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Rechtssatz RS0000618×

Rechtssatz RS0000618

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000618

Geschäftszahl

3Ob147/65; 3Ob11/68; 3Ob41/72; 3Ob47/72; 1Ob276/97p

Entscheidungsdatum

14.10.1997

Rechtssatz

Wird zwei Personen ein einheitlicher Unterhaltsbetrag versprochen, so ergibt sich daraus nicht, daß bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der einen, die andere Person die Hälfte des Betrages zu erhalten habe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 147/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 147/65
    JBl 1966,209 = EvBl 1966/215 S 263
  • 3 Ob 11/68
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 3 Ob 11/68
    Vgl aber; Beisatz: An der Bestimmtheit des Exekutionstitels ändert nichts, daß die vom Verpflichteten zu erbringende Leistung als "Wirtschaftsgeld für zwei Personen" bezeichnet ist und das im Vergleich bestimmt wird, der der betreibenden Gläubigerin auszubezahlende Betrag sei "nur für Verköstigung der beiden Ehegatten" bestimmt. Durch die Anführung des Verwendungszweckes der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistungen ändert sich weder etwas daran, daß die betreibende Gläubigerin allein auf Grund des Vergleiches berechtigt ist, vom Verpflichteten die Leistung der S 500,-- wöchentlich zu begehren, noch ändert sich etwas an dem Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung. (T1)
  • 3 Ob 41/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 3 Ob 41/72
    Vgl aber; Beis wie T1 nur: Durch die Anführung des Verwendungszweckes der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistungen ändert sich weder etwas daran, daß die betreibende Gläubigerin allein auf Grund des Vergleiches berechtigt ist, vom Verpflichteten die Leistung der S 500,-- wöchentlich zu begehren, noch ändert sich etwas an dem Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung. (T2)
  • 3 Ob 47/72
    Entscheidungstext OGH 27.04.1972 3 Ob 47/72
    Beisatz: Vergleich auf Bezahlung eines Wirtschaftsgeldes (T3)
  • 1 Ob 276/97p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 276/97p
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000618

Dokumentnummer

JJR_19651006_OGH0002_0030OB00147_6500000_001