Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Mit Recht allerdings wendet sich die betreibende Partei gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, es bestünden Zweifel an der Identität der Verpflichteten und der im Exekutionstitel angeführten beklagten Partei.
Stimmen die Bezeichnung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht überein, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Person bestehen; dabei gehen Unklarheiten stets zu Lasten der betreibenden Partei (3 Ob 99/75 u.a.).
Der Umstand allein, daß die Beklagte des Verfahrens vor dem Landgericht Augsburg und die Verpflichtete des gegenständlichen Exekutionsverfahrens bei nicht identer Schreibweise des Zunamens (C - B) den gleichen Vornamen und die gleiche Adresse haben, vermöchte mit Rücksicht auf die Häufigkeit der Namen C und B noch nicht davon zu überzeugen, daß beide Personen wesensgleich sind. Jegliche Bedenken aber werden durch das von der betreibenden Partei dem Exekutionsantrag beigelegte Grundbuchsgesuch TZ 2045/84 des Bezirksgerichtes Rattenberg beseitigt. In diesem Gesuch - das antragsgemäß am 28. September 1984 bewilligt wurde - hat Gertrude B die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für eine Schuld im Höchstbetrag von S 2,000.000 in der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 508 II KG Breitenbach und die Zustellung der einzigen Ausfertigung des zu erlassenden Beschlusses an die betreibende Partei beantragt. Hat die Verpflichtete der betreibenden Partei eine Anmerkung der Rangordnung und damit die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für ein später einzuverleibendes oder vorzumerkendes Pfandrecht gegeben und macht die betreibende Partei hievon auf Grund eines Exekutionstitels Gebrauch, in dem - bei Identität von Vorname und Adresse - der Zuname der darin angeführten Beklagten sich von jenem der Verpflichteten nur durch das Fehlen des Schlußbuchstabens "t" unterscheidet, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagte und die Verpflichtete ident sind.Der Umstand allein, daß die Beklagte des Verfahrens vor dem Landgericht Augsburg und die Verpflichtete des gegenständlichen Exekutionsverfahrens bei nicht identer Schreibweise des Zunamens (C - B) den gleichen Vornamen und die gleiche Adresse haben, vermöchte mit Rücksicht auf die Häufigkeit der Namen C und B noch nicht davon zu überzeugen, daß beide Personen wesensgleich sind. Jegliche Bedenken aber werden durch das von der betreibenden Partei dem Exekutionsantrag beigelegte Grundbuchsgesuch TZ 2045/84 des Bezirksgerichtes Rattenberg beseitigt. In diesem Gesuch - das antragsgemäß am 28. September 1984 bewilligt wurde - hat Gertrude B die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für eine Schuld im Höchstbetrag von S 2,000.000 in der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 508 römisch zwei KG Breitenbach und die Zustellung der einzigen Ausfertigung des zu erlassenden Beschlusses an die betreibende Partei beantragt. Hat die Verpflichtete der betreibenden Partei eine Anmerkung der Rangordnung und damit die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für ein später einzuverleibendes oder vorzumerkendes Pfandrecht gegeben und macht die betreibende Partei hievon auf Grund eines Exekutionstitels Gebrauch, in dem - bei Identität von Vorname und Adresse - der Zuname der darin angeführten Beklagten sich von jenem der Verpflichteten nur durch das Fehlen des Schlußbuchstabens "t" unterscheidet, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagte und die Verpflichtete ident sind.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als
unbegründet.
Gemäß Art. 7 Abs 2 des österreichisch-deutschenGemäß Artikel 7, Absatz 2, des österreichisch-deutschen
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages, BGBl. Nr.105/1960, hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution dann, wenn sich die unterlegende Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht nur die in Abs 1 der genannten Bestimmung genannten Urkunden beizufügen, sondern außerdem nachzuweisen, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen.Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr.105 aus 1960,, hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution dann, wenn sich die unterlegende Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht nur die in Absatz eins, der genannten Bestimmung genannten Urkunden beizufügen, sondern außerdem nachzuweisen, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen.
Da Exekutionstitel im vorliegenden Verfahren ein Versäumnisurteil ist, so daß davon auszugehen ist, daß sich der Verpflichtete nicht in das Verfahren eingelassen hat, hat das Erstgericht den Exekutionsantrag der betreibenden Partei zur Verbesserung durch Vorlage eines Nachweises iS des Art. 7 Abs 2 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zurückgestellt. Die betreibende Partei hat bei der Wiedervorlage ihres Antrages diesem eine nicht beglaubigte Fotokopie der Zustellungsurkunde angeschlossen. Eine nicht beglaubigte Fotokopie wird dem Erfordernis des Art. 7 Abs 2 des deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages nicht gerecht (SZ 55/42 ua, zuletzt 3 Ob 55/84).Da Exekutionstitel im vorliegenden Verfahren ein Versäumnisurteil ist, so daß davon auszugehen ist, daß sich der Verpflichtete nicht in das Verfahren eingelassen hat, hat das Erstgericht den Exekutionsantrag der betreibenden Partei zur Verbesserung durch Vorlage eines Nachweises iS des Artikel 7, Absatz 2, des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zurückgestellt. Die betreibende Partei hat bei der Wiedervorlage ihres Antrages diesem eine nicht beglaubigte Fotokopie der Zustellungsurkunde angeschlossen. Eine nicht beglaubigte Fotokopie wird dem Erfordernis des Artikel 7, Absatz 2, des deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages nicht gerecht (SZ 55/42 ua, zuletzt 3 Ob 55/84).
Dieser Umstand würde zwar im allgemeinen nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigen, da er - in der Regel - ein Formgebrechen bildet, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß den §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann (SZ 55/42, Heller-Berger-Stix 825 FN 24). Bei der Entscheidung auf Bewilligung einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung - dasselbe gilt für die hier vom Erstgericht bewilligte Pfandrechtsvormerkung (JBl 1980, 44) - sind aber gemäß § 88 Abs 2 EO auch die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes anzuwenden. Gemäß den §§ 93, 94, 95 Abs 1 GBG ist eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung eines Formmangels derartiger Exekutionsanträge ausgeschlossen (EvBl 1979/229, JBl 1980, 44, u.a., zuletzt 3 Ob 55/84, Heller-Berger-Stix aaO). Es hätte deshalb bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag sofort abzuweisen und nicht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt, und es ist dementsprechend auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Beschlüsse der Vorinstanzen etwa zu dem Zweck der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzuheben.Dieser Umstand würde zwar im allgemeinen nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigen, da er - in der Regel - ein Formgebrechen bildet, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß den Paragraphen 84, 85, ZPO, Paragraph 78, EO behoben werden kann (SZ 55/42, Heller-Berger-Stix 825 FN 24). Bei der Entscheidung auf Bewilligung einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung - dasselbe gilt für die hier vom Erstgericht bewilligte Pfandrechtsvormerkung (JBl 1980, 44) - sind aber gemäß Paragraph 88, Absatz 2, EO auch die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes anzuwenden. Gemäß den Paragraphen 93, 94, 95, Absatz eins, GBG ist eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung eines Formmangels derartiger Exekutionsanträge ausgeschlossen (EvBl 1979/229, JBl 1980, 44, u.a., zuletzt 3 Ob 55/84, Heller-Berger-Stix aaO). Es hätte deshalb bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag sofort abzuweisen und nicht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt, und es ist dementsprechend auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Beschlüsse der Vorinstanzen etwa zu dem Zweck der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzuheben.
Dem Revisionsrekurs mußte deshalb im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.