist nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen in Form einer Geldrente zulässig. Die Erzwingung künftiger nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art ist daher mangels Fälligkeit unzulässig. Bei den hier nach dem Exekutionstitel geschuldeten Leistungen handelt es sich um keine reinen Dauerleistungen, die durch ein einheitliches Dauerverhalten der Verpflichteten erbracht werden, sondern um deutlich voneinander abgegrenzte wiederkehrende Leistungen (vgl. Bydlinski in Klang[2] IV//1, 195, 209). Auch die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung reiht Unterhalts-, Pensions- und Rentenverträge unter die Wiederkehrschuldverhältnisse ein.Ansprüche aus Ausgedingsverträgen werden von der Rechtsprechung den Alimentationsansprüchen im Sinne des Paragraph 406, Satz 2 ZPO gleichgestellt (SZ 19/56; vergleiche auch Fasching römisch drei, 665). Im Prozeß kann daher auch zu künftigen Ausgedingsleistungen verurteilt werden. Aus der Zulässigkeit des Zuspruches künftiger Leistungen ergibt sich aber noch nicht, daß zur Hereinbringung noch nicht fälliger Ausgedingsleistungen auch Exekution geführt werden kann. Die Voraussetzungen des Vollstreckungsanspruches sind ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und nicht nach jenen der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO kann die Exekution vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht bewilligt werden. Liegt ein Titel für Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen Leistung im Sinne des Paragraph 406, Satz 2 ZPO vor, so kann gleichwohl die Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber zur Durchsetzung des ganzen Rechtes geführt werden. Nur zugunsten der im Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsG genannten Forderungen ist es zulässig, auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung künftig abreifender Beträge zu führen. Auf andere Exekutionsobjekte kann nur zur Befriedigung fälliger Unterhaltsforderungen gegriffen werden (Neumann - Lichtblau, Komm.[4], 195). Die Vorschriften des Paragraph 1418, Satz 2 ABGB, wonach Alimente wenigstens auf einen Monat im voraus bezahlt werden, findet nur Anwendung, wenn Unterhalt in Geld zu leisten ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 359). Auch die Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO ist nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen in Form einer Geldrente zulässig. Die Erzwingung künftiger nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art ist daher mangels Fälligkeit unzulässig. Bei den hier nach dem Exekutionstitel geschuldeten Leistungen handelt es sich um keine reinen Dauerleistungen, die durch ein einheitliches Dauerverhalten der Verpflichteten erbracht werden, sondern um deutlich voneinander abgegrenzte wiederkehrende Leistungen vergleiche Bydlinski in Klang[2] IV//1, 195, 209). Auch die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung reiht Unterhalts-, Pensions- und Rentenverträge unter die Wiederkehrschuldverhältnisse ein.
Dem Revisionsrekurs ist ferner beizupflichten, daß die tägliche Verköstigung der Ausgedingsberechtigten keine vertretbare Handlung der Verpflichteten im Sinne des § 353 EO ist, weil beim Ausgedinge der Gutsübernehmer im Rahmen des Übergabsvertrages die dem Übernehmer zu gewährende Kost zu bestimmen hatte.Dem Revisionsrekurs ist ferner beizupflichten, daß die tägliche Verköstigung der Ausgedingsberechtigten keine vertretbare Handlung der Verpflichteten im Sinne des Paragraph 353, EO ist, weil beim Ausgedinge der Gutsübernehmer im Rahmen des Übergabsvertrages die dem Übernehmer zu gewährende Kost zu bestimmen hatte.
In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung RZ 1957, 167, die eine Exekution zur Erzwingung des Anspruches aus einem Übergabsvertrag auf Beheizung des Auszugszimmers betraf, wurde allerdings, jedoch ohne nähere Begründung, von der Zulässigkeit der Exekution zur Erzwingung künftigen Verhaltens und der Vertretbarkeit solcher Leistungen ausgegangen. Soweit überblickt werden kann, ist diese Auffassung aber vereinzelt geblieben. In einem ähnlichen Fall wurde die Exekution nach § 354 EO als das zulässige Zwangsmittel angesehen (SZ 24/268; vgl. auch JBl. 1926, 10). Die vorstehenden Erwägungen lassen jedoch die beantragte Exekution zur Erzwingung der geschuldeten, nicht in Geld bestehenden künftigen Ausgedingsleistungen der Verpflichteten als nicht zulässig erkennen.In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung RZ 1957, 167, die eine Exekution zur Erzwingung des Anspruches aus einem Übergabsvertrag auf Beheizung des Auszugszimmers betraf, wurde allerdings, jedoch ohne nähere Begründung, von der Zulässigkeit der Exekution zur Erzwingung künftigen Verhaltens und der Vertretbarkeit solcher Leistungen ausgegangen. Soweit überblickt werden kann, ist diese Auffassung aber vereinzelt geblieben. In einem ähnlichen Fall wurde die Exekution nach Paragraph 354, EO als das zulässige Zwangsmittel angesehen (SZ 24/268; vergleiche auch JBl. 1926, 10). Die vorstehenden Erwägungen lassen jedoch die beantragte Exekution zur Erzwingung der geschuldeten, nicht in Geld bestehenden künftigen Ausgedingsleistungen der Verpflichteten als nicht zulässig erkennen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.