Rechtssatz RS0000658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000658
Entscheidungsdatum
20.01.2000
Rechtssatz
Aus § 8 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass der Prozesskurator dafür zu sorgen hat, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung generell beseitigt wird. Dem Prozesskurator einer GesmbH ist auch ein persönliches rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Bestellung eines Notgeschäftsführers zuzubilligen. Seine Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Abweisung seines diesbezüglichen Antrages ist daher im Sinne der §§ 9 AußStrG und 15a GmbHG zu bejahen.Aus Paragraph 8, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass der Prozesskurator dafür zu sorgen hat, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung generell beseitigt wird. Dem Prozesskurator einer GesmbH ist auch ein persönliches rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Bestellung eines Notgeschäftsführers zuzubilligen. Seine Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Abweisung seines diesbezüglichen Antrages ist daher im Sinne der Paragraphen 9, AußStrG und 15a GmbHG zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0000658
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00125_99X0000_001