Rechtssatz RS0000710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000710
Geschäftszahl
3Ob124/38; 3Ob113/91; 3Ob119/93; 3Ob148/10a
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. Dieses Recht hat er auch wenn der Verpflichtete kein Miteigentum an der von der Exekution erfassten Sache hat.Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach Paragraph 37, EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. Dieses Recht hat er auch wenn der Verpflichtete kein Miteigentum an der von der Exekution erfassten Sache hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 124/38
Entscheidungstext OGH 25.03.1938 3 Ob 124/38
DREvBl 1938/339
- 3 Ob 113/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 113/91
Auch
- 3 Ob 119/93
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93
nur: Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. (T1) Veröff: SZ 67/61
- 3 Ob 148/10a
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 148/10a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000710
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19380325_OGH0002_0030OB00124_3800000_001