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Rechtssatz RS0000710×

Rechtssatz RS0000710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000710

Geschäftszahl

3Ob124/38; 3Ob113/91; 3Ob119/93; 3Ob148/10a

Entscheidungsdatum

19.01.2011

Rechtssatz

Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach Paragraph 37, EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. Dieses Recht hat er auch wenn der Verpflichtete kein Miteigentum an der von der Exekution erfassten Sache hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 124/38
    Entscheidungstext OGH 25.03.1938 3 Ob 124/38
    DREvBl 1938/339
  • 3 Ob 113/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 113/91
    Auch
  • 3 Ob 119/93
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93
    nur: Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. (T1) Veröff: SZ 67/61
  • 3 Ob 148/10a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 148/10a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19380325_OGH0002_0030OB00124_3800000_001