Rechtssatz RS0000757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000757
Geschäftszahl
3Ob116/78; 3Ob119/83
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
Ein Dritter, der an einzelnen Gegenständen, die als Zubehör einer Liegenschaft behandelt werden, ein die Exekution hinderndes Recht behauptet, ist zur Widerspruchsklage berechtigt. Von dieser Ausnahme abgesehen, ist im Exekutionsverfahren unter Auschluß des Rechtsweges zu entscheiden, ob ein bestimmter Gegenstand als Zubehör anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000757
Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00116_7800000_002