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Rechtssatz RS0000759×

Rechtssatz RS0000759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000759

Geschäftszahl

3Ob120/85

Entscheidungsdatum

04.12.1985

Rechtssatz

Hat die Verpflichtete der betreibenden Partei eine Anmerkung der Rangordnung und damit die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für ein später einzuverleibendes oder vorzumerkendes Pfandrecht gegeben und macht die betreibende Partei hievon auf Grund eines Exekutionstitels Gebrauch, in dem - bei Identität von Vornahme und Adresse - der Zuname der darin angeführten Beklagten sich von jenem der Verpflichteten nur durch das Fehlen des Schlußbuchstabens "t" unterscheidet, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagte und Verpflichtete ident sind (Schmid - Schmidt).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/85
    Entscheidungstext OGH 04.12.1985 3 Ob 120/85
    RdW 1986,82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000759

Dokumentnummer

JJR_19851204_OGH0002_0030OB00120_8500000_001